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Straf- und Strafverfahrensrecht

Falsche Verdächtigung (§164 StGB)

Wer einen Unschuldigen wissentlich bei der Polizei anschwärzt, macht sich strafbar. Für Wachpersonen und Ladendetektive ist das mehr als Theorie.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Falsche Verdächtigung begeht, wer einen anderen bei einer Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt, um ein Verfahren gegen ihn auszulösen. Ein bloßer Irrtum ist nicht strafbar.

Eine Anzeige setzt bei der Polizei viel in Bewegung: Vernehmungen, Durchsuchungen, manchmal eine Festnahme. Wer diese Maschine gegen einen Unschuldigen in Gang setzt, schadet ihm erheblich und missbraucht die Strafverfolgung. Als Wachperson oder Ladendetektiv erstattest du regelmäßig Anzeigen und schreibst Berichte, die bei der Polizei landen. Umgekehrt wirst du selbst gelegentlich zu Unrecht beschuldigt. Beide Seiten solltest du kennen.

Was im Gesetz steht

§164 Absatz 1 StGB bestraft, wer einen anderen bei einer Behörde, bei einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger, bei einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt. Er muss dabei die Absicht haben, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den anderen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Absatz 2 erweitert das auf andere falsche Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, ein behördliches Verfahren auszulösen, etwa wegen einer Ordnungswidrigkeit. Absatz 3 enthält eine höhere Strafe für Täter, die andere falsch belasten, um selbst als Kronzeuge eine mildere Strafe zu bekommen.

Die Tat ist ein Offizialdelikt.

Die Merkmale erklärt

Einen anderen verdächtigen

Der Täter muss eine bestimmte andere Person belasten. Am häufigsten geschieht das durch eine Behauptung: „Der Mann hat die Ware eingesteckt.“ Nach herrschender Ansicht reicht aber auch, eine falsche Beweislage zu schaffen. Wer einem Kunden heimlich Ware in die Tasche steckt, damit er als Dieb dasteht, verdächtigt ihn ebenfalls.

Wer sich eine Tat ausdenkt, ohne einen bestimmten Menschen zu belasten, fällt nicht unter §164. Dann kommt das Vortäuschen einer Straftat nach §145d StGB in Betracht.

Wider besseres Wissen

Das ist der Kern. Der Täter muss sicher wissen, dass seine Verdächtigung falsch ist. Hält er es nur für möglich oder ist er sich unsicher, reicht das nicht. Eine Anzeige, die sich später als unbegründet herausstellt, ist also nicht strafbar, wenn du ehrlich von dem überzeugt warst, was du gemeldet hast.

Daraus folgt eine wichtige Regel für deine Berichte: Schreib genau, was du selbst gesehen hast, und kennzeichne Vermutungen als Vermutungen. „Ich habe gesehen, wie er die Flasche in die Jacke steckte“ ist etwas anderes als „Ich vermute, dass er etwas eingesteckt hat, weil er sich auffällig umsah.“

Bei wem?

Die Verdächtigung muss bei einer Behörde, bei einem zuständigen Amtsträger, bei einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich erfolgen. Behörden sind etwa Polizei, Staatsanwaltschaft oder Ordnungsamt. Öffentlich ist eine Äußerung, die ein größerer, nicht abgegrenzter Personenkreis wahrnehmen kann, zum Beispiel ein offener Beitrag in sozialen Netzwerken.

Erzählst du die falsche Geschichte nur intern deinem Auftraggeber, ist das für sich genommen keine Verdächtigung bei einer Behörde. Strafbar kann es trotzdem sein, etwa als Verleumdung nach §187 StGB. Und wenn du weißt, dass der Auftraggeber die Sache an die Polizei weitergibt, wird es eng.

Absicht

Der Täter will erreichen, dass gegen den anderen ermittelt wird oder ein laufendes Verfahren weitergeht. Bei einer Strafanzeige ist das fast immer der Fall.

Abgrenzung

VorschriftWas passiert
§164 StGBEine bestimmte Person wird wissentlich falsch belastet.
§145d StGBEine Straftat wird vorgetäuscht, ohne einen bestimmten anderen zu belasten.
§153 StGBEin Zeuge sagt vor Gericht falsch aus.
§187 StGBUnwahre ehrverletzende Tatsachen werden gegenüber Dritten verbreitet.

Mehrere Vorschriften können zusammentreffen. Wer bei der Polizei einen Unschuldigen anzeigt und das später als Zeuge vor Gericht wiederholt, begeht zusätzlich eine falsche uneidliche Aussage.

Ein Fall aus dem Dienst

Du bist Ladendetektivin in einem Drogeriemarkt. Ein Kunde beschwert sich lautstark über dich bei der Filialleitung und wird beleidigend. Später kommt die Polizei wegen eines anderen Vorfalls in den Markt. Eine Kollegin schlägt vor: „Sag doch, der hätte vorhin Rasierklingen eingesteckt. Dann hat er wenigstens auch Ärger.“ Gesehen hat das niemand.

Wer das der Polizei so sagt, verdächtigt den Kunden wider besseres Wissen einer Straftat bei einer Behörde, um ein Verfahren gegen ihn auszulösen. Das ist eine falsche Verdächtigung. Wegen der Beleidigung kannst du dagegen ehrlich Anzeige erstatten und Strafantrag stellen, denn die ist wirklich passiert. Mehr zum Ablauf unter Strafanzeige und Strafantrag.

Wirst du selbst zu Unrecht beschuldigt, etwa ein Gast behauptet, du hättest ihn geschlagen, dann hilft dir eine saubere Dokumentation: Uhrzeit, Ablauf, Zeugen, Hinweis auf vorhandene Videoaufzeichnungen. Ob der Gast nach §164 strafbar ist, hängt davon ab, ob er wusste, dass seine Behauptung falsch war.

Typische Prüfungsfallen

  • Wider besseres Wissen heißt sicheres Wissen. Ein ehrlicher Irrtum ist nicht strafbar.
  • Auch das Unterschieben von Beweismitteln kann nach herrschender Ansicht eine Verdächtigung sein.
  • Ohne bestimmte belastete Person kein §164, sondern gegebenenfalls §145d.
  • Die Verdächtigung muss bei einer Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder öffentlich erfolgen.
  • Strafrahmen: bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Offizialdelikt.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Voraussetzungen gehören zur falschen Verdächtigung nach §164 Abs. 1 StGB?

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Ein Ladendetektiv steckt einem Kunden heimlich Ware in die Tasche und ruft dann die Polizei. Wie ist das nach herrschender Ansicht zu bewerten?

Frage 6 von 6 · 2 richtige Antworten

Bei welchen Stellen kann eine falsche Verdächtigung nach §164 StGB begangen werden?

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