Kurz gesagt: Wer als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle vorsätzlich falsch aussagt, ohne vereidigt zu werden, macht sich nach §153 StGB strafbar. Polizei und Staatsanwaltschaft sind keine solchen Stellen.
Ladendiebstahl, Schlägerei am Einlass, Einbruch im Revier: Fast immer bist du als Wachperson der wichtigste Zeuge. Das Verfahren landet Monate später vor Gericht, und dann kommt es auf deine Aussage an. Manchmal steht Druck im Raum. Ein Kollege hat überreagiert und bittet dich, das „etwas anders“ darzustellen. Oder der Auftraggeber möchte, dass der Täter auf jeden Fall verurteilt wird. §153 StGB zeigt, wo die Grenze liegt. In der Prüfung wird vor allem gefragt, vor welchen Stellen die Vorschrift gilt.
Was im Gesetz steht
§153 StGB bestraft, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Weil die Mindeststrafe unter einem Jahr liegt, ist die Tat ein Vergehen. Der Versuch ist nicht strafbar. Die Tat wird von Amts wegen verfolgt.
Wer kann Täter sein?
Nur ein Zeuge oder ein Sachverständiger. Der Angeklagte selbst ist kein Zeuge. Er darf schweigen und macht sich auch durch eine falsche Einlassung nicht nach §153 strafbar. Belastet er dabei wider besseres Wissen einen anderen, kann aber die falsche Verdächtigung nach §164 StGB vorliegen.
Außerdem muss der Täter selbst aussagen. Wer einen anderen zur Falschaussage überredet, ist Anstifter. Nach §159 StGB ist schon der Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage strafbar, also auch dann, wenn der Zeuge ablehnt.
Vor welchen Stellen?
Hier liegt die wichtigste Prüfungsfalle. §153 gilt vor Gericht, egal ob Strafgericht, Zivilgericht oder Arbeitsgericht, und vor anderen Stellen, die Zeugen vereidigen dürfen.
Die Polizei darf keine Zeugen vereidigen. Die Staatsanwaltschaft auch nicht, denn nach §161a Absatz 1 StPO bleibt die eidliche Vernehmung dem Richter vorbehalten. Eine Lüge bei der polizeilichen Vernehmung ist deshalb keine Tat nach §153. Straflos ist sie trotzdem nicht unbedingt. Je nach Inhalt kommen die falsche Verdächtigung, das Vortäuschen einer Straftat nach §145d StGB oder die Strafvereitelung nach §258 StGB in Betracht.
Was ist falsch?
Falsch ist eine Aussage nach herrschender Ansicht dann, wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Dazu gehört auch, wichtige Teile wegzulassen, nach denen gefragt wurde, oder eine Erinnerungslücke vorzutäuschen. Wer sagt „Daran erinnere ich mich nicht“, obwohl er es genau weiß, sagt falsch aus.
Umgekehrt ist es keine Falschaussage, wenn du ehrlich sagst, dass du dich nicht mehr erinnerst oder etwas nicht sicher weißt. Das ist sogar die richtige Antwort, wenn es so ist.
Nur Vorsatz ist strafbar
Strafbar ist nur, wer bewusst falsch aussagt oder es zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt. Eine fahrlässig falsche uneidliche Aussage ist nicht strafbar. Die Vorschrift über fahrlässige Taten, §161 StGB, erfasst nur den Meineid und die falsche Versicherung an Eides statt.
Berichtigung und Aussagenotstand
Wer seine falsche Angabe rechtzeitig berichtigt, kann nach §158 StGB mit einer milderen Strafe rechnen, das Gericht kann auch ganz von Strafe absehen. Zu spät ist die Berichtigung zum Beispiel, wenn schon Anzeige gegen den Zeugen erstattet wurde oder einem anderen bereits ein Nachteil entstanden ist.
§157 StGB erlaubt eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe, wenn jemand falsch ausgesagt hat, um sich selbst oder einen Angehörigen vor Strafe zu bewahren. Der bessere Weg ist aber das Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO: Fragen, deren wahrheitsgemäße Antwort dich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde, musst du nicht beantworten. Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus Berufsgründen haben Wachpersonen dagegen nicht. Mehr dazu unter Die Wachperson als Zeuge.
Ein Fall aus dem Dienst
Vor einem Club kommt es zu einer Rangelei. Dein Kollege bringt einen Gast zu Boden. Als der Gast schon am Boden liegt und nicht mehr wehrt, tritt der Kollege noch einmal zu. Vor der Verhandlung beim Amtsgericht bittet er dich: „Sag einfach, der hat noch nach mir getreten.“
Wenn du das als Zeuge vor Gericht so aussagst, ist das eine falsche uneidliche Aussage, auch wenn du nicht vereidigt wirst. Dein Kollege hat sich schon mit seiner Bitte nach §159 StGB strafbar machen können, selbst wenn du ablehnst. Richtig ist: wahrheitsgemäß schildern, was du gesehen hast. Bei Fragen, mit denen du dich selbst belasten würdest, berufst du dich auf §55 StPO. Ein sauber geführter Bericht direkt nach dem Vorfall hilft dir, auch nach Monaten noch genau zu wissen, was passiert ist.
Typische Prüfungsfallen
- Polizei und Staatsanwaltschaft sind keine zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stellen. Eine Lüge dort ist keine Tat nach §153.
- Nur Zeugen und Sachverständige können Täter sein, nicht der Angeklagte.
- Eine fahrlässig falsche uneidliche Aussage ist nicht strafbar, ein fahrlässiger Falscheid schon.
- Der Versuch des §153 ist nicht strafbar, der Versuch der Anstiftung dazu nach §159 aber schon.
- Auch das Vortäuschen einer Erinnerungslücke ist eine Falschaussage.
Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema
Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.
Vor welchen Stellen kann eine falsche uneidliche Aussage nach §153 StGB begangen werden?
Welche Strafe sieht §153 StGB vor?
Ein Zeuge sagt vor Gericht aus Unachtsamkeit eine falsche Uhrzeit, ohne vereidigt zu werden. Ist er strafbar?
Welche Verhaltensweisen können eine falsche Aussage im Sinne des §153 StGB sein?
Ein Kollege bittet dich, vor Gericht zu seinen Gunsten falsch auszusagen. Du lehnst ab. Hat er sich strafbar gemacht?
Wer kann eine falsche uneidliche Aussage nach §153 StGB begehen?
Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Straf- und Strafverfahrensrecht.
§153 StGB im Wortlaut (gesetze-im-internet.de) · Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.