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Straf- und Strafverfahrensrecht

Meineid (§154 StGB)

Der Eid ist vor deutschen Gerichten selten geworden. Wenn er abgenommen wird, ist eine Lüge ein Verbrechen. Was du als Zeuge über Eid und eidesstattliche Versicherung wissen musst.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Meineid begeht, wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört. Die Mindeststrafe ist ein Jahr, damit ist der Meineid ein Verbrechen. Anders als die uneidliche Falschaussage ist auch der fahrlässige Falscheid strafbar.

Wenn du als Wachperson vor Gericht aussagst, wirst du in aller Regel nicht vereidigt. Das kann sich aber ändern, wenn es gerade auf deine Aussage ankommt, etwa weil du der einzige Zeuge eines Überfalls bist. Dann macht der Eid aus einer Lüge ein Verbrechen. Daneben begegnet dir im Berufsalltag die eidesstattliche Versicherung, zum Beispiel wenn dein Auftraggeber vor Gericht schnell ein Verbot gegen einen Störer erreichen will. Für die Prüfung musst du die Delikte rund um den Eid sauber auseinanderhalten.

Was im Gesetz steht

§154 Absatz 1 StGB bestraft, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In minder schweren Fällen beträgt sie nach Absatz 2 sechs Monate bis fünf Jahre.

Weil die Mindeststrafe bei einem Jahr liegt, ist der Meineid ein Verbrechen. Daraus folgt: Der Versuch ist strafbar, ohne dass das Gesetz es eigens anordnen muss. Bei der falschen uneidlichen Aussage nach §153 ist das anders, dort ist der Versuch straflos.

Wann Zeugen vereidigt werden

Im Strafprozess ist die Vereidigung die Ausnahme. Nach §59 StPO werden Zeugen nur vereidigt, wenn das Gericht es wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Eid wird nach der Vernehmung geleistet. Er bezieht sich also auf das, was du vorher gesagt hast.

Nicht vereidigt werden nach §60 StPO unter anderem Personen unter 18 Jahren und Personen, die der Tat oder einer Beteiligung daran verdächtig sind. Hast du selbst beim Vorfall eingegriffen und steht im Raum, dass du dabei zu weit gegangen bist, wirst du deshalb in der Regel nicht vereidigt.

Der Eid kann mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, bekräftigt die Wahrheit seiner Aussage. Nach §155 StGB steht diese Bekräftigung dem Eid gleich.

Falsch schwören

Falsch schwört, wer eine falsche Aussage macht und sie anschließend beeidet. Was falsch ist, bestimmt sich wie bei §153: Die Aussage stimmt nicht mit der Wirklichkeit überein, wichtige erfragte Punkte werden weggelassen oder Erinnerungslücken vorgetäuscht. Vollendet ist der Meineid, wenn die Eidesformel vollständig gesprochen ist.

Die Delikte im Vergleich

TatWoStrafeFahrlässig strafbar?
Falsche uneidliche Aussage, §153Gericht oder Stelle, die vereidigen darf3 Monate bis 5 JahreNein
Meineid, §154Gericht oder Stelle, die Eide abnehmen darfnicht unter 1 JahrJa, als fahrlässiger Falscheid
Falsche Versicherung an Eides statt, §156Behörde, die dafür zuständig istbis 3 Jahre oder GeldstrafeJa
Fahrlässiger Falscheid und fahrlässige falsche Versicherung, §161wie §154 und §156bis 1 Jahr oder Geldstrafeist selbst die Fahrlässigkeitstat

Fahrlässiger Falscheid

Hier liegt ein großer Unterschied zu §153. Wer unter Eid aus Nachlässigkeit etwas Falsches sagt, etwa weil er sich vor der Verhandlung nicht noch einmal seinen Bericht angesehen hat und Details verwechselt, kann sich nach §161 StGB strafbar machen. Straflos wird er nach §161 Absatz 2, wenn er die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Für den vorsätzlichen Meineid gilt §158: Bei rechtzeitiger Berichtigung kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen.

Die Folgerung für dich: Wer ausgesagt hat und merkt, dass etwas nicht stimmt, meldet sich sofort beim Gericht. Und vor jedem Gerichtstermin liest du deinen Bericht aus dem Wachbuch oder der Einsatzdokumentation noch einmal durch.

Ein Fall aus dem Dienst

Ein Mann bedrängt seit Wochen Mitarbeiterinnen am Empfang des Bürogebäudes, das du bewachst. Der Auftraggeber will beim Zivilgericht schnell eine einstweilige Verfügung erreichen und bittet dich, in einer eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, was du beobachtet hast. Er hat den Text schon vorbereitet. Darin steht, der Mann habe am 3. Oktober eine Mitarbeiterin am Arm gepackt. Du hast an diesem Tag aber gar nicht gearbeitet.

Unterschreibst du so und wird die Versicherung beim Gericht eingereicht, ist das eine falsche Versicherung an Eides statt nach §156 StGB, denn das Gericht ist für die Abnahme zuständig. Selbst wenn du den Text nur unaufmerksam gelesen hättest, käme §161 in Betracht. Richtig ist: nur unterschreiben, was du selbst gesehen hast, und Daten mit deinen eigenen Aufzeichnungen abgleichen. Was dir Kolleginnen erzählt haben, kennzeichnest du ausdrücklich als Erzählung oder lässt es weg.

Typische Prüfungsfallen

  • Meineid ist ein Verbrechen, weil die Mindeststrafe ein Jahr beträgt. Deshalb ist der Versuch strafbar.
  • Fahrlässiger Falscheid ist strafbar, die fahrlässige uneidliche Falschaussage nicht.
  • Zeugen werden im Strafprozess nur ausnahmsweise vereidigt, und zwar nach der Aussage.
  • Die Bekräftigung ohne Eid steht dem Eid nach §155 StGB gleich.
  • Polizei und Staatsanwaltschaft nehmen keine Eide ab. Eine eidesstattliche Versicherung gegenüber der Polizei ist nicht nach §156 strafbar.

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Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Aussagen zum Meineid nach §154 StGB treffen zu?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Welche Mindeststrafe sieht §154 Abs. 1 StGB vor?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Eine Wachperson verwechselt unter Eid aus Nachlässigkeit zwei Uhrzeiten. Was gilt?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Wann werden Zeugen im Strafprozess nach §59 StPO vereidigt?

Frage 5 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Personen werden nach §60 StPO nicht vereidigt?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Zeuge lehnt den Eid aus Gewissensgründen ab und bekräftigt seine Aussage stattdessen. Er hat gelogen. Was gilt?

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