Kurz gesagt: Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einem anderen, durch Worte, Gesten oder eine Tätlichkeit. Sie wird nur auf Antrag verfolgt. Wer Tatsachen gegenüber Dritten behauptet, fällt unter §186 oder §187 StGB.
Wer abgewiesen wird, schimpft. Am Einlass, im Kaufhaus, in der Bahn: Wachpersonen werden oft beleidigt, und manchmal rutscht ihnen selbst ein falsches Wort heraus. §185 StGB schützt die Ehre jedes Menschen, also auch deine. In der Prüfung geht es um die Frage, was eine Beleidigung ist, wie sie sich von übler Nachrede und Verleumdung unterscheidet und warum ohne Strafantrag nichts passiert.
Was im Gesetz steht
§185 StGB sagt kurz: Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bis zu zwei Jahre drohen, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird.
Was eine Beleidigung ist, definiert das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung versteht darunter einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung.
Formen der Beleidigung
- Worte: Schimpfwörter, herabsetzende Bezeichnungen, auch in Nachrichten oder Kommentaren.
- Gesten: der ausgestreckte Mittelfinger, der Vogel, abfällige Handzeichen.
- Tätlichkeit: eine körperliche Einwirkung, die vor allem herabsetzen soll, zum Beispiel Anspucken oder eine Ohrfeige. Hier droht der höhere Strafrahmen. Anspucken ist übrigens in der Regel keine Körperverletzung, sondern eine tätliche Beleidigung.
Die Äußerung muss einen anderen Menschen erreichen. Wer allein im Auto über die Wachperson schimpft, beleidigt niemanden.
Werturteil oder Tatsache
Hier liegt die wichtigste Abgrenzung für die Prüfung:
| Vorschrift | Inhalt | Beispiel |
|---|---|---|
| §185 Beleidigung | Werturteile gegenüber dem Betroffenen oder Dritten, unwahre ehrenrührige Tatsachen gegenüber dem Betroffenen selbst | „Du Idiot“ zur Wachperson |
| §186 Üble Nachrede | ehrenrührige Tatsache gegenüber Dritten, die nicht erweislich wahr ist | Zum Chef: „Der Kollege klaut aus der Kasse“, ohne Beweis |
| §187 Verleumdung | unwahre ehrenrührige Tatsache gegenüber Dritten, wider besseres Wissen | Dasselbe, obwohl der Täter weiß, dass es nicht stimmt |
Ein Werturteil ist eine Meinung, die man nicht beweisen kann. Eine Tatsache ist etwas, das wahr oder falsch sein kann und sich überprüfen lässt.
Meinungsfreiheit und Grenzen
Nicht jede scharfe Kritik ist eine Beleidigung. Die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG schützt auch harte und überspitzte Äußerungen, besonders wenn es um die Sache geht. „Ihr seid die unfreundlichste Security der Stadt“ ist Kritik. Gerichte wägen dann ab. Ohne Abwägung strafbar ist eine Äußerung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in engen Ausnahmefällen: bei Schmähungen, die nur herabsetzen sollen, bei besonders groben Schimpfwörtern und bei Angriffen auf die Menschenwürde.
Sprüche gegen ganze Berufsgruppen wie „Alle Securitys sind Schläger“ sind nach der Rechtsprechung meist keine Beleidigung, weil die Gruppe zu groß und unbestimmt ist. Richtet sich so ein Spruch erkennbar gegen die konkreten Wachpersonen vor Ort, kann es anders aussehen.
Nicht strafbar sind nach §193 StGB auch sachliche Äußerungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen. Schreibst du in deinen Bericht „Gast wirkte stark alkoholisiert und schrie Besucher an“, ist das eine sachliche Feststellung und keine Beleidigung.
Strafantrag und gegenseitige Beleidigung
Beleidigung ist nach §194 StGB ein Antragsdelikt. Den Antrag stellt der Beleidigte selbst, also du, wenn du beleidigt wurdest. Die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Dein Arbeitgeber kann den Antrag nicht an deiner Stelle stellen. Ein eigenes Antragsrecht des Dienstvorgesetzten gibt es nur bei Amtsträgern und vergleichbaren Personen im öffentlichen Dienst, und dazu gehörst du nicht. Wie der Antrag gestellt wird, steht unter Strafanzeige und Strafantrag.
Wer zurückbeleidigt, ist nicht gerechtfertigt. Wird eine Beleidigung auf der Stelle erwidert, kann das Gericht aber nach §199 StGB einen oder beide Beteiligten für straffrei erklären.
Ein Fall aus dem Dienst
Du weist am Einlass einer Diskothek einen stark betrunkenen Gast ab. Er nennt dich vor der Warteschlange einen „Hurensohn“ und spuckt dir vor die Füße. Ein zweites Mal spuckt er und trifft deine Jacke.
Das Schimpfwort ist eine Beleidigung. Das Spucken vor die Füße ist eine herabsetzende Geste. Das Anspucken der Jacke ist nach herrschender Ansicht eine Beleidigung mittels Tätlichkeit, weil es dich unmittelbar körperlich erreichen soll. Richtig reagierst du so: ruhig bleiben, nicht zurückbeleidigen, Abstand halten, Wortlaut und Zeugen notieren. Willst du die Sache verfolgen, erstattest du Anzeige und stellst Strafantrag. Wie du dich auf Provokationen nicht einlässt, ist ein eigenes Thema im Sachgebiet Umgang mit Menschen.
Typische Prüfungsfallen
- Beleidigung ist ein Antragsdelikt. Antragsberechtigt ist der Beleidigte, nicht sein Arbeitgeber.
- Tatsachen gegenüber Dritten sind nicht §185, sondern üble Nachrede oder Verleumdung.
- Anspucken ist in der Regel tätliche Beleidigung, keine Körperverletzung.
- Zurückbeleidigen ist keine Notwehr. Wird eine Beleidigung auf der Stelle erwidert, kann das Gericht nach §199 einen oder beide für straffrei erklären.
- Sachliche Feststellungen im Dienstbericht sind keine Beleidigung.
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Wann droht bei der Beleidigung nach §185 StGB der höhere Strafrahmen bis zu zwei Jahren?
Ein Gast erzählt dem Clubbetreiber, der Türsteher nehme heimlich Geld für den Einlass. Er hat dafür keinen Beweis. Welche Vorschrift kommt in Betracht?
Wer ist bei einer Beleidigung einer Wachperson im Dienst antragsberechtigt?
Ein abgewiesener Besucher spuckt dir ins Gesicht. Wie ist das in der Regel einzuordnen?
Welche Aussagen zur Beleidigung treffen zu?
Du schreibst in deinen Dienstbericht: Gast wirkte stark alkoholisiert und bedrohte andere Besucher. Ist das eine Beleidigung?
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