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Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Der Gefahrenbegriff: konkrete, abstrakte, gegenwärtige Gefahr

Ohne Gefahr kein Eingreifen. Welche Gefahrbegriffe das Recht kennt, wie sie sich unterscheiden und warum die gegenwärtige Gefahr auch für dich entscheidend ist.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Eine Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt. Konkret ist sie im Einzelfall, abstrakt bei typischen Situationen. Gegenwärtig ist sie, wenn der Schaden schon begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht.

Die Polizei darf nicht einfach eingreifen, weil ihr etwas nicht gefällt. Sie braucht eine Gefahr. Und auch deine wichtigsten Rechte hängen an einer Gefahr: Der Notstand nach §34 StGB und §904 BGB setzt eine gegenwärtige Gefahr voraus, die Hilfspflicht nach §323c StGB eine gemeine Gefahr oder einen Unglücksfall. Wer die Gefahrbegriffe sauber auseinanderhalten kann, beantwortet in der Prüfung eine ganze Reihe von Fragen sicher, die auf den ersten Blick sehr unterschiedlich aussehen.

Der Grundbegriff

Eine Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt. Diese Definition steht in einigen Polizeigesetzen ausdrücklich, die übrigen übernehmen sie aus der Rechtsprechung. Drei Bausteine stecken darin:

  • Schaden: eine echte Minderung eines geschützten Guts. Bloße Belästigungen oder Unbequemlichkeiten reichen nicht.
  • Hinreichende Wahrscheinlichkeit: Der Schaden muss nicht sicher sein, aber er darf auch nicht nur entfernt denkbar sein.
  • Absehbare Zeit: Der Schaden muss in überschaubarer Zukunft drohen.

Wie wahrscheinlich der Schaden sein muss, hängt vom bedrohten Gut ab. Juristen nennen das die Je-desto-Formel: Je größer und schwerer der mögliche Schaden, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit. Bei einer möglichen Explosion in einem vollen Stadion reicht eine geringere Wahrscheinlichkeit als bei einem drohenden Kratzer an einem Auto.

Konkrete und abstrakte Gefahr

Eine konkrete Gefahr besteht in einem bestimmten Einzelfall, hier und jetzt. Ein Betrunkener torkelt auf eine Straße, ein Ast hängt angebrochen über dem Gehweg. Auf eine konkrete Gefahr reagiert die Polizei mit Einzelmaßnahmen.

Eine abstrakte Gefahr liegt vor, wenn eine bestimmte Art von Situation nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise zu Schäden führt, auch wenn im Einzelfall nichts passiert. Darauf reagiert der Staat mit allgemeinen Regeln, etwa Gesetzen oder Verordnungen. Beispiele sind Tempolimits vor Schulen, Leinenpflicht für Hunde oder Waffenverbotszonen an Orten, an denen es erfahrungsgemäß häufig zu Gewalt kommt.

Gefahrstufen nach Zeit und Gewicht

Gegenwärtige Gefahr

Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn der Schaden bereits eingetreten ist und fortwirkt oder unmittelbar beziehungsweise in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Für dich ist das die wichtigste Stufe, weil der rechtfertigende Notstand nach §34 StGB und der Notstand nach §904 BGB genau sie voraussetzen. Im Strafrecht wird der Begriff bei §34 StGB etwas weiter verstanden: Es reicht, dass der Schaden ohne sofortiges Handeln jederzeit eintreten kann. Man spricht dann von einer Dauergefahr, zum Beispiel bei einem einsturzgefährdeten Gebäudeteil.

Erhebliche Gefahr und Gefahr für Leib oder Leben

Eine erhebliche Gefahr bedroht ein bedeutendes Rechtsgut, etwa Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder den Bestand des Staates. Die Gefahr für Leib oder Leben ist ihr wichtigster Unterfall. Viele besonders eingriffsintensive Polizeimaßnahmen sind nur bei solchen Gefahren erlaubt.

Gemeine Gefahr

Eine gemeine Gefahr bedroht eine unbestimmte Zahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte, zum Beispiel ein Brand, eine Überschwemmung oder eine Gasleitung, die leckt. Der Begriff steht in §323c StGB. Bei gemeiner Gefahr muss jeder helfen, soweit es erforderlich und zumutbar ist.

Gefahr im Verzug

Gefahr im Verzug ist keine eigene Gefahrstufe, sondern eine Eilregel. Sie liegt vor, wenn ein Schaden eintreten würde, falls man auf die eigentlich zuständige Stelle wartet. Dann darf eine andere Stelle handeln. In der StPO darf zum Beispiel die Polizei bei Gefahr im Verzug eine Durchsuchung anordnen, die normalerweise ein Richter anordnen müsste.

Anscheinsgefahr und Scheingefahr

Manchmal sieht eine Lage gefährlich aus und ist es am Ende nicht. Hier unterscheidet man:

  • Anscheinsgefahr: Ein besonnener, verständiger Beobachter hätte in dem Moment eine Gefahr angenommen. Sie wird rechtlich wie eine echte Gefahr behandelt. Wer richtig reagiert, handelt rechtmäßig, auch wenn sich später herausstellt, dass nichts passiert wäre.
  • Scheingefahr (auch Putativgefahr): Nur der Handelnde hat sich eine Gefahr eingebildet, ein verständiger Beobachter hätte keine angenommen. Sie ist keine Gefahr.
  • Gefahrenverdacht: Es gibt Anhaltspunkte, aber die Lage ist noch unklar. Dann sind zunächst Maßnahmen zur Aufklärung angebracht.

Ein Fall aus dem Dienst

Im Revierdienst kontrollierst du nachts eine Lagerhalle. Schon an der Tür riechst du deutlich Gas. Durch das Fenster siehst du Nebel in der Halle. Du hast den Schlüssel nicht für diesen Bereich.

Der Gasgeruch begründet eine gegenwärtige Gefahr für Leben und erhebliche Sachwerte, zugleich eine gemeine Gefahr. Du alarmierst sofort die Feuerwehr über 112 und informierst die Leitstelle. Du betätigst keine Lichtschalter und benutzt kein Funkgerät im Gefahrenbereich. Ist ein Mensch in der Halle zu sehen, kannst du nach Notstandsrecht auch ein Fenster einschlagen, um ihn zu retten, soweit das ohne unverantwortliche Selbstgefährdung möglich ist. Stellt sich später heraus, dass der Nebel von einer Nebelmaschine für eine Messe kam und der Geruch von einer harmlosen Quelle, war es trotzdem eine Anscheinsgefahr. Jeder besonnene Kollege hätte genauso gehandelt. Hättest du dagegen ohne jeden Anhaltspunkt einfach die Tür aufgebrochen, weil du ein ungutes Gefühl hattest, wäre es eine Scheingefahr gewesen.

Typische Prüfungsfallen

  • Konkret heißt Einzelfall, abstrakt heißt typische Lage. Die abstrakte Gefahr rechtfertigt Verordnungen, keine Einzelmaßnahmen.
  • Für Notstand nach §34 StGB und §904 BGB brauchst du eine gegenwärtige Gefahr, nicht nur irgendeine Gefahr.
  • Gefahr im Verzug ist eine Eilregel für Zuständigkeiten, keine Gefahrstufe.
  • Die Anscheinsgefahr wird wie eine echte Gefahr behandelt, die Scheingefahr nicht.
  • Bloße Belästigungen sind kein Schaden im Sinne des Gefahrbegriffs.
  • Gefährdung im Arbeitsschutz ist etwas anderes: Sie meint schon die bloße Möglichkeit eines Schadens, ohne bestimmte Wahrscheinlichkeit.

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