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Datenschutzrecht

Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume: §4 BDSG und Art. 6 DSGVO

§4 BDSG steht in jedem älteren Lehrbuch. Was er regelt, warum er für private Sicherheitsdienste nach der Rechtsprechung nicht die Rechtsgrundlage ist und was trotzdem davon bleibt.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: §4 BDSG regelt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2019 ist er für private Betreiber keine Rechtsgrundlage, weil die DSGVO Vorrang hat. Für Unternehmen gilt deshalb Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, §4 BDSG betrifft vor allem öffentliche Stellen des Bundes.

Einkaufszentrum, Bahnhofshalle, Parkhaus, Stadion: Das sind die Orte, an denen private Sicherheitsdienste besonders oft mit Kameras arbeiten. Für genau diese Räume gibt es im Bundesdatenschutzgesetz eine eigene Vorschrift, §4 BDSG. Viele Lernunterlagen behandeln sie, als wäre sie die Erlaubnisnorm für jede Kamera im Supermarkt. Das stimmt so nicht mehr. Wer die Rechtslage richtig darstellen kann, hat in der Prüfung einen klaren Vorteil.

Was ist ein öffentlich zugänglicher Raum?

Öffentlich zugänglich ist ein Bereich, den nach dem erkennbaren Willen des Berechtigten jeder betreten darf, ohne vorher eingeladen oder angemeldet zu sein. Ob er drinnen oder draußen liegt und wem er gehört, spielt keine Rolle. Typische Beispiele sind Verkaufsräume, Schalterhallen, Museen, Bahnsteige, Kundenparkplätze und die Passage eines Einkaufszentrums.

Nicht öffentlich zugänglich sind Bereiche, die nur ein bestimmter Personenkreis betreten darf: Lager, Büroflure hinter der Zutrittskontrolle, Werksgelände mit Pforte, Technikräume. Für diese Bereiche gilt §4 BDSG von vornherein nicht.

Was in §4 BDSG steht

Sinngemäß regelt die Vorschrift fünf Punkte:

  1. Zulässigkeit (Abs. 1): Die Beobachtung ist zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte für überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen bestehen. Bei großflächigen Anlagen wie Sportstätten, Einkaufszentren und Parkplätzen sowie im öffentlichen Nahverkehr gilt der Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit als besonders wichtiges Interesse.
  2. Erkennbarkeit (Abs. 2): Die Überwachung sowie Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen müssen frühestmöglich erkennbar gemacht werden, in der Praxis durch ein Hinweisschild.
  3. Speichern und Verwenden (Abs. 3): nur soweit erforderlich, für andere Zwecke nur zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten.
  4. Information (Abs. 4): Wird eine Aufnahme einer bestimmten Person zugeordnet, ist sie nach Art. 13 und 14 DSGVO zu informieren.
  5. Löschung (Abs. 5): unverzüglich, sobald die Daten für den Zweck nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen entgegenstehen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Am 27. März 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 2.18) über die Kameras einer Zahnarztpraxis entschieden. Dabei stellte es in einem Leitsatz fest: Für die Videoüberwachung durch private Verantwortliche ist §4 Abs. 1 Satz 1 BDSG keine Rechtsgrundlage. Der Grund ist der Vorrang des EU-Rechts. Die DSGVO regelt die Datenverarbeitung durch Private abschließend in Art. 6 und erlaubt dem deutschen Gesetzgeber hier keine eigene Regelung. Maßgeblich ist deshalb Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden folgen dem. In ihrer gemeinsamen Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen wenden sie §4 BDSG auf Unternehmen und Privatpersonen nicht an.

Der Wortlaut von §4 BDSG nennt aber bis heute das Hausrecht und berechtigte Interessen, also typisch private Zwecke. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung von 2024 wollte die Vorschrift auf öffentliche Stellen beschränken. Er wurde vor dem Ende der Wahlperiode nicht mehr beschlossen, der Gesetzestext ist bis heute unverändert. Der Text sagt also mehr, als nach der Rechtsprechung noch gilt.

Für wen gilt §4 BDSG dann noch?

Vor allem für öffentliche Stellen des Bundes, zum Beispiel Bundesbehörden mit Publikumsverkehr. Behörden der Länder und Kommunen richten sich in erster Linie nach ihrem Landesdatenschutzgesetz. Für deinen Alltag im privaten Sicherheitsdienst bedeutet das: Dein Arbeitgeber und sein Auftraggeber müssen jede Kamera nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtfertigen. Wie diese Prüfung abläuft, steht auf der Seite zur Videoüberwachung.

Die Gedanken aus §4 BDSG sind damit nicht wertlos. Konkreter Zweck, Erforderlichkeit, Abwägung, Erkennbarkeit und Löschung sind auch die Prüfpunkte nach der DSGVO. Ob die Wertung zum besonders wichtigen Interesse in großflächigen Anlagen in die Abwägung nach der DSGVO einfließen darf, ist umstritten. Sicher ist: Sie ersetzt keine Abwägung im Einzelfall.

Ein Fall aus dem Dienst

Du bist im Sicherheitsdienst eines Einkaufszentrums eingesetzt. Das Center hat seine Kameras in der Ladenpassage zum Schutz vor Taschendiebstahl und Übergriffen installiert. Der Centermanager bittet dich, anhand der Aufnahmen nachzusehen, wann die Angestellten einer Boutique morgens ihren Laden aufschließen. Er vermutet, dass die Mieterin die vereinbarten Öffnungszeiten nicht einhält.

Das lehnst du ab und verweist an deine Einsatzleitung. Die Aufnahmen wurden für Sicherheitszwecke erhoben. Die Kontrolle von Mietverträgen und Arbeitszeiten ist ein ganz anderer Zweck. Eine solche Zweckänderung erlauben weder §4 Abs. 3 BDSG noch die DSGVO, denn es geht weder um Gefahrenabwehr noch um eine Straftat. Anders wäre es, wenn die Polizei wegen eines Taschendiebstahls nach einer bestimmten Sequenz fragt. Die Herausgabe läuft dann über den Verantwortlichen.

Typische Prüfungsfallen

  • Öffentlich zugänglich heißt nicht öffentliches Eigentum. Ein privater Supermarkt ist öffentlich zugänglich.
  • Für private Betreiber ist nach dem BVerwG Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die Rechtsgrundlage, nicht §4 BDSG.
  • Wird nach dem Inhalt von §4 BDSG gefragt, musst du ihn trotzdem kennen: Hausrecht, berechtigte Interessen, Erkennbarkeit, Löschung.
  • Für Lager und Büros ohne Publikumsverkehr gilt §4 BDSG nie, egal wer überwacht.
  • Sicherheitsaufnahmen dürfen nicht für Leistungs- oder Vertragskontrollen genutzt werden.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche dieser Bereiche sind öffentlich zugängliche Räume im Sinne des Datenschutzrechts?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Was hat das Bundesverwaltungsgericht 2019 zu §4 BDSG entschieden?

Frage 3 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Zwecke nennt der Wortlaut von §4 Abs. 1 BDSG?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Für wen hat §4 BDSG heute vor allem noch Bedeutung?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Der Centermanager möchte mit den Sicherheitskameras der Ladenpassage kontrollieren, ob ein Mieter seine Öffnungszeiten einhält. Was gilt?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Was verlangt §4 Abs. 2 BDSG?

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