Kurz gesagt: Gegenüber Wachpersonen muss niemand einen Ausweis vorzeigen. Du kannst den Ausweis aber zur Bedingung für den Zutritt machen und bei einer Straftat auf frischer Tat die Person nach §127 StPO festhalten, wenn ihre Identität nicht feststellbar ist. Erzwingen oder einbehalten darfst du den Ausweis nicht.
„Ausweis bitte.“ Diesen Satz sagst du als Wachperson oft: an der Pforte, am Einlass, nach einem Ladendiebstahl. Viele Menschen zeigen ihren Ausweis, ohne nachzudenken. Manche weigern sich. Dann musst du wissen, was du darfst. Die Antwort ist für die Prüfung wichtig, weil sie zeigt, ob du den Unterschied zwischen Jedermannsrechten und polizeilichen Befugnissen verstanden hast.
Die Ausgangslage: keine Vorzeigepflicht gegenüber Privaten
Deutsche ab 16 Jahren müssen nach §1 des Personalausweisgesetzes einen gültigen Ausweis besitzen. Vorlegen müssen sie ihn aber nur einer Behörde, die zur Feststellung der Identität berechtigt ist. Das sind vor allem Polizei und Ordnungsbehörden. Eine Wachperson ist keine Behörde. Gegenüber dir besteht also keine gesetzliche Pflicht, den Ausweis zu zeigen.
Auch die Pflicht, einer Behörde seinen Namen zu nennen, gilt dir gegenüber nicht. §111 OWiG betrifft nur Angaben gegenüber einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Amtsträger. Wer dir einen falschen Namen nennt, begeht dadurch keine Ordnungswidrigkeit.
Was die Polizei darf
Die Polizei hat eigene Befugnisse. Nach §163b StPO darf sie die Identität eines Tatverdächtigen feststellen, ihn dazu festhalten und, wenn es nicht anders geht, ihn und seine Sachen durchsuchen. Das Festhalten zur Identitätsfeststellung darf nach §163c StPO insgesamt höchstens zwölf Stunden dauern. Daneben geben die Polizeigesetze der Länder Befugnisse zur Gefahrenabwehr. Keine dieser Befugnisse steht dir zu. Mehr dazu unter Hoheitliche Rechte.
Was du trotzdem tun kannst
1. Freiwillig fragen
Du darfst jederzeit höflich um den Ausweis bitten. Wer ihn freiwillig zeigt, hat kein Problem. Wer ablehnt, hat das Recht dazu.
2. Den Ausweis zur Bedingung machen
Über das Hausrecht und den Bewachungsvertrag kann der Auftraggeber festlegen, dass Besucher nur mit Ausweis hereinkommen. Dann gilt: kein Ausweis, kein Zutritt. Das ist keine Pflicht für den Besucher, sondern eine Bedingung. Er kann sich auch entscheiden, draußen zu bleiben.
Eine Besonderheit gibt es beim Jugendschutz. Nach §2 Absatz 2 Jugendschutzgesetz müssen Personen ihr Alter auf Verlangen in geeigneter Weise nachweisen, wenn Altersgrenzen zu beachten sind. Veranstalter und Gewerbetreibende müssen das Alter in Zweifelsfällen prüfen. Am Einlass einer Diskothek ist die Alterskontrolle deshalb Pflicht, wenn Zweifel bestehen. Wer sein Alter nicht nachweist, bleibt draußen.
3. Nach einer Straftat: festhalten statt feststellen
Hat jemand auf frischer Tat eine Straftat begangen und kann seine Identität nicht sofort festgestellt werden, darfst du ihn nach §127 Absatz 1 StPO vorläufig festnehmen, bis die Polizei kommt. Die Identität stellt dann die Polizei fest. Du darfst den Ausweis nicht erzwingen, die Geldbörse nicht durchsuchen und keine Taschen ausleeren.
Zeigt die Person ihren Ausweis freiwillig und gibt es keinen Fluchtverdacht, fällt der Festnahmegrund weg. Dann notierst du die Daten, verständigst die Polizei und lässt die Person gehen, wenn sie gehen will.
Ausweis einbehalten und kopieren
Nach §1 Absatz 1 Personalausweisgesetz darf vom Ausweisinhaber nicht verlangt werden, den Ausweis zu hinterlegen oder den Gewahrsam daran aufzugeben. Ausgenommen sind nur Behörden, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind, und Fälle der Einziehung und Sicherstellung. Für dich heißt das: Den Personalausweis gegen einen Besucherausweis tauschen, ihn als Pfand für die Garderobe behalten oder ihn einziehen, bis die Polizei da ist, ist nicht erlaubt.
Eine Kopie des Ausweises darf nach §20 Absatz 2 Personalausweisgesetz nur mit Zustimmung des Inhabers angefertigt werden und muss eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein. Daneben gilt das Datenschutzrecht. Meist reicht es, Name und Uhrzeit in die Besucherliste zu schreiben. Mehr dazu unter Ausweiskontrolle und Besucherlisten.
Ein Fall aus dem Dienst
Du arbeitest als Ladendetektiv. Ein Kunde hat vor deinen Augen eine Powerbank eingesteckt und die Kasse passiert. Im Büro sagt er, er heiße Max Müller, einen Ausweis habe er nicht dabei. Er will gehen.
Seine Identität ist nicht feststellbar, denn einen Namen kann jeder nennen. Du darfst ihn festhalten und rufst die Polizei. Seinen Rucksack nach einem Ausweis durchsuchen darfst du nicht. Zieht er den Ausweis von sich aus aus der Hosentasche, schaust du ihn dir an und notierst die Daten. Behalten darfst du ihn nicht. Ist seine Identität damit geklärt und besteht kein Fluchtverdacht, fehlt der Festnahmegrund. Dann gibst du die Daten an die Polizei weiter und lässt ihn gehen, wenn er gehen will.
Typische Prüfungsfallen
- Gegenüber Wachpersonen besteht keine Pflicht, einen Ausweis vorzuzeigen.
- Der Ausweis darf zur Bedingung für den Zutritt gemacht werden. Wer sich weigert, bleibt draußen.
- Fehlende Identität ist ein Festnahmegrund nach §127 StPO, aber kein Recht zur Durchsuchung.
- Den Personalausweis einbehalten oder als Pfand verlangen ist verboten.
- Das Festhalten zur Identitätsfeststellung bis zu zwölf Stunden gilt nur für die Polizei.
Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema
Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.
Wem gegenüber besteht eine Pflicht, den Personalausweis vorzulegen?
Was darfst du als Wachperson an der Pforte eines Werksgeländes tun, wenn ein Besucher keinen Ausweis zeigen will?
Ein Ladendieb ist auf frischer Tat ertappt und hat keinen Ausweis dabei. Was darfst du?
Ein Bürogebäude möchte den Personalausweis der Besucher am Empfang gegen einen Besucherausweis tauschen und bis zum Verlassen behalten. Ist das zulässig?
Unter welchen Voraussetzungen darf eine Kopie des Personalausweises angefertigt werden?
Ein Gast nennt dir nach einer Rangelei einen falschen Namen. Welche Aussage stimmt?
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