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Straf- und Strafverfahrensrecht

Durchsuchung und Taschenkontrolle

Taschenkontrolle am Stadioneingang, Torkontrolle im Werk, verdächtige Jacke im Kaufhaus. Was du kontrollieren darfst, wenn du kein Durchsuchungsrecht hast.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Wachpersonen haben kein Recht, Personen oder Sachen gegen deren Willen zu durchsuchen. Kontrollen sind nur mit Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann zur Bedingung für den Zutritt gemacht werden: Wer sie verweigert, bleibt draußen.

Kaum eine Tätigkeit ist im Sicherheitsdienst so verbreitet wie die Kontrolle von Taschen. Am Eingang eines Konzerts, beim Fußballspiel, am Werkstor eines Logistikzentrums. Trotzdem gilt ein einfacher Grundsatz, den die Prüfung immer wieder abfragt: Ein Durchsuchungsrecht hast du nicht. Jede Kontrolle stützt sich auf die Einwilligung der kontrollierten Person. Wer das verstanden hat, kann fast jeden Prüfungsfall dazu lösen.

Durchsuchung ist Sache des Staates

Eine Durchsuchung ist das zielgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen, auch gegen den Willen des Betroffenen. Die Strafprozessordnung regelt sie in den §§102 ff. Angeordnet wird sie grundsätzlich vom Richter, bei Gefahr im Verzug auch von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen. Daneben haben Polizeigesetze der Länder eigene Durchsuchungsbefugnisse zur Gefahrenabwehr.

Für dich bedeutet das: Weder dein Auftrag noch das übertragene Hausrecht noch das Festnahmerecht nach §127 StPO geben dir das Recht, jemanden gegen seinen Willen zu durchsuchen. Wer es trotzdem tut, riskiert eine Strafbarkeit wegen Nötigung, unter Umständen auch wegen Körperverletzung.

Kontrolle mit Einwilligung

Die Einwilligung als Grundlage

Zeigt dir jemand freiwillig den Inhalt seiner Tasche oder lässt sich abtasten, ist das rechtlich unproblematisch. Die Einwilligung muss freiwillig sein und reicht nur so weit, wie die Person zustimmt. Wer zustimmt, die Tasche zu öffnen, hat damit nicht dem Abtasten zugestimmt.

Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Sagt jemand mitten in der Kontrolle „Stopp, das will ich nicht“, hörst du auf.

Die Einwilligung als Zutrittsbedingung

Der Veranstalter oder Hausrechtsinhaber darf den Zutritt davon abhängig machen, dass Besucher einer Kontrolle zustimmen. Das steht meist in der Hausordnung oder in den Ticketbedingungen. Dann gilt: Kontrolle oder kein Einlass. Das ist keine strafbare Nötigung, weil niemand einen Anspruch auf Einlass ohne Kontrolle hat, wenn die Kontrolle zu den Einlassbedingungen gehört. Wer die Kontrolle ablehnt, bleibt draußen. Ob er sein Ticketgeld zurückbekommt, ist eine zivilrechtliche Frage.

Gute Praxis ist, dass Abtasten nur durch Personal des gleichen Geschlechts erfolgt, sofern die kontrollierte Person nichts anderes wünscht. Viele Dienstanweisungen schreiben das vor. Bei Kontrollen arbeitest du respektvoll, erklärst kurz, was du tust, und gehst so wenig in die Privatsphäre wie möglich.

Kontrollen von Beschäftigten am Werkstor

Torkontrollen bei Mitarbeitern eines Betriebs sind arbeitsrechtlich geregelt. Sie brauchen eine Grundlage, in Betrieben mit Betriebsrat meist eine Betriebsvereinbarung, denn der Betriebsrat hat bei Fragen der Ordnung des Betriebs nach §87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG mitzubestimmen. Häufig wird nach einem Zufallsprinzip kontrolliert. Auch hier gilt: Du darfst keine Gewalt anwenden. Verweigert ein Mitarbeiter die Kontrolle, dokumentierst du das und meldest es nach Dienstanweisung. Die Folgen klärt der Arbeitgeber.

Ladendiebstahl: festhalten ja, durchsuchen nein

Hast du einen Dieb auf frischer Tat gestellt, darfst du ihn nach §127 StPO festhalten. Seine Taschen oder seine Kleidung darfst du nicht durchsuchen. Du kannst ihn auffordern, die Ware herauszugeben. Tut er es freiwillig, dokumentierst du das. Ansonsten durchsucht die Polizei.

Ist die Ware offen sichtbar, etwa weil der Täter sie in der Hand hält, darf sie dem Täter auf frischer Tat nach den Regeln über die Besitzkehr in §859 Absatz 2 BGB wieder abgenommen werden. Für Angestellte des Geschäfts als Besitzdiener gilt dabei §860 BGB. Daraus folgt aber kein Recht, in Taschen oder Kleidung zu suchen. Ob in engen Ausnahmefällen mehr erlaubt ist, ist umstritten. Die sichere Regel lautet: nicht durchsuchen, Polizei rufen.

Verdacht auf Waffen

Hast du konkrete Anhaltspunkte, dass jemand eine Waffe bei sich trägt, steht deine Sicherheit an erster Stelle. Abstand halten, die Hände der Person im Blick behalten, Kollegen und Polizei verständigen und dabei auf die mögliche Waffe hinweisen. Ein Eingreifen gegen den Willen der Person kann nur gerechtfertigt sein, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder eine gegenwärtige Gefahr anders nicht abzuwenden ist, also über Notwehr oder Notstand. Ein allgemeines Recht zum Abtasten nach Waffen ergibt sich daraus nicht. Was du mit gefundenen Gegenständen machst, steht unter Waffen und gefährliche Gegenstände bei Kontrollen.

Ein Fall aus dem Dienst

Am Einlass eines Konzerts gilt laut Hausordnung: Taschenkontrolle und Abtasten für alle. Eine Besucherin öffnet ihren Rucksack, will sich aber nicht abtasten lassen, schon gar nicht von deinem männlichen Kollegen.

Richtig ist: Eine Kollegin übernimmt das Abtasten, wenn die Besucherin damit einverstanden ist. Lehnt sie auch das ab, darf sie nicht hinein. Du erklärst ihr das ruhig und weist auf die Hausordnung hin. Festhalten oder gegen ihren Willen abtasten darfst du nicht. Will sie gehen, geht sie.

Später erzählen Gäste, ein Mann in der Halle habe ein Messer in der Jackentasche. Du sprichst ihn mit einem Kollegen an, hältst Abstand und forderst ihn auf, die Jackentasche zu zeigen. Weigert er sich, sprichst du nach Hausordnung einen Hausverweis aus und verständigst die Polizei. In die Tasche greifen darfst du nicht, solange er dich nicht angreift.

Typische Prüfungsfallen

  • Wachpersonen haben kein Durchsuchungsrecht, auch nicht nach einer Festnahme.
  • Grundlage jeder Kontrolle ist die Einwilligung. Sie kann jederzeit widerrufen werden.
  • „Kontrolle oder kein Einlass“ ist zulässig und keine Nötigung.
  • Die Zustimmung zur Taschenkontrolle umfasst nicht automatisch das Abtasten.
  • Torkontrollen bei Beschäftigten brauchen eine arbeitsrechtliche Grundlage, Zwang ist auch dort nicht erlaubt.

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Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Worauf stützt sich eine Taschenkontrolle am Einlass einer Veranstaltung?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Du hast einen Ladendieb nach §127 StPO festgenommen. Darfst du seine Jackentaschen nach der Ware durchsuchen?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Eine Besucherin lässt ihren Rucksack kontrollieren, lehnt das Abtasten aber ab. Laut Hausordnung ist beides Einlassbedingung. Was gilt?

Frage 4 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Aussagen zur Einwilligung in eine Kontrolle treffen zu?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Wer darf in einem Strafverfahren eine Durchsuchung nach §§102 ff. StPO grundsätzlich anordnen?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Mitarbeiter eines Logistikzentrums verweigert am Werkstor die Taschenkontrolle, die in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Was tust du?

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