Start / Sachgebiete / Straf- und Strafverfahrensrecht / Nötigung (§240 StGB)

Straf- und Strafverfahrensrecht

Nötigung (§240 StGB)

Wer andere mit Gewalt oder Drohung zu etwas zwingt, nötigt. Für Wachpersonen ist entscheidend, wann Druck erlaubt ist und wann er strafbar wird.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Nötigung begeht, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Rechtswidrig ist das nur, wenn das Verhältnis von Mittel und Zweck verwerflich ist.

Sicherheitsarbeit bedeutet oft, dass Menschen etwas tun sollen, was sie nicht wollen: gehen, warten, die Tasche öffnen, den Platz räumen. Viele dieser Maßnahmen erfüllen auf den ersten Blick den Tatbestand der Nötigung. Strafbar sind sie trotzdem nicht, wenn ein Recht sie deckt oder der Druck nicht verwerflich ist. §240 StGB ist deshalb eine Vorschrift, die du sehr genau verstehen solltest. Sie zeigt dir, wo die Grenze zwischen bestimmtem Auftreten und strafbarem Zwang liegt.

Was im Gesetz steht

§240 Absatz 1 StGB: Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Absatz 2 bestimmt, wann die Tat rechtswidrig ist: wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Nach Absatz 3 ist der Versuch strafbar. Absatz 4 nennt besonders schwere Fälle mit sechs Monaten bis fünf Jahren, etwa wenn ein Amtsträger seine Befugnisse missbraucht.

Die Nötigungsmittel

Gewalt

Gewalt ist körperlich wirkender Zwang, der einen geleisteten oder erwarteten Widerstand überwinden soll. Dazu gehört zunächst der direkte Zugriff: festhalten, wegschieben, den Arm verdrehen. Gewalt kann aber auch über ein körperliches Hindernis wirken, zum Beispiel wenn jemand mit seinem Fahrzeug eine Ausfahrt so blockiert, dass ein anderer nicht wegfahren kann.

Drohung mit einem empfindlichen Übel

Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines Nachteils, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Empfindlich ist das Übel, wenn es geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem gewünschten Verhalten zu bringen. Beispiele: Drohung mit Schlägen, mit einer Strafanzeige, mit der Veröffentlichung peinlicher Fotos, mit dem Verlust des Arbeitsplatzes.

Keine Drohung im Sinne des §240 ist der bloße Hinweis auf Folgen, die ohnehin eintreten und auf die der Sprecher keinen Einfluss hat.

Der Nötigungserfolg

Das Opfer muss etwas tun (Handlung), etwas über sich ergehen lassen (Duldung) oder etwas unterlassen. Beispiele: das Handy herausgeben, eine Kontrolle dulden, nicht weiterfahren. Tritt der Erfolg nicht ein, bleibt der strafbare Versuch.

Rechtswidrigkeit und Verwerflichkeit

Zuerst prüft man die allgemeinen Rechtfertigungsgründe. Wer einen Hausfriedensbrecher mit sanfter Gewalt hinausführt, erfüllt zwar den Tatbestand, ist aber durch Notwehr gerechtfertigt. Wer einen Dieb auf frischer Tat festhält, ist durch §127 StPO gerechtfertigt.

Greift kein Rechtfertigungsgrund, kommt Absatz 2 ins Spiel. Hier fragt man nach der Zweck-Mittel-Relation: Ist es sozial unerträglich, gerade dieses Mittel für gerade diesen Zweck einzusetzen? Ein paar Faustregeln:

  • Ein erlaubtes Mittel für einen erlaubten Zweck ist in der Regel nicht verwerflich. Beispiel: „Wenn du weiter die Gäste anpöbelst, musst du gehen.“
  • Ein verbotenes Mittel ist fast immer verwerflich, egal wie gut der Zweck ist. Beispiel: Ohrfeige, damit jemand leiser wird.
  • Auch ein erlaubtes Mittel kann verwerflich sein, wenn es mit dem Zweck nichts zu tun hat. Beispiel: Drohung mit einer Anzeige wegen einer ganz anderen Sache, damit jemand eine Unterschrift leistet.

Einlasskontrolle ist keine Nötigung

Am Einlass sagst du: „Taschenkontrolle oder kein Einlass.“ Das ist keine strafbare Nötigung. Der Gast hat keinen Anspruch darauf, ohne Kontrolle hereingelassen zu werden, wenn die Kontrolle zu den Einlassbedingungen gehört. Der Veranstalter darf den Einlass von solchen Bedingungen abhängig machen, und dieses Verlangen ist nicht verwerflich. Der Gast kann frei wählen, ob er die Kontrolle zulässt oder geht. Anders ist es, wenn du einem Gast, der schon drin ist, die Tasche gegen seinen Willen öffnest oder ihn festhältst, bis er sie zeigt. Dann setzt du Gewalt ein, ohne dass ein Recht dich deckt. Mehr dazu unter Durchsuchung und Taschenkontrolle.

Abgrenzung zu Nachbardelikten

  • Freiheitsberaubung, §239: Sie schützt speziell die Freiheit, einen Ort zu verlassen. Wer festgehalten wird, ist oft Opfer beider Taten.
  • Bedrohung, §241: Hier reicht die Drohung mit bestimmten Taten. Einen Nötigungserfolg braucht es nicht.
  • Erpressung, §253: eine Nötigung, die zu einem Vermögensschaden führt und mit Bereicherungsabsicht begangen wird.

Ein Fall aus dem Dienst

Bei einer Festnahme vor einem Club filmt ein Gast mit seinem Handy. Ein Kollege geht auf ihn zu, nimmt ihm das Handy aus der Hand und sagt: „Das kriegst du erst wieder, wenn das Video gelöscht ist.“ Der Gast löscht es.

Das Wegnehmen ist Gewalt, die Drohung mit dem Behalten des Handys ein empfindliches Übel, das Löschen der Nötigungserfolg. Ein Recht, Aufnahmen zwangsweise löschen zu lassen, hat dein Kollege nicht. Ob schon das Filmen ein Angriff auf das Persönlichkeitsrecht der Gefilmten sein kann, ist umstritten. Das gewaltsame Wegnehmen des Handys und das erzwungene Löschen sind aber in aller Regel nicht gerechtfertigt. Damit liegt regelmäßig eine Nötigung vor. Die sichere Praxisregel lautet: Handy nicht anfassen, nichts löschen lassen. Richtig wäre gewesen: die Festnahme sauber zu Ende bringen, den Gast gegebenenfalls auf die Hausordnung hinweisen und, wenn Filmen dort verboten ist, ihn des Hauses verweisen. Ob eine spätere Veröffentlichung zulässig wäre, ist eine Frage des Datenschutz- und Bildrechts. Mehr unter Fotos und Handyaufnahmen im Dienst.

Typische Prüfungsfallen

  • Die Verwerflichkeit nach Absatz 2 ist Teil der Rechtswidrigkeit. Ohne sie ist die Nötigung nicht strafbar.
  • Die Einlassbedingung „Kontrolle oder kein Einlass“ ist keine Nötigung.
  • Auch die Drohung mit einer an sich erlaubten Handlung, etwa einer Anzeige, kann verwerflich sein, wenn sie mit dem Zweck nichts zu tun hat.
  • Der Versuch der Nötigung ist strafbar.
  • Strafrahmen: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Nötigungsmittel nennt §240 StGB?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Wann ist eine Nötigung nach §240 Abs. 2 StGB rechtswidrig?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Am Einlass sagst du: Taschenkontrolle oder kein Einlass. Ist das eine strafbare Nötigung?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Kollege nimmt einem Gast das Handy weg und gibt es erst zurück, als der Gast sein Video vom Einsatz gelöscht hat. Was liegt in aller Regel vor?

Frage 5 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Aussagen zu §240 StGB treffen zu?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Randalierer will trotz Hausverbot nicht gehen. Du führst ihn mit einem Haltegriff hinaus. Wie ist das zu bewerten?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Straf- und Strafverfahrensrecht.

§240 StGB im Wortlaut (gesetze-im-internet.de) · Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.