Kurz gesagt: Nach § 860 BGB darf auch der Besitzdiener die Selbsthilferechte des Besitzers aus § 859 BGB ausüben, also Besitzwehr und Besitzkehr. Er handelt dabei für den Besitzer und in dessen Interesse. Eigene Ansprüche auf Herausgabe oder Beseitigung bekommt er dadurch nicht.
Die Selbsthilfe des Besitzers steht in § 859 BGB. Sie hat einen Haken: Sie gilt nur für den Besitzer. Die Kassiererin, der Lagerarbeiter und die Wachperson sind aber keine Besitzer, sondern Besitzdiener. Ohne eine weitere Vorschrift dürften sie einem Dieb die Beute nicht abnehmen, obwohl gerade sie vor Ort sind und der Inhaber nicht. § 860 BGB schließt diese Lücke. Für dich als Wachperson ist er deshalb eine der zentralen Normen im BGB, und in der Prüfung kommt er fast immer in Verbindung mit §§ 855 und 859 vor.
Was im Gesetz steht
§ 860 BGB besteht aus einem Satz: Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
Die Vorschrift verbindet also zwei andere Normen. § 855 sagt, wer Besitzdiener ist. § 859 sagt, was der Besitzer gegen verbotene Eigenmacht tun darf. § 860 sagt: Der Besitzdiener darf das auch.
Die Voraussetzungen
1. Du bist Besitzdiener
Du übst die tatsächliche Gewalt für einen anderen aus und musst dessen Weisungen folgen. Für die Wachperson im bewachten Objekt wird das nach verbreiteter Ansicht angenommen: Das Weisungsverhältnis entsteht über Bewachungsvertrag und Dienstanweisung. Einzelheiten unter Der Besitzdiener.
2. Es geht um den Besitz deines Besitzherrn
Du darfst die Rechte nur für den Besitz ausüben, den du betreust. Als Wachperson im Supermarkt schützt du den Besitz des Marktbetreibers an seiner Ware und seinen Räumen. Für das Fahrrad eines Kunden auf dem Parkplatz bist du nicht Besitzdiener. Wird es gestohlen, hilft dir § 860 nicht weiter. Dann bleiben die Jedermannsrechte, also Nothilfe und Festnahmerecht.
3. Die Voraussetzungen von § 859 liegen vor
Es muss verbotene Eigenmacht gegen den Besitzer vorliegen. Für die Besitzwehr muss sie noch andauern. Für die Besitzkehr an beweglichen Sachen muss der Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden, bei Grundstücken musst du sofort handeln.
Was § 860 dir gibt und was nicht
| Gedeckt | Nicht gedeckt |
|---|---|
| Abwehr verbotener Eigenmacht mit erforderlicher Gewalt (Besitzwehr) | Eigene Ansprüche auf Herausgabe oder Beseitigung nach §§ 861, 862 BGB. Die hat nur der Besitzer |
| Zurücknehmen der weggenommenen Sache auf frischer Tat (Besitzkehr) | Festhalten einer Person bis zur Polizei. Dafür brauchst du § 127 StPO |
| Sofortiges Wiederherstellen des Besitzes am Grundstück | Durchsuchung von Taschen, Kleidung oder Fahrzeugen |
| Handeln auch gegen einen gutgläubigen Täter | Handeln gegen den eigenen Besitzherrn |
Im Interesse des Besitzers
Du übst ein fremdes Recht aus. Deshalb musst du dich an den erkennbaren Willen deines Besitzherrn halten. Will dein Auftraggeber laut Dienstanweisung, dass Ladendiebe nur angesprochen und nicht körperlich gestoppt werden, gilt das auch für dich, selbst wenn § 860 rechtlich mehr erlauben würde. Die Dienstanweisung kann deine Befugnisse einschränken, aber nicht über das Gesetz hinaus erweitern.
Die Grenzen der Gewalt
Für den Besitzdiener gelten dieselben Grenzen wie für den Besitzer: das mildeste wirksame Mittel und kein krasses Missverhältnis zwischen dem geschützten Besitz und der Verletzung des Täters. Du darfst nicht mehr, nur weil du Profi bist. Greift dich der Täter körperlich an, gilt zusätzlich die Notwehr.
Ein Fall aus dem Dienst
Du bist Wachperson auf einem Festivalgelände. Auftraggeber ist der Veranstalter. Du bewachst den Backstage-Bereich mit dem Lager für Getränke und Technik. Drei Situationen in einer Nacht:
- Ein Besucher steigt über den Bauzaun und versucht, eine Getränkekiste wegzutragen. Er ist noch im Lagerbereich. Du stellst dich ihm in den Weg und hältst die Kiste fest. Das ist Besitzwehr nach §§ 859 Abs. 1, 860 BGB.
- Ein anderer Mann schnappt sich ein Funkgerät vom Tisch und rennt los. Du verfolgst ihn ohne Unterbrechung und holst ihn hinter dem Merchandise-Stand ein. Du nimmst ihm das Gerät ab und hältst dabei seinen Arm fest. Das ist Besitzkehr nach §§ 859 Abs. 2, 860 BGB. Willst du ihn bis zur Polizei festhalten, prüfst du das Festnahmerecht.
- Am nächsten Nachmittag siehst du dasselbe Funkgerät auf einem Flohmarkttisch am Festivaleingang. Die Tat ist nicht mehr frisch. Besitzkehr scheidet aus, auch für den Veranstalter selbst. Du merkst dir den Verkäufer, informierst die Einsatzleitung und die Polizei.
Typische Prüfungsfallen
- § 860 gibt dem Besitzdiener die Rechte aus § 859, nicht die Ansprüche aus §§ 861 und 862.
- Der Besitzdiener handelt für den Besitzer. Er hat keinen eigenen Besitz.
- § 860 gilt nur für den Besitz, den du für deinen Besitzherrn betreust, nicht für Sachen beliebiger Dritter.
- Die Selbsthilfe des Besitzdieners erlaubt kein Festhalten der Person und keine Durchsuchung.
- Für den Besitzdiener gelten keine weiteren Grenzen als für den Besitzer, aber auch keine weiteren Befugnisse.
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Was regelt § 860 BGB?
Welche Rechte darf eine Wachperson als Besitzdienerin nach § 860 BGB ausüben?
Eine Wachperson im Supermarkt sieht, wie auf dem Kundenparkplatz das Fahrrad einer Kundin gestohlen wird. Kann sie sich auf § 860 BGB stützen?
Ein Dieb rennt mit einem Funkgerät aus dem Lager, die Wachperson verfolgt ihn ohne Unterbrechung. Welche Aussagen treffen zu?
Die Dienstanweisung verbietet, Ladendiebe körperlich aufzuhalten. Was gilt für die Wachperson?
Gegen wen kann ein Besitzdiener die Rechte aus § 860 BGB nicht ausüben?
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