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Straf- und Strafverfahrensrecht

Die wichtigsten Straftaten für den Sicherheitsbereich

Hausfriedensbruch, Diebstahl, Körperverletzung, Nötigung: Welche Delikte dir im Dienst begegnen, wie sie zusammenhängen und was die Prüfung dazu wissen will.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Im Sicherheitsdienst begegnen dir immer wieder dieselben Straftaten, als Opfer, als Zeuge und manchmal als möglicher Täter. Für die Prüfung brauchst du von jeder den Kern des Tatbestands, den Strafrahmen und die Frage, ob ein Strafantrag nötig ist.

Das Strafgesetzbuch hat mehrere hundert Paragrafen. Im Sicherheitsdienst brauchst du davon nur einen kleinen Teil, den aber richtig. Ein Ladendiebstahl, ein Gast, der trotz Hausverbot zurückkommt, eine Schlägerei vor der Tür: Wer schnell erkennt, welche Straftat vorliegt, weiß auch, was er tun darf. Darf ich festhalten? Braucht es einen Strafantrag? Wie wichtig ist mein Bericht? Diese Seite gibt dir den Überblick. Die einzelnen Delikte sind auf eigenen Seiten ausführlich erklärt.

Drei Rollen, in denen dir Straftaten begegnen

  • Als Schützer und Zeuge: Du beobachtest Diebstähle, Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche. Du hältst Täter fest und berichtest später der Polizei oder dem Gericht.
  • Als Opfer: Du wirst beleidigt, bedroht, geschlagen.
  • Als möglicher Täter: Wer seine Rechte überschreitet, begeht selbst Straftaten, vor allem Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung oder Amtsanmaßung.

Die wichtigsten Delikte im Überblick

DeliktVorschriftStrafeVerfolgung
Hausfriedensbruch§123 StGBbis 1 Jahr oder Geldstrafenur auf Antrag
Amtsanmaßung§132 StGBbis 2 Jahre oder Geldstrafevon Amts wegen
Beleidigung§185 StGBbis 1 Jahr, in bestimmten Fällen bis 2 Jahrenur auf Antrag
Körperverletzung§223 StGBbis 5 Jahre oder GeldstrafeAntrag oder besonderes öffentliches Interesse
Gefährliche Körperverletzung§224 StGB6 Monate bis 10 Jahrevon Amts wegen
Freiheitsberaubung§239 StGBbis 5 Jahre oder Geldstrafevon Amts wegen
Nötigung§240 StGBbis 3 Jahre oder Geldstrafevon Amts wegen
Bedrohung§241 StGBbis 1 Jahr, bei Drohung mit einem Verbrechen bis 2 Jahrenach den Antragsregeln der angedrohten Tat (Absatz 5)
Diebstahl§242 StGBbis 5 Jahre oder Geldstrafevon Amts wegen, bei geringwertigen Sachen Antrag oder öffentliches Interesse
Unterschlagung§246 StGBbis 3 Jahre, bei anvertrauten Sachen bis 5 Jahrewie Diebstahl
Raub§249 StGBnicht unter 1 Jahrvon Amts wegen
Räuberischer Diebstahl§252 StGBgleich einem Räubervon Amts wegen
Betrug§263 StGBbis 5 Jahre oder Geldstrafevon Amts wegen, bei geringem Schaden Antrag oder öffentliches Interesse
Erschleichen von Leistungen§265a StGBbis 1 Jahr oder Geldstrafevon Amts wegen, bei geringem Schaden Antrag oder öffentliches Interesse
Sachbeschädigung§303 StGBbis 2 Jahre oder GeldstrafeAntrag oder besonderes öffentliches Interesse
Unterlassene Hilfeleistung§323c StGBbis 1 Jahr oder Geldstrafevon Amts wegen

Verbrechen und Vergehen

Ein Verbrechen ist eine Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Alles darunter ist ein Vergehen. Von den Delikten oben sind Raub und räuberischer Diebstahl Verbrechen. Die gefährliche Körperverletzung ist trotz der hohen Höchststrafe ein Vergehen, weil sie bei sechs Monaten beginnt. Weitere wichtige Verbrechen sind die schwere Körperverletzung, die Brandstiftung und der Meineid. Warum das zählt: Beim Verbrechen ist der Versuch immer strafbar, beim Vergehen nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich sagt. Mehr unter Verbrechen und Vergehen.

Antragsdelikte

Bei manchen Delikten wird die Tat nur verfolgt, wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt. Man unterscheidet:

  • Absolute Antragsdelikte: ohne Antrag keine Verfolgung. Beispiele: Hausfriedensbruch, Beleidigung.
  • Relative Antragsdelikte: Antrag nötig, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Beispiele: einfache und fahrlässige Körperverletzung, Sachbeschädigung, Diebstahl geringwertiger Sachen.

Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Die vorläufige Festnahme nach §127 StPO ist auch bei Antragsdelikten schon vor dem Antrag zulässig. Mehr unter Offizial- und Antragsdelikte.

Die Abgrenzungen, nach denen am häufigsten gefragt wird

  • Diebstahl, Raub, räuberischer Diebstahl: Beim Raub setzt der Täter Gewalt oder qualifizierte Drohung ein, um die Sache wegzunehmen. Beim räuberischen Diebstahl hat er schon gestohlen, wird auf frischer Tat betroffen und setzt Gewalt oder qualifizierte Drohung ein, um die Beute zu behalten. Beim einfachen Diebstahl gibt es keine solche Gewalt.
  • Diebstahl und Unterschlagung: Beim Diebstahl bricht der Täter fremden Gewahrsam. Bei der Unterschlagung hat er die Sache schon und eignet sie sich an, etwa die Fundsache, die er behält.
  • Nötigung und Bedrohung: Die Nötigung will ein bestimmtes Verhalten erzwingen. Die Bedrohung verlangt keinen solchen Erfolg, aber die Drohung mit einem Verbrechen oder mit einer rechtswidrigen Tat gegen bestimmte Rechtsgüter, etwa die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit.
  • Einfache, gefährliche, schwere Körperverletzung: §223 ist der Grundtatbestand. §224 fragt nach der Art der Begehung, §226 nach der dauerhaften Folge.

Ein Fall aus dem Dienst

Ein Abend im Einkaufszentrum. Um 18 Uhr besprüht ein Jugendlicher eine frisch gestrichene Wand mit Farbe. Um 19 Uhr kommt ein Mann zurück, gegen den seit letzter Woche ein Hausverbot besteht. Um 20 Uhr steckt eine Frau Kopfhörer ein, geht an der Kasse vorbei und stößt den Ladendetektiv beim Festhalten zu Boden, um mit der Beute zu entkommen. Um 21 Uhr beschimpft ein Gast die Wachperson am Ausgang als „Vollidiot“.

Einordnung: Das Sprühen ist eine Sachbeschädigung nach §303 Absatz 2, weil das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur vorübergehend verändert wird. Der Mann mit Hausverbot begeht einen Hausfriedensbruch. Die Frau hat zunächst gestohlen und dann Gewalt eingesetzt, um die Beute zu behalten. Das ist ein räuberischer Diebstahl, also ein Verbrechen. Die Beschimpfung ist eine Beleidigung. Für Hausfriedensbruch und Beleidigung braucht es einen Strafantrag, für die Sachbeschädigung einen Antrag oder das besondere öffentliche Interesse, der räuberische Diebstahl wird von Amts wegen verfolgt.

Typische Prüfungsfallen

  • Raub und räuberischer Diebstahl sind Verbrechen, der einfache Diebstahl ist ein Vergehen.
  • Hausfriedensbruch und Beleidigung sind absolute Antragsdelikte.
  • Körperverletzung und Sachbeschädigung können auch ohne Antrag verfolgt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
  • Gewalt nach dem Diebstahl, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen ist und die Beute behalten will, macht aus dem Diebstahl einen räuberischen Diebstahl.
  • Nicht jede Drohung ist eine Bedrohung im Sinne von §241. Angedroht werden muss ein Verbrechen oder eine rechtswidrige Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche der folgenden Delikte sind Verbrechen?

Frage 2 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Delikte sind absolute Antragsdelikte, die ohne Strafantrag gar nicht verfolgt werden?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Eine Kundin steckt Ware ein, passiert die Kasse und stößt den Ladendetektiv beim Festhalten zu Boden, um mit der Beute zu fliehen. Welche Straftat steht im Vordergrund?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Wie wird eine Sachbeschädigung nach §303 StGB verfolgt?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Welche Strafe droht beim Diebstahl nach §242 StGB?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Mann findet auf dem Gehweg vor dem Objekt eine verlorene Geldbörse und behält sie. Welche Straftat kommt in Betracht?

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