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Straf- und Strafverfahrensrecht

Diebstahl (§242 StGB)

Das Delikt, mit dem Wachpersonen am häufigsten zu tun haben. Wer die vier Merkmale sicher kann, löst auch die Fragen zu §§243 bis 252.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Wegnahme heißt Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Strafe: bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, der Versuch ist strafbar.

Ob Ladendetektiv, Werkschutz, Baustellenbewachung oder Revierdienst: Fast jeder Einsatz im Sicherheitsgewerbe hat mit Diebstahl zu tun. Der Diebstahl ist außerdem der Grundtatbestand für eine ganze Gruppe von Delikten. Besonders schwerer Diebstahl, Diebstahl mit Waffen, Raub und räuberischer Diebstahl bauen alle auf §242 StGB auf. Wer hier die Begriffe sauber beherrscht, hat einen großen Teil des Prüfungsstoffs schon verstanden.

Was im Gesetz steht

§242 Absatz 1 StGB sagt sinngemäß: Wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt in der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Absatz 2 bestimmt, dass auch der Versuch strafbar ist.

Die Merkmale im Einzelnen

Fremde bewegliche Sache

Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Tiere sind zwar nach §90a BGB keine Sachen, werden im Strafrecht aber wie Sachen behandelt. Auch ein Hund kann also gestohlen werden. Strom ist dagegen keine Sache. Für das Abzapfen über eine nicht dafür bestimmte Leitung gibt es §248c StGB.

Beweglich ist alles, was sich fortbewegen lässt, auch wenn es erst abgebaut werden muss, etwa Kupferkabel aus einem Rohbau. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht allein dem Täter gehört und nicht herrenlos ist. Eine Zeitung, die jemand auf der Parkbank liegen lässt, weil er sie loswerden will, gehört niemandem mehr. Vorsicht bei Abfall in Tonnen oder Containern, etwa abgelaufenen Lebensmitteln hinter dem Supermarkt: Der bleibt nach der Rechtsprechung meist fremd, weil der Eigentümer ihn gezielt der Entsorgung zuführen will.

Wegnahme

Wegnahme bedeutet: Der Täter bricht fremden Gewahrsam und begründet neuen Gewahrsam. Gewahrsam ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, getragen von einem Herrschaftswillen, so wie man das im Alltag beurteilt. Das ist nicht dasselbe wie Eigentum. Der Kunde im Supermarkt hält den Joghurt zwar in der Hand, Gewahrsam hat aber noch der Marktinhaber.

Gebrochen ist der Gewahrsam, wenn er ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird. Gibt jemand eine Sache freiwillig heraus, fehlt der Bruch. Dann kommt eher Betrug in Betracht.

Wann ist der Diebstahl im Laden vollendet?

Diese Frage kommt in der Prüfung oft vor. Steckt jemand kleine Ware in die Jacken- oder Hosentasche, hat er nach der Rechtsprechung schon in diesem Moment eigenen Gewahrsam begründet. Die Tasche ist sein persönlicher Bereich, den andere ohne Weiteres nicht antasten. Der Diebstahl ist dann vollendet, bevor er die Kasse erreicht.

Bei großen Waren im Einkaufswagen ist das anders. Der Wagen ist kein geschützter persönlicher Bereich. Hier ist der Diebstahl in der Regel erst vollendet, wenn der Täter die Kasse ohne Bezahlung passiert hat. Davor bleibt es beim Versuch.

Wichtig: Dass der Ladendetektiv die ganze Zeit zuschaut, ändert nichts. Diebstahl muss nicht heimlich geschehen.

Zueignungsabsicht

Der Täter muss die Sache für sich oder einen Dritten haben wollen, als wäre er Eigentümer. Juristen teilen das in zwei Teile: Er will den Eigentümer auf Dauer verdrängen, und er will die Sache zumindest vorübergehend selbst nutzen oder über sie verfügen.

Wer etwas nur kurz ausleiht und zurückbringen will, hat keine Zueignungsabsicht. Dieses bloße Benutzen ist kein Diebstahl. Für Fahrzeuge und Fahrräder gibt es aber eine eigene Vorschrift, den unbefugten Gebrauch nach §248b StGB.

Rechtswidrig ist die Zueignung, wenn der Täter keinen fälligen Anspruch auf genau diese Sache hat. Wer sich sein eigenes verliehenes Fahrrad zurückholt, stiehlt schon deshalb nicht, weil es für ihn keine fremde Sache ist.

Vollendung und Beendigung

Vollendet ist der Diebstahl mit dem neuen Gewahrsam. Beendet ist er erst, wenn der Täter die Beute in Sicherheit gebracht hat. Dieser Unterschied ist für dich wichtig: Solange der Dieb mit der Beute flieht, dauert der Angriff auf das Eigentum an. Deshalb ist in dieser Phase noch Notwehr möglich, und wendet der Dieb jetzt Gewalt an, um die Beute zu behalten, wird es ein räuberischer Diebstahl.

Offizialdelikt mit Ausnahmen

Diebstahl wird grundsätzlich von Amts wegen verfolgt. Zwei Ausnahmen musst du kennen: Bei geringwertigen Sachen braucht es nach §248a StGB einen Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse. Und beim Diebstahl unter Angehörigen oder in häuslicher Gemeinschaft ist nach §247 StGB immer ein Antrag nötig.

Ein Fall aus dem Dienst

Du bewachst nachts eine umzäunte Baustelle. Gegen zwei Uhr siehst du zwei Männer, die Kabeltrommeln aus dem offenen Container zu einem Transporter vor dem Zaun tragen. Eine Trommel liegt schon im Laderaum, die zweite tragen sie gerade über das Gelände.

Bei der ersten Trommel ist der Diebstahl vollendet, sie ist im Transporter und damit im Gewahrsam der Täter. Bei der zweiten liegt mindestens ein Versuch vor. Weil die Täter über einen Zaun auf ein umschlossenes Gelände gestiegen sind, kommt zusätzlich ein besonders schwerer Fall nach §243 StGB in Betracht. Dein Vorgehen: Abstand halten, Polizei rufen, Kennzeichen und Personenbeschreibung notieren. Eingreifen allein gegen zwei Täter bei Nacht ist ein Risiko, das du nach Eigensicherung und Dienstanweisung abwägen musst. Kommt es zur Festnahme, gelten die Grenzen des §127 StPO.

Typische Prüfungsfallen

  • Gewahrsam ist nicht Eigentum. Gewahrsam heißt tatsächliche Sachherrschaft.
  • Kleine Ware in der Jackentasche: Diebstahl schon vor der Kasse vollendet.
  • Auch unter Beobachtung ist der Diebstahl vollendet.
  • Wer nur kurz benutzt und zurückgibt, stiehlt nicht. Bei Fahrzeugen gilt aber §248b StGB.
  • Strom ist keine Sache. Tiere werden wie Sachen behandelt.

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