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Straf- und Strafverfahrensrecht

Unterschlagung (§246 StGB)

Die gefundene Geldbörse, das nicht zurückgegebene Funkgerät: Wer sich eine fremde Sache zueignet, ohne sie wegzunehmen, landet bei §246.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Unterschlagung begeht, wer sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Eine Wegnahme ist nicht nötig, der Täter hat die Sache meist schon. Ist sie ihm anvertraut, steigt die Strafe von bis zu drei auf bis zu fünf Jahre.

Beim Diebstahl nimmt der Täter etwas weg, das ein anderer in seiner Herrschaft hat. Bei der Unterschlagung ist die Sache schon beim Täter: Er hat sie gefunden, geliehen oder dienstlich bekommen. Strafbar wird es, wenn er sich dann so verhält, als gehöre sie ihm. Für Wachpersonen ist das Thema näher, als man denkt. Fundsachen im Objekt, Schlüssel, Funkgeräte, Kassen beim Einlass: Überall hast du Dinge in der Hand, die dir nicht gehören.

Was im Gesetz steht

§246 StGB hat drei Absätze. Absatz 1: Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Absatz 2: Ist die Sache dem Täter anvertraut, beträgt die Strafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Absatz 3: Der Versuch ist strafbar.

Die Merkmale

Fremde bewegliche Sache

Das Merkmal ist dasselbe wie beim Diebstahl. Die Sache darf nicht dem Täter allein gehören und nicht herrenlos sein. Verlorene Sachen sind nicht herrenlos. Der Eigentümer verliert sein Eigentum nicht dadurch, dass er seine Geldbörse fallen lässt.

Zueignung

Der Täter muss seinen Willen, die Sache wie ein Eigentümer zu behandeln, nach außen erkennbar machen. Juristen sprechen von der Manifestation des Zueignungswillens. Beispiele: Er verkauft die Sache, verschenkt sie, benutzt sie dauerhaft als eigene, leugnet auf Nachfrage, sie zu haben, oder versteckt sie, um sie zu behalten.

Nicht ausreichend ist ein bloßes Vergessen. Wer ein Fundstück für ein paar Tage im Spind liegen lässt, weil er nicht daran denkt, eignet es sich noch nicht zu. Anders ist es, wenn er es bewusst aus dem Fundbuch heraushält, damit niemand danach fragt.

Rechtswidrig und vorsätzlich

Wie beim Diebstahl ist die Zueignung nicht rechtswidrig, wenn der Täter einen fälligen Anspruch auf genau diese Sache hat. Und er muss wissen, dass die Sache ihm nicht gehört.

Anvertraute Sachen

Anvertraut ist eine Sache, wenn der Täter sie mit der Pflicht bekommen hat, sie zurückzugeben oder nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Typisch im Sicherheitsgewerbe: Dienstausrüstung wie Funkgerät, Taschenlampe oder Dienstausweis, Schlüssel zu einem Objekt, Einnahmen, die du am Einlass kassierst und abrechnen musst. Wer solche Sachen behält oder verkauft, erfüllt Absatz 2 mit dem höheren Strafrahmen. Man nennt das auch veruntreuende Unterschlagung.

Abgrenzung zum Diebstahl

Entscheidend ist der Gewahrsam. Hat der Täter die Sache in seiner alleinigen Herrschaft, kann er sie nicht mehr wegnehmen. Dann bleibt nur Unterschlagung. Hat ein anderer noch Gewahrsam oder Mitgewahrsam, ist es Diebstahl.

Im Objekt ist das nicht immer leicht zu beurteilen. Gegenstände in den Räumen des Auftraggebers stehen in der Regel in seinem Gewahrsam, auch wenn du nachts allein dort bist. Nimmst du dort etwas mit, ist das eher Diebstahl. Bei Sachen, die in einem Geschäft oder Büro liegen geblieben sind, nimmt die Rechtsprechung häufig Gewahrsam des Inhabers an. Hast du dagegen etwas allein in deiner Obhut, etwa die Einnahmen in deiner Kassentasche, liegt eher Unterschlagung vor. Weil die Unterschlagung subsidiär ist, tritt sie zurück, wenn ein Diebstahl oder ein anderes schwereres Delikt vorliegt.

Fundsachen richtig behandeln

Wer etwas findet, muss den Fund nach dem Zivilrecht dem Verlierer oder Eigentümer anzeigen. Kennt er sie nicht, meldet er den Fund bei der zuständigen Stelle. Funde in Geschäftsräumen oder Verkehrsmitteln einer Behörde oder Verkehrsanstalt gibt er dort ab. Im Objekt gibt es dafür meist eine Regel in der Dienstanweisung, etwa ein Fundbuch und die Übergabe an den Auftraggeber. Die Details stehen auf der Seite zum Fundrecht. Wer sich daran hält, ist strafrechtlich auf der sicheren Seite.

Ein Fall aus dem Dienst

Ein Kollege arbeitet als Wachperson in einem Einkaufszentrum. Er findet abends im Parkhaus ein Smartphone, steckt es ein und trägt es nicht ins Fundbuch ein. Zu Hause setzt er es auf Werkseinstellungen zurück und bietet es im Internet an. Mit dem Zurücksetzen und dem Verkaufsangebot zeigt er nach außen, dass er das Gerät als eigenes behandelt. Das ist eine Unterschlagung.

Zweiter Fall: Eine Wachperson kündigt und gibt das dienstliche Funkgerät und die Objektschlüssel trotz Aufforderung nicht zurück, sondern verkauft das Funkgerät. Das Gerät war ihr für den Dienst überlassen, also anvertraut. Das ist eine Unterschlagung nach Absatz 2 mit bis zu fünf Jahren Strafrahmen.

Typische Prüfungsfallen

  • Unterschlagung braucht keine Wegnahme. Der Täter hat die Sache meist schon.
  • Verlorene Sachen sind nicht herrenlos. Sie bleiben fremd.
  • Anvertraut erhöht den Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre.
  • Der Zueignungswille muss nach außen erkennbar werden. Bloßes Vergessen reicht nicht.
  • Unterschlagung tritt hinter schwerere Delikte zurück. Auch §248a und §247 gelten für sie.

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Frage 1 von 6 · 1 richtige Antwort

Worin unterscheidet sich die Unterschlagung vom Diebstahl?

Frage 2 von 6 · 2 richtige Antworten

Eine Wachperson findet im Objekt eine Geldbörse und behält das Bargeld. Was ist richtig?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Welcher Strafrahmen gilt, wenn die unterschlagene Sache dem Täter anvertraut war?

Frage 4 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Gegenstände sind einer Wachperson typischerweise anvertraut?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Ab wann eignet sich ein Finder eine Fundsache zu?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Was bedeutet es, dass die Unterschlagung subsidiär ist?

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