Kurz gesagt: Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muss den Fund unverzüglich dem Berechtigten oder, wenn er ihn nicht kennt, der Fundbehörde anzeigen und die Sache verwahren. Dafür gibt es Finderlohn und nach sechs Monaten unter Umständen das Eigentum. Wer Fundsachen im Dienst aufnimmt, handelt in der Regel für den Arbeitgeber oder Auftraggeber.
Fundsachen gehören zum Alltag jeder Wachperson. Im Einkaufszentrum, am Einlass, auf dem Festivalgelände, beim Kontrollgang durch ein Bürogebäude: Ständig liegen Schlüssel, Handys, Jacken und Geldbörsen herum. Wer hier falsch handelt, verärgert nicht nur Kunden. Wer eine Fundsache behält, kann sich wegen Unterschlagung strafbar machen. In der Prüfung werden vor allem die Zahlen abgefragt: zehn Euro, sechs Monate, fünf und drei Prozent.
Wann eine Sache verloren ist
Das Fundrecht der §§965 ff. BGB gilt nur für verlorene Sachen. Verloren ist eine Sache, die besitzlos, aber nicht herrenlos ist. Der Eigentümer hat sie also noch, er weiß nur nicht, wo sie ist, und niemand übt die tatsächliche Gewalt über sie aus.
- Eine Jacke, die ein Gast gerade über den Stuhl gehängt hat, ist nicht verloren. Er hat noch Besitz.
- Eine Sache, die jemand absichtlich wegwirft, ist herrenlos. Dann gilt das Fundrecht nicht.
- Eine Sache, die in einer Wohnung oder einem abgeschlossenen Büro liegt, ist meist nicht verloren, weil der Inhaber dort Besitz hat.
In allgemein zugänglichen Bereichen wie Verkaufsräumen oder Passagen hat der Betreiber nach überwiegender Ansicht keinen Besitz an Sachen, die Kunden dort unbemerkt verlieren. Sie sind dann verloren im Sinne des Gesetzes.
Die Pflichten des Finders
Anzeige, §965 BGB
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muss das unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem anderen Empfangsberechtigten mitteilen. Kennt er sie nicht, zeigt er den Fund der zuständigen Behörde an, meist dem Fundbüro der Gemeinde. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, entfällt die Anzeige bei der Behörde.
Verwahrung, §966 BGB
Der Finder muss die Sache aufbewahren. Verdirbt sie oder ist die Aufbewahrung unverhältnismäßig teuer, lässt er sie öffentlich versteigern, nach Anzeige bei der Behörde. Nach §967 BGB darf er die Sache auch bei der Behörde abliefern und muss es, wenn die Behörde es anordnet.
Haftung, §968 BGB
Der Finder haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wer den Fund ordentlich verwahrt, muss also nicht für jeden Kratzer einstehen.
Die Rechte des Finders
- Aufwendungsersatz, §970 BGB: etwa Porto oder Fahrtkosten, um den Eigentümer zu ermitteln.
- Finderlohn, §971 BGB: fünf Prozent vom Wert bis 500 Euro, vom Mehrwert drei Prozent, bei Tieren drei Prozent. Der Anspruch entfällt, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
- Eigentum, §973 BGB: Sechs Monate nach der Anzeige bei der Behörde wird der Finder Eigentümer, wenn sich bis dahin kein Berechtigter gemeldet hat. Bei Sachen bis zehn Euro beginnt die Frist schon mit dem Fund.
Rechenbeispiel: Eine Uhr im Wert von 1.500 Euro. Fünf Prozent von 500 Euro sind 25 Euro, drei Prozent von den übrigen 1.000 Euro sind 30 Euro. Finderlohn: 55 Euro.
Fund in Behörden und Verkehrsmitteln, §978 BGB
Für Funde in Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt gilt eine Sonderregel: Die Sache ist unverzüglich dort oder bei einem Angestellten abzuliefern. Der Finder wird nicht Eigentümer. Finderlohn gibt es nur, wenn die Sache mindestens 50 Euro wert ist, und dann nur in halber Höhe. Bedienstete dieser Stelle bekommen keinen Finderlohn. Das betrifft dich, wenn du im Auftrag eines Verkehrsunternehmens in Bahnhöfen oder Zügen Dienst machst.
Funde im Dienst
Findest du im Dienst eine Sache und nimmst sie für deinen Arbeitgeber oder den Auftraggeber auf, bist du in der Regel Besitzdiener. Nach überwiegender Ansicht gilt dann der Geschäftsherr als Finder, nicht du. Einen eigenen Finderlohn kannst du in diesem Fall nicht verlangen. Die meisten Objekte haben dafür eine klare Regel in der Dienstanweisung: Fundbuch führen, Fundsache sicher verwahren, an die Fundstelle des Betreibers oder das Fundbüro übergeben.
Ins Fundbuch gehören Fundzeit, Fundort, genaue Beschreibung, Finder, Zeugen und der Verbleib. Geldbörsen öffnest du nur, um den Eigentümer zu ermitteln, möglichst zu zweit, und zählst den Inhalt in Anwesenheit eines Kollegen. So schützt du dich gegen spätere Vorwürfe. Zum Umgang mit den Daten im Protokoll gibt es eine eigene Seite: Wachbuch und Protokolle.
Ein Fall aus dem Dienst
Beim Kontrollgang im Foyer eines Kinos findest du nach der letzten Vorstellung eine Geldbörse mit 120 Euro und einem Personalausweis. Du nimmst sie mit Kollegen auf, zählst und trägst alles ins Fundbuch ein. Über den Ausweis ist der Eigentümer bekannt. Der Kinobetreiber erreicht ihn am nächsten Tag, er holt die Börse gegen Unterschrift ab.
Ein Finderlohn steht dir als Besitzdiener nicht zu. Steckst du die 120 Euro dagegen ein, ist das eine Unterschlagung nach §246 StGB und arbeitsrechtlich in aller Regel ein Kündigungsgrund.
Typische Prüfungsfallen
- Verloren heißt besitzlos, aber nicht herrenlos.
- Bis zehn Euro Wert entfällt die Anzeige bei der Behörde, nicht aber die Pflicht, den bekannten Berechtigten zu informieren.
- Finderlohn: fünf Prozent bis 500 Euro, drei Prozent vom Mehrwert, bei Tieren drei Prozent.
- Eigentumserwerb nach sechs Monaten ab Anzeige, aber nicht bei Funden in Behörden und Verkehrsmitteln.
- Wer im Dienst für den Arbeitgeber findet, ist Besitzdiener und hat in der Regel keinen eigenen Finderlohnanspruch.
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