Kurz gesagt: Ein Hausverbot erklärt der Inhaber des Hausrechts oder eine von ihm beauftragte Person. Es ist formfrei wirksam, sollte aber schriftlich festgehalten werden. Wer trotz Hausverbot das Objekt betritt oder nach Aufforderung nicht geht, begeht Hausfriedensbruch, der nur auf Strafantrag verfolgt wird.
Das Hausverbot ist das schärfste Werkzeug aus dem Hausrecht. Im Alltag einer Wachperson kommt es oft vor: der aggressive Gast im Club, der Ladendieb im Einkaufszentrum, der Störer im Krankenhausfoyer. Damit es hält, also vor Gericht Bestand hat und einen späteren Hausfriedensbruch begründet, muss es sauber ausgesprochen werden. In der Prüfung wird vor allem gefragt, wer es erteilen darf, ob es eine Form braucht und wie man es durchsetzt.
Was ein Hausverbot ist
Ein Hausverbot ist die Erklärung des Berechtigten, dass eine bestimmte Person ein Objekt nicht mehr betreten oder sich dort nicht mehr aufhalten darf. Zu unterscheiden sind zwei Situationen:
- Platzverweis aus dem Hausrecht: Die Aufforderung, jetzt sofort zu gehen. Sie betrifft den Moment.
- Hausverbot für die Zukunft: Die Person darf auch künftig nicht wiederkommen, befristet oder unbefristet.
Das Wort Platzverweis benutzen auch Polizei und Ordnungsbehörden für ihre hoheitliche Maßnahme. Was du aussprichst, ist dagegen eine privatrechtliche Erklärung im Rahmen des Hausrechts.
Wer ein Hausverbot erteilen darf
Erteilen darf es der Inhaber des Hausrechts, also Eigentümer, Mieter oder Betreiber. Er kann diese Befugnis auf andere übertragen, zum Beispiel auf das Bewachungsunternehmen. Ob du selbst ein Hausverbot für die Zukunft aussprechen darfst oder nur jemanden hinausbitten, ergibt sich aus Bewachungsvertrag und Dienstanweisung. Fehlt diese Befugnis, nimmst du den Vorfall auf und gibst ihn an den Auftraggeber weiter, der dann entscheidet.
Form und Inhalt
Ein Hausverbot ist an keine Form gebunden. Es wirkt auch, wenn es nur mündlich ausgesprochen wird. Für den Beweis ist die Schriftform aber dringend zu empfehlen. Ein gutes schriftliches Hausverbot enthält:
- Name und, soweit bekannt, Anschrift der betroffenen Person
- Das Objekt oder die Objekte, für die es gilt, etwa eine Filiale, das ganze Center oder alle Filialen eines Unternehmens
- Beginn und Dauer, also befristet bis zu einem Datum oder unbefristet
- Kurz den Anlass
- Wer es im Namen welches Hausrechtsinhabers ausspricht, Datum und Unterschrift
- Einen Hinweis, dass ein Betreten als Hausfriedensbruch verfolgt werden kann
Wichtig ist, dass die Erklärung der Person tatsächlich zugeht. Am besten übergibst du sie persönlich und lässt den Empfang quittieren. Verweigert sie die Unterschrift, notierst du das und nennst einen Zeugen.
Braucht es einen Grund?
Ein privater Hausrechtsinhaber muss ein Hausverbot grundsätzlich nicht begründen. Es gibt aber wichtige Ausnahmen:
- Veranstaltungen und Einrichtungen für jedermann: Wer sein Angebot einem großen Publikum ohne Ansehen der Person öffnet, etwa ein Stadion, braucht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen sachlichen Grund, zum Beispiel eine Straftat oder erhebliche Störung. Ob das für jedes Einkaufszentrum genauso gilt, ist nicht abschließend geklärt. Die sichere Praxisregel: Ein Hausverbot nur mit dokumentiertem Anlass.
- Bestehende Verträge: Hat ein Gast ein Hotelzimmer gebucht oder ein Ticket gekauft, kann er nicht ohne gewichtigen Grund ausgesperrt werden.
- AGG: Ein Hausverbot wegen ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung, Alter, Geschlecht oder sexueller Identität kann unzulässig sein.
- Öffentliche Gebäude: Im Rathaus oder Jobcenter ist das Hausverbot eine behördliche Entscheidung, die der Behördenleiter trifft, nicht die Wachperson.
Ein Hausverbot, das nur schaden soll, verstößt außerdem gegen das Schikaneverbot.
Durchsetzung
Aufforderung und Strafantrag
Wer trotz Hausverbot das Objekt betritt, dringt widerrechtlich ein. Wer nach der Aufforderung des Berechtigten nicht geht, verweilt ohne Befugnis. Beides ist Hausfriedensbruch nach §123 StGB. Er wird nach §123 Abs. 2 StGB nur auf Antrag verfolgt. Den Strafantrag stellt der Hausrechtsinhaber, die Antragsfrist beträgt nach §77b StGB drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Das Hausverbot selbst schafft keine Strafbarkeit, sondern macht das spätere Betreten widerrechtlich.
Körperliche Durchsetzung
Geht die Person nicht, liegt ein andauernder rechtswidriger Angriff auf das Hausrecht vor. Gegen ihn ist Notwehr möglich, außerdem die Besitzwehr nach §859 BGB. Erlaubt ist das mildeste wirksame Mittel: erneut auffordern, Polizei ankündigen, die Person am Arm hinausbegleiten. Schläge oder schmerzhafte Hebel nur, weil jemand nicht schnell genug geht, sind nicht erforderlich. In der Praxis ist die Polizei fast immer der bessere Weg.
Ein Fall aus dem Dienst
Im Einkaufszentrum hat ein Mann im März wegen Diebstahls ein schriftliches Hausverbot für zwölf Monate erhalten, unterschrieben vom Centermanagement. Im Juli erkennst du ihn in der Passage. Du sprichst ihn an und forderst ihn auf, das Center zu verlassen. Er sagt, er wolle nur zum Arzt im zweiten Stock.
Das Hausverbot gilt für die Flächen, auf denen das Centermanagement das Hausrecht hat, also auch für die Passage. Der Arzttermin ist trotzdem ein echter Knackpunkt: Die Praxis ist Mieterin und darf ihre Patienten empfangen. Der Vermieter muss deshalb in der Regel dulden, dass Patienten auf direktem Weg zur Praxis gelangen. Ob das Hausverbot diesen Weg sperrt, ist zweifelhaft. Die sichere Praxisregel: Bestätigt die Praxis den Termin, begleitest du ihn auf direktem Weg hin und nach dem Termin wieder hinaus. Hält er sich dagegen ohne Bezug zur Praxis in der Passage auf, verstößt er gegen das Hausverbot. Dann dokumentierst du Zeit, Ort und Zeugen, informierst das Centermanagement wegen des Strafantrags und begleitest ihn hinaus. Weigert er sich, rufst du die Polizei. Bei der Speicherung von Hausverbotslisten gelten die Regeln der DSGVO.
Typische Prüfungsfallen
- Ein Hausverbot ist formfrei wirksam. Schriftlich ist es nur besser beweisbar.
- Aussprechen darf es der Hausrechtsinhaber oder wer dazu ausdrücklich befugt wurde.
- Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Ohne Strafantrag des Berechtigten keine Verfolgung.
- Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter.
- Bei Angeboten für jedermann braucht ein Hausverbot einen sachlichen Grund.
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Welche Form braucht ein Hausverbot, um wirksam zu sein?
Wer darf ein Hausverbot für die Zukunft aussprechen?
Eine Person betritt trotz wirksamen Hausverbots das Objekt. Welche Straftat kommt in Betracht und wie wird sie verfolgt?
Wie lange hat der Hausrechtsinhaber Zeit, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen?
Ein Besucher mit Hausverbot weigert sich, das Gebäude zu verlassen. Er wird nicht aggressiv. Was ist zulässig?
Wann braucht ein privates Hausverbot einen sachlichen Grund?
Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Bürgerliches Gesetzbuch.
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