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Das Schikaneverbot (§226 BGB)

Ein Recht zu haben heißt nicht, es nur zum Ärgern anderer einsetzen zu dürfen. Was §226 BGB verbietet und warum die Hürde so hoch liegt.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Nach §226 BGB ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen zu schaden. Sobald es irgendein vernünftiges eigenes Interesse gibt, liegt keine Schikane vor. Für Wachpersonen zählt das vor allem beim Hausrecht.

Das Hausrecht gibt deinem Auftraggeber und damit dir viel Macht: Du entscheidest, wer hereinkommt, wer bleiben darf und wer gehen muss. Meistens musst du das nicht einmal begründen. Trotzdem hat jedes Recht eine Grenze, die aus dem Recht selbst kommt. Die äußerste dieser Grenzen ist das Schikaneverbot. In der Prüfung taucht es als Wissensfrage auf, im Dienst als Warnung: Wer seine Befugnisse nur einsetzt, um jemandem eins auszuwischen, steht rechtlich ohne Deckung da.

Was im Gesetz steht

§226 BGB besteht aus einem einzigen Satz: Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Die Vorschrift steht im Allgemeinen Teil des BGB direkt vor der Notwehr. Sie gilt deshalb für alle Rechte: Eigentum, Besitz, Hausrecht, Ansprüche aus Verträgen.

Die Voraussetzungen

Ausübung eines bestehenden Rechts

Es muss ein Recht geben, das ausgeübt wird. Wer gar kein Recht hat, braucht §226 nicht. Dessen Handeln ist schon aus anderen Gründen unzulässig.

Nur der Zweck, zu schaden

Das Wort nur ist der Kern. Es reicht nicht, dass die Ausübung den anderen hart trifft, und es reicht auch nicht, dass der Berechtigte sich über den Schaden freut. Schikane liegt erst vor, wenn sich objektiv kein anderer Zweck als die Schädigung erkennen lässt. Hat der Berechtigte daneben irgendein nachvollziehbares eigenes Interesse, etwa Sicherheit, Ordnung, Ruhe oder wirtschaftliche Gründe, ist §226 nicht erfüllt.

Deshalb greift das Schikaneverbot selten. Die Hürde liegt bewusst hoch, damit Rechte nicht ständig mit dem Vorwurf der Böswilligkeit angegriffen werden können.

Die Folge

Die schikanöse Rechtsausübung ist unzulässig. Sie entfaltet keine Wirkung, und wer sich darauf beruft, wird nicht geschützt. Ein schikanöses Hausverbot muss der Betroffene also nicht beachten, und eine Durchsetzung mit Gewalt wäre nicht gedeckt. Entsteht dem anderen ein Schaden, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, etwa aus §826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Verwandte Grenzen der Rechtsausübung

§226 ist der engste Fall. Daneben gibt es weitere Schranken, die in der Praxis häufiger zum Tragen kommen:

  • Treu und Glauben (§242 BGB): Wer ein Recht widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich ausübt, kann sich ebenfalls nicht darauf berufen. Das ist weiter gefasst als §226.
  • Sittenwidrige Schädigung (§826 BGB): Wer einem anderen vorsätzlich und sittenwidrig Schaden zufügt, muss ihn ersetzen.
  • Gleichbehandlung: Bei Einlass und Hausverbot setzt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Grenzen, etwa gegen Abweisung wegen der ethnischen Herkunft. Das ist eine eigene Schranke, unabhängig vom Schikaneverbot.

Mehr zu den Grenzen des Hausrechts findest du auf den Seiten Das Hausrecht und Hausverbot aussprechen und durchsetzen.

Ein Fall aus dem Dienst

Du bist Ordner bei einem Konzert. Nach dem Ende will ein Besucher noch einmal für zwei Minuten in den Saal, weil er seinen Autoschlüssel unter dem Sitz vergessen hat. Dein Kollege, mit dem der Besucher vorher Streit hatte, sagt: „Der kommt hier nicht mehr rein, soll er doch laufen.“ Der Saal ist leer, ein Kollege steht ohnehin drinnen und räumt auf.

Hier fehlt jeder erkennbare eigene Zweck. Keine Sicherheitsfrage, keine Störung, kein Aufwand. Die Verweigerung soll den Besucher nur treffen. Das ist ein Musterfall für das Schikaneverbot. Anders wäre es, wenn der Saal schon abgeschlossen und gesichert ist, Reinigungskräfte mit Maschinen arbeiten oder die Dienstanweisung aus Sicherheitsgründen das Betreten nach Veranstaltungsende verbietet. Dann gibt es ein eigenes Interesse, und von Schikane kann keine Rede sein. Die professionelle Lösung ist in beiden Fällen dieselbe: Ein Kollege begleitet den Besucher oder holt den Schlüssel selbst.

Gutes Verhalten im Dienst ist ohnehin großzügiger als die rechtliche Grenze. Wie das aussieht, beschreibt die Seite zur Dienstleistungsorientierung.

Typische Prüfungsfallen

  • Schikane setzt voraus, dass die Rechtsausübung nur den Zweck haben kann, zu schaden. Ein Nebenzweck reicht nicht.
  • Dass jemand durch die Ausübung eines Rechts hart getroffen wird, macht sie noch nicht unzulässig.
  • §226 gilt für alle Rechte, nicht nur für das Eigentum.
  • Folge ist die Unzulässigkeit der Rechtsausübung, keine Strafe.
  • §226 ist nicht dasselbe wie §242 BGB. Treu und Glauben ist die weitere, allgemeine Grenze.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 1 richtige Antwort

Wann ist die Ausübung eines Rechts nach §226 BGB unzulässig?

Frage 2 von 6 · 2 richtige Antworten

Ein Hausverbot trifft einen Besucher hart, der Betreiber hat aber ein nachvollziehbares Sicherheitsinteresse. Liegt Schikane vor?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Für welche Rechte gilt das Schikaneverbot?

Frage 4 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Folge hat eine schikanöse Rechtsausübung?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Wodurch unterscheidet sich §226 BGB von §242 BGB?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Nach Konzertende will ein Besucher für einen Moment in den leeren Saal, um seinen Schlüssel zu holen. Ein Kollege steht ohnehin drinnen. Dein Kollege am Eingang verweigert das nur, weil er sich vorher mit dem Besucher gestritten hat. Wie ist das zu bewerten?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Bürgerliches Gesetzbuch.

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