Kurz gesagt: Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder mit Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten zuzueignen. Die Mindeststrafe ist ein Jahr, Raub ist also ein Verbrechen.
Geldtransport, Tankstelle, Juwelier, Spätkauf, aber auch der Kollege auf dem nächtlichen Rundgang: Raubüberfälle betreffen Wachpersonen direkt. In der Prüfung ist §249 StGB ein Standardthema, weil er Diebstahl und Nötigung verbindet. Wer die Merkmale des Diebstahls kennt, muss hier vor allem drei Fragen beantworten können: Was ist Gewalt gegen eine Person? Womit muss gedroht werden? Und muss die Gewalt der Wegnahme dienen?
Was im Gesetz steht
§249 Absatz 1 StGB sagt sinngemäß: Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Absatz 2: In minder schweren Fällen beträgt die Strafe sechs Monate bis fünf Jahre.
Wegen der Mindeststrafe von einem Jahr ist der Raub ein Verbrechen. Der Versuch ist deshalb immer strafbar, auch ohne dass es im Paragrafen eigens steht.
Die Merkmale
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht
Dieser Teil ist identisch mit dem Diebstahl. Der Täter bricht fremden Gewahrsam und will die Sache behalten oder einem anderen verschaffen. Der Wert der Sache ist egal. Auch der Raub eines Feuerzeugs ist ein Verbrechen.
Gewalt gegen eine Person
Gewalt ist körperlich wirkender Zwang, mit dem der Täter tatsächlichen oder erwarteten Widerstand überwindet. Beispiele: zu Boden stoßen, festhalten, fesseln, schlagen, einsperren. Gewalt gegen eine Sache, etwa das Aufbrechen einer Tür, reicht nicht. Das ist ein Fall für die Einbruchsregeln in §§243 und 244.
Ein Grenzfall ist der Handtaschenraub. Reißt der Täter einer Frau die Tasche überraschend aus der Hand, ohne dass sie Widerstand leisten kann, nimmt die Rechtsprechung meist nur einen Diebstahl an. Hält sie die Tasche fest und reißt er sie mit Kraft los oder zieht sie dabei zu Boden, ist es Raub.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Die Drohung muss sich auf Körper oder Leben beziehen und sofort umgesetzt werden können. "Gib das Handy her oder ich stech zu" reicht. "Gib das Handy her oder ich zerkratz dein Auto" reicht nicht, denn das betrifft eine Sache. Dann kommt eine Erpressung oder Nötigung in Betracht. Ob die Waffe echt ist, spielt für die Drohung keine Rolle. Es reicht, dass das Opfer sie für echt halten soll.
Finalzusammenhang
Gewalt oder Drohung müssen das Mittel sein, um die Wegnahme zu ermöglichen. Fehlt diese Verbindung, liegt kein Raub vor. Beispiel: Zwei Männer prügeln sich vor einem Club aus persönlichen Gründen. Als einer bewusstlos am Boden liegt, nimmt der andere spontan seine Geldbörse. Die Gewalt diente nicht der Wegnahme. Es bleibt bei Körperverletzung und Diebstahl, wobei das Ausnutzen der Hilflosigkeit ein besonders schwerer Fall nach §243 Abs. 1 Nr. 6 sein kann.
Schwerer Raub und Raub mit Todesfolge
§250 StGB erhöht die Mindeststrafe auf drei Jahre, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, ein sonstiges Werkzeug zur Überwindung von Widerstand dabeihat, das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder als Bandenmitglied handelt. Setzt er die Waffe tatsächlich ein, misshandelt er das Opfer schwer oder bringt es in Lebensgefahr, sind es mindestens fünf Jahre. Verursacht der Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen, greift §251 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mindestens zehn Jahren.
Abgrenzung zur räuberischen Erpressung
Nimmt der Täter die Sache selbst, ist es Raub. Gibt das Opfer sie unter dem Druck heraus, nimmt die Rechtsprechung eine räuberische Erpressung an. In der Literatur ist die Abgrenzung umstritten. Für die Strafe macht es kaum einen Unterschied, weil der räuberische Erpresser "gleich einem Räuber" bestraft wird.
Ein Fall aus dem Dienst
Eine Kollegin ist nachts auf einem Kontrollgang über ein Gewerbegebiet. Zwei junge Männer stoßen sie von hinten zu Boden, einer hält sie fest, der andere reißt ihr Funkgerät und Handy vom Gürtel. Dann rennen beide weg. Das ist Raub: Gewalt gegen eine Person, um die Sachen wegzunehmen. Weil zwei Täter zusammenwirken, sind sie Mittäter. Eine Bande sind sie nach der Rechtsprechung erst ab drei Personen mit entsprechender Abrede.
Für das Verhalten bei einem Überfall gelten feste Regeln: Leben und Gesundheit gehen vor Sachwerten. Keine Gegenwehr gegen bewaffnete Täter. Auf Täter, Fluchtrichtung und Fahrzeug achten, sobald es gefahrlos möglich ist. Notruf, Überfallmeldeanlage auslösen, wenn das ohne Risiko geht. Spuren nicht verändern. Danach Zeugen sichern und alles aufschreiben, solange die Erinnerung frisch ist.
Typische Prüfungsfallen
- Gewalt gegen eine Sache macht noch keinen Raub.
- Die Drohung muss Leib oder Leben betreffen. Drohung gegen Sachen reicht nicht.
- Gewalt muss das Mittel zur Wegnahme sein. Spontanes Mitnehmen nach einer Schlägerei ist kein Raub.
- Raub ist ein Verbrechen, der Versuch ist immer strafbar, der Wert der Beute ist egal.
- Auch eine Spielzeugpistole kann für die Drohung und für §250 reichen.
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Welche Nötigungsmittel nennt §249 StGB?
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