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Bürgerliches Gesetzbuch

Der Bewachungsvertrag als Dienstvertrag

Der Vertrag, auf dem dein Einsatz beruht. Warum Bewachung ein Dienst und kein Werk ist, wer Vertragspartner ist und wer für Fehler im Dienst geradesteht.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Der Bewachungsvertrag ist ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Bewachungsunternehmen. Nach überwiegender Ansicht ist er ein Dienstvertrag nach §611 BGB: Geschuldet ist die sorgfältige Bewachung, nicht der Erfolg, dass nie etwas passiert. Die Wachperson ist nicht Vertragspartei, ihr Verschulden wird dem Unternehmen aber nach §278 BGB zugerechnet.

Jeder Einsatz einer Wachperson beruht auf einem Vertrag zwischen deinem Arbeitgeber und einem Kunden. In ihm steht, was du bewachen sollst, zu welchen Zeiten, mit welchen Aufgaben und mit welchen Befugnissen. Aus ihm ergibt sich auch, was du nicht darfst. In der Prüfung wird vor allem gefragt, um welche Vertragsart es sich handelt, wer die Vertragsparteien sind und wer bei Fehlern haftet.

Dienstvertrag oder Werkvertrag?

Das BGB unterscheidet zwei Vertragstypen, bei denen jemand für einen anderen tätig wird:

  • Dienstvertrag, §611 BGB: Geschuldet wird die Leistung der versprochenen Dienste. Der Dienstverpflichtete muss tätig werden und sorgfältig arbeiten, ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.
  • Werkvertrag, §631 BGB: Geschuldet wird ein Erfolg, etwa eine reparierte Tür oder eine installierte Alarmanlage.

Bewachung ist nach überwiegender Ansicht ein Dienstvertrag. Das Bewachungsunternehmen verspricht, mit geeignetem Personal die vereinbarten Kontrollgänge, Einlasskontrollen oder Revierfahrten durchzuführen. Es verspricht nicht, dass nie eingebrochen wird. Kein Unternehmen kann das garantieren. Weil Bewachung im fremden Interesse erfolgt, wird sie teils auch als Geschäftsbesorgung eingeordnet, für die dann ebenfalls die Regeln des Dienstvertrags gelten. Einzelne Teile können werkvertraglich sein, etwa die Installation von Technik.

Die Folge für die Praxis: Bei einem Einbruch haftet das Unternehmen nicht schon deshalb, weil eingebrochen wurde. Es haftet, wenn es eine Pflicht verletzt hat, etwa einen vereinbarten Kontrollgang ausgelassen oder eine offene Tür nicht gemeldet hat.

Die Beteiligten

BeteiligterVertrag
Auftraggeber und BewachungsunternehmenBewachungsvertrag, Dienstvertrag nach §611 BGB
Bewachungsunternehmen und WachpersonArbeitsvertrag nach §611a BGB
Auftraggeber und Wachpersonkein Vertrag

Du bist also nicht Partei des Bewachungsvertrags. Weisungen erhältst du von deinem Arbeitgeber, meist in Form der Dienstanweisung nach §17 BewachV. Was der Auftraggeber vor Ort wünscht, setzt du nur um, soweit es dein Arbeitgeber mit ihm vereinbart hat.

Was im Bewachungsvertrag stehen sollte

  • Objekt und Bewachungsbereich, Dienstzeiten und Personalstärke
  • Aufgaben, zum Beispiel Kontrollgänge, Schließdienst, Empfang, Alarmverfolgung
  • Befugnisse, insbesondere die Übertragung des Hausrechts zur Ausübung
  • Melde- und Alarmwege, Ansprechpartner, Schlüsselübergabe
  • Vergütung, Laufzeit und Kündigung
  • Haftung und Versicherung

Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Nach §21 BewachV muss das Unternehmen aber für jeden Bewachungsvertrag Name und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrags sowie den Tag des Vertragsschlusses aufzeichnen und diese Unterlagen aufbewahren.

Pflichten der Parteien

Das Unternehmen schuldet die vereinbarte Bewachung mit zuverlässigem, geschultem Personal. Daneben bestehen Nebenpflichten: Verschwiegenheit über Geschäftsgeheimnisse des Kunden, sorgfältiger Umgang mit Schlüsseln und Codes, Meldung von Mängeln und Auffälligkeiten. Der Auftraggeber schuldet die Vergütung und muss ermöglichen, dass die Bewachung durchgeführt werden kann, etwa durch Zugang und Einweisung ins Objekt.

Haftung

Verletzt das Unternehmen eine Pflicht aus dem Vertrag, haftet es dem Auftraggeber nach §280 BGB auf Schadensersatz. Das Verschulden seiner Wachpersonen muss es sich nach §278 BGB wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Eine Entlastung durch sorgfältige Auswahl wie bei §831 BGB gibt es hier nicht. Stiehlt eine Wachperson ausgerechnet die Sachen, die sie bewachen soll, muss das Unternehmen nach überwiegender Ansicht auch dafür gegenüber dem Auftraggeber einstehen, denn gerade der Schutz dieser Sachen ist seine Vertragspflicht.

Haftungsbeschränkungen in vorformulierten Verträgen sind nur begrenzt möglich. Nach §309 Nr. 7 BGB kann die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit bei Fahrlässigkeit sowie für sonstige Schäden bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht ausgeschlossen werden. Gegenüber Unternehmern gilt §309 BGB nicht unmittelbar, die Gerichte übertragen seine Wertungen aber weitgehend über §307 BGB.

Die Pflicht-Haftpflichtversicherung nach §14 BewachV muss je Schadensereignis mindestens 1.000.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden, 15.000 Euro für das Abhandenkommen bewachter Sachen und 12.500 Euro für reine Vermögensschäden abdecken. Die beiden letzten Risiken können ausgenommen werden, wenn der Auftraggeber nachweislich einverstanden ist.

Kündigung

Bei unbefristeten Verträgen richten sich die Fristen nach der Vereinbarung, sonst nach §621 BGB, je nachdem, nach welchen Zeitabschnitten die Vergütung bemessen ist. Bei monatlicher Vergütung ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende möglich. Aus wichtigem Grund kann jede Seite nach §626 BGB fristlos kündigen, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes.

Ein Fall aus dem Dienst

Ein Lagerbetreiber beauftragt ein Unternehmen mit drei nächtlichen Kontrollgängen. Eine Wachperson lässt den zweiten Gang aus, um länger Pause zu machen, trägt ihn aber im Kontrollbuch ein. In dieser Zeit brechen Täter durch ein Rolltor ein, das beim ersten Gang noch verschlossen war.

Das Unternehmen hat seine Dienstpflicht verletzt, das Verschulden der Wachperson wird ihm nach §278 BGB zugerechnet. Es haftet für den Schaden, der bei ordnungsgemäßem Kontrollgang wahrscheinlich verhindert worden wäre. Die falsche Eintragung kann zusätzlich arbeitsrechtliche und unter Umständen strafrechtliche Folgen haben. Ohne ausgelassenen Gang und bei sorgfältiger Kontrolle hätte das Unternehmen dagegen nicht gehaftet, denn den Erfolg, dass nie eingebrochen wird, schuldet es nicht.

Typische Prüfungsfallen

  • Der Bewachungsvertrag ist ein Dienstvertrag. Geschuldet ist die Tätigkeit, nicht der Erfolg.
  • Vertragspartner sind Auftraggeber und Bewachungsunternehmen, nicht die Wachperson.
  • Im Vertragsverhältnis gilt §278 BGB, ohne Entlastungsmöglichkeit.
  • Der Vertrag kann die Ausübung des Hausrechts übertragen, aber keine polizeilichen Befugnisse.
  • Die Mindestsummen der Haftpflichtversicherung stehen in §14 BewachV.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 1 richtige Antwort

Welcher Vertragstyp ist der Bewachungsvertrag nach überwiegender Ansicht?

Frage 2 von 6 · 2 richtige Antworten

Wer sind die Parteien des Bewachungsvertrags?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Trotz ordnungsgemäß durchgeführter Kontrollgänge wird in ein bewachtes Lager eingebrochen. Haftet das Bewachungsunternehmen?

Frage 4 von 6 · 2 richtige Antworten

Eine Wachperson lässt einen vereinbarten Kontrollgang aus, in dieser Zeit wird eingebrochen. Wie haftet das Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Welche Mindestversicherungssumme für Personenschäden verlangt §14 BewachV je Schadensereignis?

Frage 6 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Angaben muss das Unternehmen nach §21 BewachV zu jedem Bewachungsvertrag aufzeichnen?

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