Kurz gesagt: Brandstiftung nach §306 StGB begeht, wer bestimmte fremde Sachen wie Gebäude, Betriebsanlagen, Warenlager oder Kraftfahrzeuge in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Die Strafe beträgt ein bis zehn Jahre, die Tat ist ein Verbrechen.
Brände gehören zu den größten Risiken in jedem Objekt. Viele Revierfahrten und Nachtrundgänge haben auch den Zweck, Brandgefahren früh zu erkennen. Wer bei einem Brand vor Ort ist, muss richtig handeln: Menschen retten, alarmieren, nur löschen, wenn es ohne Gefahr geht. Für die Prüfung musst du außerdem die Brandstiftungsdelikte einordnen können. Es gibt nicht nur §306, sondern eine ganze Reihe von Vorschriften von §306 bis §306f.
Was im Gesetz steht
§306 Absatz 1 StGB sagt sinngemäß: Wer fremde Sachen der folgenden Art in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft:
- Gebäude oder Hütten,
- Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- Warenlager oder Warenvorräte,
- Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- Wälder, Heiden oder Moore,
- land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse.
Absatz 2: In minder schweren Fällen sind es sechs Monate bis fünf Jahre. Wegen der Mindeststrafe von einem Jahr ist die Brandstiftung ein Verbrechen, der Versuch ist also strafbar.
Die Merkmale
Fremde Sache aus dem Katalog
§306 schützt fremdes Eigentum, ähnlich wie eine besonders schwere Sachbeschädigung. Die Sache muss einem anderen gehören und in der Liste stehen. Eine brennende Mülltonne, ein Papierkorb oder ein einzelnes Fahrrad gehören nicht dazu. Dann bleibt es bei der Sachbeschädigung, solange das Feuer nicht auf ein Gebäude oder ein Auto übergreift. Weil es um fremdes Eigentum geht, kann der Eigentümer einwilligen. Wer mit wirksamer Zustimmung des Bauern dessen alte Feldscheune abbrennt, ist deshalb nicht nach §306 strafbar, es können aber andere Vorschriften greifen.
In Brand setzen
In Brand gesetzt ist eine Sache, wenn ein wesentlicher Teil so brennt, dass das Feuer auch ohne den Zündstoff weiterbrennen kann. Ein angekokelter Türrahmen, an dem nur ein Grillanzünder abgebrannt ist, reicht dafür nicht. Dann liegt oft ein Versuch vor.
Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört
Diese Variante erfasst Fälle, in denen nichts richtig brennt, die Sache aber durch die Brandlegung unbrauchbar wird, etwa durch Ruß, Hitze, Rauch oder eine Verpuffung. Teilweise zerstört ist ein Gebäude zum Beispiel, wenn ein Teil für längere Zeit nicht mehr genutzt werden kann.
Die übrigen Brandstiftungsdelikte
| Vorschrift | Inhalt | Strafe |
|---|---|---|
| §306a Schwere Brandstiftung | Gebäude, die der Wohnung dienen, Kirchen, Räume, in denen sich zu der Zeit typischerweise Menschen aufhalten. Gilt auch für eigene Gebäude. | nicht unter einem Jahr |
| §306b Besonders schwere Brandstiftung | Schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen oder Gesundheitsschädigung vieler Menschen. Oder Todesgefahr, Verdeckungsabsicht, Behindern des Löschens. | nicht unter zwei bzw. fünf Jahren |
| §306c Brandstiftung mit Todesfolge | Der Täter verursacht wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen. | lebenslang oder nicht unter zehn Jahren |
| §306d Fahrlässige Brandstiftung | Brand aus Unachtsamkeit, etwa durch eine weggeworfene Zigarette. | bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe |
| §306f Herbeiführen einer Brandgefahr | Zum Beispiel Rauchen oder offenes Feuer in feuergefährdeten Betrieben. | bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
Tätige Reue
§306e StGB belohnt den Täter, der den Brand freiwillig löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Bei vorsätzlicher Brandstiftung kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen. Bei fahrlässiger Brandstiftung bleibt der Täter straffrei. Das soll Täter motivieren, das Feuer selbst zu bekämpfen.
Ein Fall aus dem Dienst
Bei einer Nachtstreife siehst du, wie hinter einem Möbelhaus gestapelte Kartons mit Ware brennen. Ein Mann läuft vom Brandort weg. Die Flammen greifen auf die Holzverkleidung der Halle über.
Die gelagerte Ware ist ein Warenvorrat, die Halle ein Gebäude. Hat der Mann das Feuer gelegt, kommt Brandstiftung nach §306 in Betracht. Hält sich nachts typischerweise niemand in der Halle auf, liegt kein §306a Abs. 1 Nr. 3 vor. Für dich zählt aber zuerst der Ablauf: Notruf 112, Leitstelle informieren, Brandmeldeanlage auslösen, falls sie nicht schon angesprochen hat, prüfen, ob Menschen in Gefahr sind. Einen Entstehungsbrand löschst du nur, wenn das ohne Gefahr für dich möglich ist. Den Täter verfolgst du nicht auf Kosten der Brandbekämpfung. Merke dir sein Aussehen und seine Fluchtrichtung. Ist er noch in Reichweite und ist der Brand gemeldet, kommt eine Festnahme nach §127 StPO in Betracht.
Hast du im Objekt vertraglich Brandschutzaufgaben übernommen, kann dich eine Garantenpflicht treffen. Wer dann tatenlos zusieht, kann sich durch Unterlassen strafbar machen.
Typische Prüfungsfallen
- §306 betrifft nur fremde Sachen aus dem Katalog. Mülltonnen gehören nicht dazu.
- Bei §306a kommt es auf die Nutzung zum Wohnen oder Aufenthalt an, nicht auf das Eigentum.
- In Brand gesetzt heißt: Ein wesentlicher Teil brennt selbstständig weiter.
- Brandstiftung ist ein Verbrechen. Fahrlässige Brandstiftung ist ebenfalls strafbar, nach §306d.
- Wer freiwillig rechtzeitig löscht, kann nach §306e milder bestraft werden oder straffrei bleiben.
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Welche Sachen gehören zu den Tatobjekten des §306 Abs. 1 StGB?
Welcher Strafrahmen gilt für die Brandstiftung nach §306 Abs. 1 StGB?
Wann ist eine Sache in Brand gesetzt?
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