Kurz gesagt: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Das gilt nicht, wenn ihm zuzumuten war, die Gefahr hinzunehmen.
Der entschuldigende Notstand ist für extreme Lagen gedacht, in denen ein Mensch nur noch die Wahl zwischen zwei Übeln hat und keine davon rechtmäßig ist. Ein Überfall mit Waffe, ein Brand ohne zweiten Fluchtweg, eine Geiselnahme. Im Wachdienst sind solche Lagen selten, aber nicht ausgeschlossen. Für die Prüfung ist §35 StGB vor allem wegen seiner Abgrenzung zu §34 StGB wichtig und wegen einer Besonderheit, die gerade Sicherheitsberufe betrifft.
Was im Gesetz steht
§35 Abs. 1 Satz 1 StGB sagt sinngemäß: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.
Satz 2 macht eine Ausnahme: Das gilt nicht, soweit dem Täter zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand. Absatz 2 regelt den Irrtum über die Notstandslage.
Die Voraussetzungen
Nur drei Rechtsgüter
Geschützt sind nur Leben, Leib und Freiheit. Gemeint sind beim Leib erhebliche Gefahren für die Gesundheit und bei der Freiheit die Fortbewegungsfreiheit von einigem Gewicht. Eigentum, Vermögen oder Ehre sind nicht erfasst. Wer stiehlt, um eine Geldnot abzuwenden, kann sich nicht auf §35 berufen.
Nur ein enger Personenkreis
Die Gefahr muss dir selbst drohen, einem Angehörigen oder einer anderen dir nahestehenden Person. Wer Angehöriger ist, definiert §11 Abs. 1 Nr. 1 StGB, unter anderem Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatten, Verlobte und Lebenspartner. Nahestehend sind Menschen, mit denen dich eine ähnlich enge persönliche Beziehung verbindet, etwa ein Lebensgefährte oder ein sehr enger Freund. Ein Kollege, mit dem du nur zusammenarbeitest, gehört in der Regel nicht dazu.
Gegenwärtig und nicht anders abwendbar
Wie bei §34 StGB muss sofort gehandelt werden, und es darf keinen milderen Ausweg geben. Flucht, Hilfe holen oder die Polizei rufen gehen vor, wenn sie die Gefahr ebenso abwenden.
Rettungswille
Du musst handeln, um die Gefahr abzuwenden.
Wann die Gefahr hinzunehmen ist
Satz 2 nennt zwei Beispiele. Wer die Gefahr selbst verursacht hat, kann sich nicht ohne Weiteres auf §35 berufen. Und wer in einem besonderen Rechtsverhältnis steht, muss bestimmte Gefahren hinnehmen. Das betrifft vor allem Berufe, deren Aufgabe es ist, sich Gefahren auszusetzen: Polizisten, Feuerwehrleute, Soldaten, Rettungskräfte.
Ob und wie weit das für Wachpersonen gilt, ist nicht abschließend geklärt. Eine verbreitete Ansicht leitet ein solches Rechtsverhältnis auch aus Verträgen ab, durch die jemand den Schutz anderer übernimmt, etwa im Personenschutz. Die sichere Praxisregel lautet: Von dir wird erwartet, berufstypische Gefahren in vernünftigen Grenzen hinzunehmen. Niemand verlangt aber, dass du dein Leben opferst. Hinnehmen musst du also eher eine Rangelei als eine Schusswaffe.
Wer die Gefahr hinnehmen musste, ist nicht entschuldigt. Die Strafe kann aber gemildert werden, außer bei einem besonderen Rechtsverhältnis.
Unterschied zum rechtfertigenden Notstand
- §34 rechtfertigt, die Tat ist erlaubt. §35 entschuldigt nur, die Tat bleibt Unrecht.
- §34 schützt jedes Rechtsgut. §35 nur Leben, Leib und Freiheit.
- §34 verlangt ein wesentliches Überwiegen. §35 greift gerade dann, wenn keine Abwägung zugunsten des Täters möglich ist, etwa bei Leben gegen Leben.
- §34 gilt für jeden anderen. §35 nur für dich, Angehörige und Nahestehende.
Weil die Tat rechtswidrig bleibt, darf sich der Betroffene gegen sie mit Notwehr wehren. Und wer dem Täter hilft, ohne selbst in Not zu sein, ist nicht entschuldigt.
Ein Fall aus dem Dienst
Du bewachst nachts ein Juweliergeschäft. Zwei maskierte Täter dringen ein. Einer hält dir eine Pistole an den Kopf und befiehlt dir, deine Kollegin mit Kabelbindern an die Heizung zu fesseln. Sonst schieße er. Du tust es.
Das Fesseln erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung. Ob es schon nach §34 StGB gerechtfertigt ist, weil dein Leben gegen eine kurze Freiheitsentziehung steht, ist umstritten. Viele lehnen eine Rechtfertigung ab, wenn jemand von einem Verbrecher als Werkzeug gegen Unbeteiligte benutzt wird. Jedenfalls bist du nach §35 StGB entschuldigt: Es bestand gegenwärtige Lebensgefahr für dich, ein anderer Ausweg war nicht erkennbar, und eine bewaffnete Bedrohung musst du auch als Wachperson nicht hinnehmen. Die Täter sind für den Überfall und die Fesselung verantwortlich, nicht du.
Gegenbeispiel: Ein Mann droht dir mit Worten, er werde dir nach Feierabend etwas antun, wenn du ihn nicht ins Lager lässt. Eine gegenwärtige Gefahr besteht nicht, die Polizei kannst du sofort einschalten. Lässt du ihn hinein und stiehlt er dort, kannst du dich für deine Beteiligung nicht auf §35 berufen.
Typische Prüfungsfallen
- §35 entschuldigt nur, er rechtfertigt nicht.
- Geschützt sind nur Leben, Leib und Freiheit, nicht Eigentum.
- Die Gefahr muss dir, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person drohen. Für Fremde gilt §35 nicht.
- Wer die Gefahr selbst verursacht hat oder beruflich zur Hinnahme verpflichtet ist, kann sich nicht ohne Weiteres auf §35 berufen.
- Leben gegen Leben: kein §34, aber unter Umständen §35.
Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema
Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.
Welche Rechtsgüter schützt der entschuldigende Notstand nach §35 StGB?
Was ist die Rechtsfolge des §35 StGB?
Zugunsten welcher Personen kann der entschuldigende Notstand greifen?
Wann kann sich jemand trotz Gefahr für Leib oder Leben nicht auf §35 StGB berufen?
Ein Täter zwingt eine Wachperson mit vorgehaltener Pistole, eine Kollegin zu fesseln. Was gilt für die Wachperson jedenfalls?
Ein Mann stiehlt Lebensmittel, weil er kein Geld mehr hat. Kann er sich auf §35 StGB berufen?
Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Straf- und Strafverfahrensrecht.
§35 StGB im Wortlaut (gesetze-im-internet.de) · Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.