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Straf- und Strafverfahrensrecht

Notwehrüberschreitung (§33 StGB)

Wer sich in Panik stärker wehrt als nötig, kann straflos bleiben. Wer aus Wut nachlegt, nicht. Was §33 StGB wirklich erlaubt und was nicht.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Überschreitet jemand die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, wird er nach §33 StGB nicht bestraft. Die Tat bleibt aber rechtswidrig. Wut, Zorn oder Rache entschuldigen nicht, und ohne echte Notwehrlage greift §33 nach überwiegender Ansicht gar nicht.

Ein Angriff kommt plötzlich, das Adrenalin schießt hoch, und du reagierst stärker, als es nötig gewesen wäre. Das passiert auch erfahrenen Wachpersonen. Das Gesetz trägt dem Rechnung: §33 StGB schützt Menschen, die in einer echten Notwehrlage aus Angst überreagieren. Er ist aber kein Freibrief. In der Prüfung geht es vor allem um zwei Fragen: Welche Gefühle zählen, und gilt §33 auch, wenn der Angriff schon vorbei ist?

Was im Gesetz steht

§33 StGB besteht aus einem Satz: Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Drei Dinge stecken darin:

  1. Es muss eine Notwehrlage geben, also einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff.
  2. Der Verteidiger überschreitet die Grenzen der Notwehr, seine Abwehr geht also über das Erforderliche hinaus.
  3. Grund dafür ist Verwirrung, Furcht oder Schrecken.

Entschuldigung, nicht Rechtfertigung

§33 StGB ist ein Entschuldigungsgrund. Die Tat bleibt rechtswidrig, nur die Schuld entfällt. Das hat Folgen, die in der Prüfung gern abgefragt werden:

  • Der ursprüngliche Angreifer darf sich gegen den Exzess wehren. Für ihn ist die übermäßige Abwehr ein rechtswidriger Angriff.
  • Zivilrechtliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen. Schadensersatz und Schmerzensgeld können trotzdem drohen.
  • Wer dem Verteidiger beim Exzess hilft und selbst nicht in Panik ist, kann sich nicht auf §33 berufen.

Welche Gefühle zählen

Juristen unterscheiden zwei Arten von Affekten:

  • Asthenische Affekte, also schwache, defensive Gefühle: Verwirrung, Furcht, Schrecken, Panik. Nur sie nennt §33.
  • Sthenische Affekte, also starke, aggressive Gefühle: Wut, Zorn, Hass, Empörung, Rachegefühle. Sie entschuldigen nicht.

Oft sind die Gefühle gemischt. Wer angegriffen wird, hat Angst und ist gleichzeitig wütend. Nach der Rechtsprechung reicht es, wenn Angst, Verwirrung oder Schrecken für die Überschreitung mitursächlich waren. Sie müssen nicht das einzige Motiv sein. Wer aber kühl und überlegt mehr Gewalt einsetzt als nötig, ist nicht entschuldigt.

Intensiver und extensiver Exzess

Intensiver Exzess

Der Angriff läuft noch, aber die Abwehr ist zu stark. Statt eines Stoßes schlägst du mehrfach zu, statt Pfefferspray setzt du einen Schlagstock gegen den Kopf ein. Das ist der klassische Anwendungsfall von §33 StGB. Hier ist er unstreitig anwendbar.

Extensiver Exzess

Die Abwehr erfolgt zur falschen Zeit. Entweder bevor der Angriff gegenwärtig ist oder nachdem er schon vorbei ist.

  • Vorzeitig: Du schlägst zu, weil du glaubst, gleich angegriffen zu werden, obwohl noch keine Notwehrlage besteht. Hier fehlt die Notwehrlage, §33 greift nicht.
  • Nachzeitig: Der Angreifer liegt schon am Boden oder dreht sich weg, und du schlägst in Panik weiter. Ob §33 hier gilt, ist umstritten. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, viele lehnen es ab.

Die sichere Praxisregel: Mit dem Ende des Angriffs endet für dich auch der Schutz. Verlass dich nie darauf, dass §33 dir eine Fortsetzung der Abwehr verzeiht.

Abgrenzung zur Putativnotwehr

Bei §33 gibt es einen echten Angriff, du überschreitest nur die Grenzen. Bei der Putativnotwehr gibt es gar keinen Angriff, du bildest ihn dir nur ein. Und wer sich einen Angriff einbildet und dann auch noch übertrieben reagiert, begeht einen Putativnotwehrexzess. Auf ihn ist §33 nach überwiegender Ansicht nicht anwendbar.

Ein Fall aus dem Dienst

Revierdienst, Tiefgarage eines Bürohauses, 23 Uhr. Hinter einer Säule springt ein Mann hervor und schlägt mit einer leeren Glasflasche nach dir. Du weichst aus, die Flasche streift deine Schulter. In Panik schlägst du mit deiner schweren Stablampe dreimal auf seinen Kopf und Oberkörper. Er geht zu Boden und erleidet eine Platzwunde und eine Gehirnerschütterung.

Notwehrlage: ja, ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff mit einer Flasche. Erforderlich war vermutlich weniger, etwa Pfefferspray, ein Schlag gegen den Arm oder Abstand gewinnen. Du hast die Grenzen also überschritten. Wenn das aus Schrecken und Angst geschah, bist du nach §33 entschuldigt. Im Bericht und in der späteren Aussage beschreibst du deshalb ehrlich, was du wahrgenommen und empfunden hast. Gerichte stützen sich auf solche Angaben.

Variante: Der Mann liegt benommen am Boden. Du bist inzwischen wütend und trittst ihm noch zweimal in die Seite. Jetzt ist der Angriff vorbei, und das Motiv ist Wut. Hier hilft dir weder §32 noch §33. Es droht ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung.

Typische Prüfungsfallen

  • §33 entschuldigt nur, er rechtfertigt nicht. Gegen den Exzess ist Notwehr möglich.
  • Verwirrung, Furcht und Schrecken zählen. Wut, Zorn und Rache nicht.
  • Ohne echte Notwehrlage gibt es keinen §33. Das gilt auch für den vorzeitigen Exzess.
  • Der nachzeitige Exzess ist umstritten. Sichere Regel: Angriff vorbei, Abwehr vorbei.
  • Zivilrechtliche Haftung bleibt möglich, auch wenn die Strafe entfällt.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Aus welchen Gründen muss die Notwehrüberschreitung erfolgen, damit §33 StGB greift?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Welche Rechtsnatur hat §33 StGB?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Angreifer liegt bereits wehrlos am Boden. Die Wachperson tritt aus Ärger noch zweimal zu. Was gilt?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Was versteht man unter einem intensiven Notwehrexzess?

Frage 5 von 6 · 2 richtige Antworten

Eine Wachperson überschreitet aus Panik die Grenzen der Notwehr und verletzt den Angreifer schwer. Welche Aussagen treffen zu?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Eine Wachperson glaubt irrtümlich, angegriffen zu werden, und schlägt in Panik heftig zu. Tatsächlich lag kein Angriff vor. Greift §33 StGB?

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