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Straf- und Strafverfahrensrecht

Nothilfe: Notwehr für andere

Wenn du einen Kollegen, einen Gast oder das Eigentum deines Auftraggebers verteidigst, handelst du in Nothilfe. Was dabei anders ist als bei der Notwehr für dich selbst.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Nothilfe ist Notwehr zugunsten eines anderen. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei §32 StGB: gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff und erforderliche, gebotene Verteidigung. Besonderheiten gibt es beim Willen des Angegriffenen und bei unklaren Lagen.

Im Sicherheitsdienst verteidigst du selten nur dich selbst. Viel häufiger schützt du andere: die Kollegin am Einlass, einen Fahrgast in der Bahn, die Ware im Laden deines Auftraggebers. Rechtlich ist das Nothilfe. Sie steht im selben Paragrafen wie die Notwehr, hat aber eigene Fallstricke. Der wichtigste: Du kennst die Lage oft nur aus wenigen Sekunden Beobachtung und musst trotzdem entscheiden, wer Angreifer und wer Opfer ist.

Was im Gesetz steht

§32 Abs. 2 StGB definiert Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Worte "oder einem anderen" sind die Nothilfe. Ein eigener Paragraf existiert nicht. Deshalb gelten alle Voraussetzungen, die du von der Notwehr kennst: Angriff eines Menschen, gegenwärtig, rechtswidrig, Verteidigung erforderlich und geboten, Verteidigungswille. Auch die Einschränkungen gelten, etwa gegenüber erkennbar schuldlos handelnden Angreifern.

Wen und was du schützen darfst

Andere Menschen

Nothilfe ist für jeden Menschen möglich, egal ob du ihn kennst. Eine besondere Beziehung zum Angegriffenen ist nicht nötig.

Das Eigentum deines Auftraggebers

Wenn du im Objekt einen Dieb an der Wegnahme hinderst, verteidigst du nicht dein eigenes Eigentum, sondern das deines Auftraggebers. Auch das ist Nothilfe. Ob der Eigentümer ein Mensch oder eine Firma ist, spielt keine Rolle. Auch juristische Personen wie eine GmbH haben notwehrfähige Rechtsgüter.

Nicht: die Allgemeinheit

Nothilfe gibt es nur für Rechtsgüter, die einer bestimmten Person zustehen. Rechtsgüter der Allgemeinheit, etwa die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit des Straßenverkehrs, sind nach überwiegender Ansicht nicht notwehrfähig. Wer einen Raser anhält, einen Falschparker blockiert oder einen Betrunkenen am Losfahren hindert, kann sich deshalb nicht auf Nothilfe berufen. Im letzten Fall kann aber der rechtfertigende Notstand nach §34 StGB helfen, wenn konkrete Gefahr für Menschen besteht.

Der Wille des Angegriffenen

Nothilfe dient dem Angegriffenen. Will er ausdrücklich keine Hilfe, darfst du sie ihm grundsätzlich nicht aufdrängen. Das gilt vor allem bei Rechtsgütern, über die er selbst verfügen darf, etwa sein Eigentum. Wer sich die Brieftasche wegnehmen lässt und laut sagt, du sollst dich raushalten, dem musst du nicht helfen und darfst es nach überwiegender Ansicht auch nicht mit Gewalt.

Anders ist es bei Gefahr für Leben oder schwere Verletzungen. Ob der entgegenstehende Wille hier zählt, ist umstritten. Die sichere Praxisregel: Bei erheblicher Gewalt gegen einen Menschen greifst du ein, mit dem mildesten wirksamen Mittel, und rufst sofort die Polizei.

Unklare Lagen

Bei der Nothilfe siehst du meist nur einen Ausschnitt. Zwei Männer ringen auf dem Parkplatz: Wer hat angefangen? Ein Mann hält einen anderen im Haltegriff fest: Ist das ein Angreifer oder ein Ladendetektiv bei einer Festnahme? Ein Zivilpolizist führt eine Festnahme durch, die für Außenstehende wie ein Überfall aussieht.

Gegen eine rechtmäßige Festnahme gibt es keine Nothilfe. Greifst du trotzdem ein, weil du die Lage falsch einschätzt, handelst du nicht gerechtfertigt. Dann geht es um den Irrtum über eine Notwehrlage, mehr dazu unter Putativnotwehr. Deshalb gilt: Erst ansprechen, dann eingreifen, wenn die Zeit es zulässt. Ein lautes "Was ist hier los?" oder "Sicherheitsdienst, aufhören!" klärt viele Lagen in Sekunden.

Recht, aber keine Pflicht

Nothilfe ist ein Recht. §32 StGB verpflichtet dich nicht, dich für andere in Gefahr zu bringen. Eine Pflicht zu helfen kann sich aber aus anderen Vorschriften ergeben: Jeder muss bei Unglücksfällen zumutbare Hilfe leisten (§323c StGB). Und als Wachperson bist du durch deinen Auftrag oft Garant für die Menschen oder Sachen im Objekt. Zumutbar ist in gefährlichen Lagen aber vor allem, Polizei zu alarmieren, Kollegen zu holen und den Angegriffenen aus der Gefahrenzone zu bringen. Niemand verlangt von dir, unbewaffnet gegen ein Messer anzutreten. Eigensicherung bleibt Teil jeder Entscheidung.

Ein Fall aus dem Dienst

Du bist im Sicherheitsdienst einer S-Bahn eingesetzt. Am Bahnsteig reißt ein Mann einer älteren Frau die Einkaufstasche aus der Hand und stößt sie dabei zu Boden. Er will zur Treppe. Du stellst dich ihm in den Weg, er holt zum Schlag aus, du bringst ihn mit einem Hebelgriff zu Boden und hältst ihn fest.

Die Abwehr des Schlags ist Notwehr für dich selbst. Ihn daran zu hindern, mit der Tasche zu entkommen, ist Nothilfe zugunsten der Frau, denn der Angriff auf ihr Eigentum dauert an, solange der Täter mit der Beute flieht. Das anschließende Festhalten stützt sich auf §127 StPO.

Variante: Auf dem Bahnsteig streitet ein Paar laut. Die Frau weint, der Mann hält sie am Arm. Du sprichst beide an. Die Frau sagt: "Alles okay, lassen Sie uns." Ein Angriff ist nicht klar erkennbar. Hier ist Eingreifen mit Gewalt nicht gedeckt. Du bleibst in der Nähe, behältst die Lage im Blick und rufst die Polizei, wenn es zu Gewalt kommt oder die Frau Hilfe signalisiert.

Typische Prüfungsfallen

  • Nothilfe steht in §32 StGB und folgt denselben Regeln wie die Notwehr.
  • Wer das Eigentum des Auftraggebers verteidigt, handelt in Nothilfe.
  • Allgemeinrechtsgüter wie die öffentliche Ordnung sind nicht nothilfefähig.
  • Gegen eine rechtmäßige Festnahme, auch durch Zivilpolizei, gibt es keine Nothilfe.
  • Nothilfe ist ein Recht. Pflichten zu helfen ergeben sich aus §323c StGB oder einer Garantenstellung.

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Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 1 richtige Antwort

Wo ist die Nothilfe gesetzlich geregelt?

Frage 2 von 6 · 2 richtige Antworten

Eine Wachperson hindert einen Dieb daran, Ware aus dem Lager ihres Auftraggebers zu tragen. Welche Aussagen treffen zu?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Autofahrer rast mit stark überhöhter Geschwindigkeit über einen leeren Firmenparkplatz. Darfst du ihn zur Verteidigung der öffentlichen Sicherheit mit Gewalt stoppen?

Frage 4 von 6 · 2 richtige Antworten

Du siehst, wie zwei Männer einen dritten am Boden festhalten. Dieser ruft um Hilfe. Was ist richtig?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Fahrgast lässt sich die Geldbörse abnehmen und ruft dir zu, du sollst dich raushalten. Was gilt nach überwiegender Ansicht?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Ist eine Wachperson nach §32 StGB verpflichtet, Nothilfe zu leisten?

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