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Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Versammlungen und Veranstaltungen: Rolle des Ordners

Das Wort "Ordner" bedeutet bei einer Demo etwas anderes als bei einem Konzert. Wer welche Rechte hat und warum du die beiden Fälle nie verwechseln solltest.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Bei einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz sorgt der Leiter für Ordnung und kann sich ehrenamtlicher, volljähriger Ordner mit weißer Armbinde bedienen. Bei einer Veranstaltung wie Konzert oder Stadtfest arbeitet der Ordnungsdienst dagegen auf Grundlage von Hausrecht, Vertrag und Jedermannsrechten.

"Ordner" ist im Veranstaltungsalltag ein Allerweltswort. Juristisch steckt dahinter zweierlei. Bei einer politischen Versammlung ist der Ordner eine im Versammlungsgesetz geregelte Hilfsperson des Versammlungsleiters. Bei einem Konzert oder Fußballspiel ist der Ordner meist eine Kraft des Ordnungsdienstes, die im Auftrag des Veranstalters dessen Hausrecht ausübt. Die Prüfung fragt gern nach den Regeln für Versammlungsordner, und im Dienst musst du erkennen, in welcher Rolle du gerade bist.

Versammlung oder Veranstaltung?

VersammlungVeranstaltung
Zweckgemeinsame Meinungsbildung oder Kundgebung zu öffentlichen AngelegenheitenUnterhaltung, Sport, Kultur, Kommerz
BeispieleDemonstration, Kundgebung, Mahnwache, ProtestmarschKonzert, Festival, Stadtfest, Messe, Bundesligaspiel
GrundrechtArt. 8 GGnicht Art. 8 GG, sondern je nach Fall etwa Kunst-, Berufs- oder allgemeine Handlungsfreiheit
RechtsgrundlageVersammlungsgesetz des Bundes oder des LandesHausrecht, Verträge, Bau- und Ordnungsrecht, Versammlungsstättenverordnungen der Länder
Ordnung sorgenVersammlungsleiter mit ehrenamtlichen Ordnern, PolizeiVeranstalter mit Ordnungsdienst oder Sicherheitsfirma

Bei Mischformen, etwa einer Demo mit Bühne und Live-Musik, kommt es auf das Gesamtgepräge an: Steht die Meinungskundgabe im Vordergrund oder die Unterhaltung? Im Zweifel klärt das die Versammlungsbehörde, notfalls ein Gericht.

Ordner bei einer Versammlung

Die folgenden Regeln stehen im Versammlungsgesetz des Bundes. Mehrere Länder haben eigene Versammlungsgesetze erlassen, die in Einzelheiten abweichen. Für die Prüfung sind die Bundesregeln der übliche Maßstab.

Der Leiter

Jede öffentliche Versammlung muss einen Leiter haben, in der Regel den Veranstalter (§7 VersammlG). Er bestimmt den Ablauf, sorgt für Ordnung und kann die Versammlung unterbrechen oder schließen (§8). In geschlossenen Räumen übt er das Hausrecht aus und kann Teilnehmer ausschließen, die die Ordnung gröblich stören (§7 Abs. 4, §11).

Die Ordner

Der Leiter kann sich einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen (§9 Abs. 1). Für sie gilt:

  • Sie müssen volljährig sein.
  • Sie dürfen keine Waffen oder sonstigen gefährlichen Gegenstände mit sich führen.
  • Sie sind ausschließlich durch weiße Armbinden kenntlich, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen.
  • Die Polizei kann verlangen, die Zahl der Ordner mitzuteilen, und sie angemessen beschränken (§9 Abs. 2).
  • Bei Versammlungen unter freiem Himmel braucht die Verwendung von Ordnern eine polizeiliche Genehmigung, die bei der Anmeldung zu beantragen ist (§18 Abs. 2).

Die Teilnehmer müssen die Anweisungen des Leiters und der Ordner befolgen, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffen werden (§10). Wer einem Ordner bei der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn tätlich angreift, macht sich strafbar (§22). Wer trotz wiederholter Zurechtweisung weiter stört, handelt ordnungswidrig (§29).

Unter freiem Himmel schließt nicht der Leiter, sondern die Polizei grob störende Teilnehmer aus (§18 Abs. 3, §19 Abs. 4).

Und die Sicherheitsfirma?

Das Bundesgesetz spricht ausdrücklich von ehrenamtlichen Ordnern. Bezahlte Sicherheitskräfte als Versammlungsordner passen nicht in dieses Bild. Wird ein Sicherheitsunternehmen im Umfeld einer Versammlung gebucht, etwa zum Schutz der Bühne oder des Materials, übt es keine versammlungsrechtlichen Ordnerbefugnisse aus, sondern nur Jedermannsrechte und gegebenenfalls übertragenes Hausrecht. Kläre vorher mit Auftraggeber und Versammlungsbehörde, welche Rolle vorgesehen ist.

Ordnungsdienst bei einer Veranstaltung

Bei Konzerten, Festivals und Sportereignissen bist du als Sicherheitskraft Teil des Ordnungsdienstes des Veranstalters. Das ist Bewachungsgewerbe nach §34a GewO. Du brauchst also mindestens die Unterrichtung. Bei Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion ist die Sachkundeprüfung Pflicht (§34a Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 GewO). Bei solchen Großveranstaltungen musst du außerdem, auch in nicht leitender Funktion, sichtbar ein Schild mit Namen oder Kennnummer und dem Namen deines Arbeitgebers tragen (§18 Abs. 3 BewachV).

Deine Rechte kommen aus dem Hausrecht des Veranstalters, aus dem Bewachungsvertrag und den Jedermannsrechten. Typische Aufgaben: Einlass und Kontrollen, Rettungswege freihalten, Besucher lenken, Gefahren melden, bei Notfällen das Räumungskonzept umsetzen. Mehr zur Praxis bei Veranstaltungsschutz und Ordnerdienst.

Ein Detail aus dem Versammlungsgesetz gilt auch hier: Bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel sind Vermummung und Schutzwaffen ebenfalls verboten (§17a VersammlG), jedenfalls dort, wo das Bundesgesetz noch gilt. Durchsetzen kann das die Behörde. Du meldest Verstöße und nutzt das Hausrecht, etwa beim Einlass.

Ein Fall aus dem Dienst

Du arbeitest beim Ordnungsdienst eines Stadtfestes. Vor der Hauptbühne formieren sich plötzlich 30 Menschen mit Transparenten gegen eine geplante Fabrikschließung und rufen Parolen. Ein Kollege will sie "als Ordner" vom Platz drängen.

Halt. Hier entsteht gerade eine Spontanversammlung, die unter Art. 8 GG steht. Ihr seid der Ordnungsdienst des Stadtfestes, nicht Ordner dieser Versammlung, und habt keine versammlungsrechtlichen Befugnisse. Ein Hausrecht des Festveranstalters auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist schwach und erlaubt jedenfalls nicht, eine Versammlung aufzulösen oder abzudrängen. Eure Aufgaben: Rettungswege freihalten, Gedränge verhindern, die Lage an die Einsatzleitung melden, die das mit Polizei und Ordnungsamt klärt. Wird es gefährlich, etwa durch Druck vor der Bühne, hat die Sicherheit der Menschen Vorrang. Dann wird die Bühnenshow unterbrochen, nicht die Demo abgedrängt.

Typische Prüfungsfallen

  • Versammlungsordner sind ehrenamtlich, volljährig, unbewaffnet und nur durch weiße Armbinden mit der Aufschrift "Ordner" gekennzeichnet.
  • Unter freiem Himmel braucht der Einsatz von Ordnern eine polizeiliche Genehmigung.
  • Ein Konzert, ein Stadtfest oder ein Fußballspiel ist keine Versammlung. Dort gelten Hausrecht und Vertrag.
  • Der Leiter einer Versammlung in geschlossenen Räumen hat das Hausrecht. Unter freiem Himmel schließt die Polizei Störer aus.
  • Für die leitende Funktion bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen ist die Sachkundeprüfung Pflicht.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

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Wer übt bei einer öffentlichen Versammlung in einem geschlossenen Saal das Hausrecht aus?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Für welche Tätigkeit bei Veranstaltungen verlangt §34a GewO ausdrücklich die Sachkundeprüfung?

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