Kurz gesagt: Wachpersonen haben keine hoheitlichen Befugnisse. Wer sich als Amtsträger ausgibt oder Handlungen vornimmt, die nur ein Amtsträger vornehmen darf, begeht Amtsanmaßung nach §132 StGB. Kleidung, Ausweis, Fahrzeug und Sprache müssen deshalb klar zeigen: Hier steht ein privater Sicherheitsdienst.
Kaum ein Fehler passiert im Wachdienst so leicht und unbemerkt wie dieser. Ein forscher Ton, ein "Polizeiliche Kontrolle, Ausweis bitte" aus Gewohnheit, ein Aufnäher, der wie ein Abzeichen aussieht. Viele Menschen können private Sicherheitskräfte und Polizei nicht sicher unterscheiden. Gerade deshalb musst du dafür sorgen, dass niemand dich verwechselt. Die Strafvorschrift selbst wird auf der Seite zur Amtsanmaßung nach §132 StGB genau erklärt. Hier geht es um die Praxis: Woran merkst du, dass du die Grenze erreichst?
Die Ausgangslage: Du hast kein Amt
Die Bewachungsverordnung verlangt, dass jede Dienstanweisung einen ausdrücklichen Hinweis enthält: Die Wachperson besitzt nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde (§17 Abs. 1 BewachV). Nach §34a Abs. 5 GewO hast du nur die Jedermannsrechte, die vertraglich übertragenen Selbsthilferechte und Befugnisse, die dir ein Gesetz ausdrücklich überträgt. Das ist die Grundlage. Alles, was darüber hinaus nach Staat aussieht, ist gefährlich.
Zwei Strafvorschriften, die du auseinanderhalten musst
| Vorschrift | Was bestraft wird | Strafrahmen |
|---|---|---|
| §132 StGB Amtsanmaßung | sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befassen oder eine Handlung vornehmen, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf | bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe |
| §132a StGB Missbrauch von Titeln und Abzeichen | unter anderem unbefugt Amts- oder Dienstbezeichnungen führen oder Uniformen, Amtskleidung oder Amtsabzeichen tragen, auch solche, die zum Verwechseln ähnlich sind | bis zu ein Jahr oder Geldstrafe |
Der Unterschied: Für §132a reicht schon das Tragen oder Führen. Für §132 musst du wie ein Amtsträger handeln. Beides kann zusammenkommen.
Die vier Bereiche, in denen es passiert
Kleidung und Abzeichen
Bestimmt dein Arbeitgeber eine Dienstkleidung, muss sie sich von Uniformen der Streitkräfte und behördlicher Vollzugsorgane deutlich unterscheiden. Abzeichen, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind, sind verboten (§19 Abs. 1 BewachV). Kritisch sind etwa Schulterklappen mit Sternen, Mützen im Polizeischnitt, Aufnäher mit Adler oder Wappen und Aufschriften wie "Polizei", "Police" oder "Ordnungsamt". Unproblematisch ist eine klare Aufschrift "Sicherheitsdienst" oder "Security" mit dem Firmennamen. Mehr dazu bei der Dienstkleidung.
Ausweis
Dein Dienstausweis muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden (§18 Abs. 1 BewachV). Zeig ihn nicht im Stil eines Kripo-Beamten mit der Bemerkung "Sicherheit, Sie kommen mal mit". Wer einen Ausweis so einsetzt, dass das Gegenüber an eine Behörde glaubt, bewegt sich Richtung §132 StGB.
Fahrzeug
Blaues Blinklicht und Einsatzhorn sind Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und anderen gesetzlich berechtigten Stellen vorbehalten. Ein Streifenwagen des Sicherheitsdienstes darf weder damit ausgestattet sein noch durch Farbe, Beschriftung oder Leuchtbalken den Eindruck eines Polizeifahrzeugs erwecken.
Sprache
Hier passiert es am häufigsten. Typische Formulierungen und bessere Alternativen:
| Lieber nicht | Besser |
|---|---|
| "Polizeiliche Kontrolle." | "Guten Abend, Sicherheitsdienst im Auftrag des Betreibers." |
| "Ich erteile Ihnen einen Platzverweis." | "Im Namen des Hausrechtsinhabers fordere ich Sie auf, das Gelände zu verlassen." |
| "Sie müssen sich ausweisen, sonst nehmen wir Sie mit." | "Würden Sie mir bitte Ihren Ausweis zeigen?" |
| "Das kostet jetzt ein Verwarnungsgeld." | "Ich halte den Verstoß fest und gebe ihn an den Auftraggeber weiter." |
| "Ich ordne eine Durchsuchung an." | "Zeigen Sie mir bitte freiwillig den Inhalt der Tasche." |
Die Ansage "Sie sind vorläufig festgenommen, die Polizei ist verständigt" ist dagegen in Ordnung, wenn die Voraussetzungen des §127 Abs. 1 StPO vorliegen. Das Festnahmerecht gehört zu den Jedermannsrechten.
Auch der Personalausweis ist ein Punkt. Du darfst ihn dir zeigen lassen, wenn der Betroffene einverstanden ist. Verlangen, dass er ihn bei dir hinterlegt, darfst du nicht. Nach §1 Abs. 1 PAuswG darf vom Inhaber nicht verlangt werden, den Ausweis zu hinterlegen oder sonst aus der Hand zu geben. Ausnahmen gelten nur für Behörden, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind, und bei Einziehung oder Sicherstellung.
Ein Fall aus dem Dienst
Dein Unternehmen macht im Auftrag einer Stadt Kontrollgänge in der Innenstadt. In einem Park mit kommunalem Alkoholverbot trinken drei junge Leute Bier. Ein älterer Herr spricht dich an: "Sind Sie vom Ordnungsamt? Dann tun Sie doch was!"
Zuerst stellst du klar, wer du bist: "Nein, wir sind ein privater Sicherheitsdienst im Auftrag der Stadt." Dann sprichst du die drei an, weist auf das Verbot hin und bittest sie, das Trinken einzustellen. Ein Bußgeld verhängen, Personalien zwangsweise feststellen oder einen Platzverweis aussprechen darfst du nicht. Das kann nur das Ordnungsamt oder die Polizei. Reagieren sie nicht, informierst du die zuständige Stelle und dokumentierst Ort, Zeit und Verhalten. Der Auftrag der Stadt macht dich nicht zum Amtsträger.
Typische Prüfungsfallen
- §132 StGB setzt keine Uniform voraus. Schon das Auftreten als Amtsträger oder eine hoheitliche Handlung reicht.
- §132a StGB kann schon durch das Tragen einer verwechselbaren Uniform oder eines Abzeichens erfüllt sein.
- Der Hinweis, keine Polizeibefugnisse zu haben, muss in der Dienstanweisung stehen (§17 Abs. 1 BewachV).
- Auch wer im Auftrag einer Behörde arbeitet, bleibt Privatperson, solange er nicht durch Gesetz beliehen ist.
- Platzverweis, Bußgeld und Durchsuchungsanordnung sind hoheitliche Maßnahmen. Deine Werkzeuge sind Hausrecht, Bitte und Information der Behörde.
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Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.
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