Kurz gesagt: Amtsanmaßung begeht, wer sich unbefugt als Amtsträger betätigt oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Wachpersonen sind keine Amtsträger und haben nur Jedermannsrechte.
Uniformähnliche Dienstkleidung, Funkgerät, bestimmtes Auftreten: Für viele Menschen sieht eine Wachperson aus wie eine Amtsperson. Genau darin liegt eine Gefahr. Wer sich diese Verwechslung zunutze macht oder aus Gewohnheit wie die Polizei handelt, kann sich nach §132 StGB strafbar machen. In der Prüfung musst du die beiden Varianten der Amtsanmaßung kennen und sicher sagen können, welche Maßnahmen dir als Jedermann trotzdem erlaubt sind.
Was im Gesetz steht
§132 StGB bestraft, wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat ist ein Offizialdelikt, ein Strafantrag ist also nicht nötig.
Geschützt wird das Vertrauen der Bürger darin, dass staatliche Maßnahmen echt sind und nur von den Stellen kommen, die dazu befugt sind.
Variante 1: sich als Amtsträger betätigen
Die erste Variante erfasst den falschen Beamten. Der Täter gibt sich als Inhaber eines öffentlichen Amtes aus und handelt in dieser Rolle. Zwei Dinge gehören also zusammen: das Auftreten als Amtsträger und eine Handlung, die als Amtshandlung erscheint.
Beispiel: Ein Ladendetektiv sagt zu einem Verdächtigen „Kriminalpolizei, Sie kommen jetzt mit“ und führt ihn ins Büro. Er gibt sich als Polizist aus und handelt als solcher. Sagt jemand dagegen nur in einer Kneipe, er sei Polizist, ohne als Polizist zu handeln, fehlt die Amtsausübung. Dann ist §132 nach herrschender Ansicht nicht erfüllt.
Variante 2: eine Amtshandlung vornehmen
Die zweite Variante setzt nicht voraus, dass sich der Täter als Beamter ausgibt. Es reicht, dass er eine Handlung vornimmt, die nur ein Amtsträger vornehmen darf. Nach herrschender Ansicht muss dabei der Anschein entstehen, es handle sich um eine echte Amtshandlung.
Typische Beispiele sind:
- ein Verwarnungsgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit erheben
- einen Zettel ausstellen, der wie ein behördlicher Bußgeldbescheid aussieht
- Gegenstände „beschlagnahmen“ oder im Namen des Gesetzes sicherstellen
- einen Platzverweis im öffentlichen Straßenraum mit hoheitlichem Anspruch aussprechen
Was keine Amtsanmaßung ist
Manche Maßnahmen dürfen Polizei und Bürger gleichermaßen. Wer sie als Bürger vornimmt, maßt sich kein Amt an. Das gilt vor allem für die vorläufige Festnahme nach §127 Absatz 1 StPO. Sie ist ein Jedermannsrecht. Auch der Satz „Sie sind vorläufig festgenommen“ ist erlaubt, solange du nicht so tust, als wärst du Polizist.
Ebenso erlaubt sind Maßnahmen aus dem übertragenen Hausrecht: Hausverbot aussprechen, jemanden des Grundstücks verweisen, eine Taschenkontrolle zur Bedingung für den Einlass machen. Das sind private Rechte, keine Amtshandlungen. Einen Überblick, welche Befugnisse nur der Staat hat, findest du unter Hoheitliche Rechte.
Wachpersonen sind keine Amtsträger
Auch wenn du ein öffentliches Gebäude bewachst oder im Auftrag einer Stadt arbeitest, wirst du dadurch nicht zum Amtsträger. Du bleibst Privatperson mit Jedermannsrechten, übertragenem Hausrecht und den Rechten aus dem Bewachungsvertrag. Hoheitliche Befugnisse hätte eine Privatperson nur, wenn sie ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich übertragen werden. Das nennt man Beleihung, und ein Bewachungsvertrag ist keine. Wer dir als Auftraggeber etwas anderes erzählt, schützt dich nicht vor der Strafbarkeit. Eine Anweisung des Arbeitgebers macht eine Amtsanmaßung nicht erlaubt.
Ein Fall aus dem Dienst
Du bist Streife in einer großen Wohnanlage mit privaten Parkplätzen. Die Hausverwaltung möchte, dass du Falschparkern „Knöllchen“ an die Scheibe steckst. Die Vorlage zeigt ein Stadtwappen, die Überschrift „Verwarnung“ und den Text „Ordnungswidrigkeit nach StVO, Verwarnungsgeld 30 Euro“.
Das ist gefährlich. Ein Verwarnungsgeld nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht darf nur eine Behörde erheben. Der Zettel erweckt den Anschein einer Amtshandlung. Wer ihn verteilt, kann Variante 2 erfüllen. Anders sieht es aus, wenn der Hinweis klar als privates Schreiben erkennbar ist, etwa „Hinweis der Hausverwaltung, Parken nur für Mieter, Verstöße werden nach der Parkordnung geahndet“, mit Firmenname und ohne Wappen. Ob solche Zahlungsforderungen zivilrechtlich wirksam sind, ist eine andere Frage, mit §132 hat das nichts zu tun.
Typische Prüfungsfallen
- Die vorläufige Festnahme nach §127 Abs. 1 StPO ist keine Amtsanmaßung, weil jedermann sie vornehmen darf.
- Bei Variante 2 muss sich der Täter nicht als Beamter ausgeben. Die Handlung mit dem Anschein einer Amtshandlung reicht.
- Bloßes Behaupten, Polizist zu sein, ohne amtlich zu handeln, erfüllt Variante 1 nicht. Es kann aber andere Vorschriften wie §132a StGB berühren.
- Eine Anweisung des Auftraggebers rechtfertigt keine Amtsanmaßung.
- Strafrahmen: bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe. Beim Titelmissbrauch nach §132a ist es bis zu einem Jahr.
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Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.
Welche Handlungen beschreibt §132 StGB?
Du hältst einen Ladendieb auf frischer Tat fest und sagst: Sie sind vorläufig festgenommen. Liegt eine Amtsanmaßung vor?
Welche Strafe droht §132 StGB an?
Ein Kollege verteilt auf einem Firmenparkplatz Zettel mit Stadtwappen und der Aufschrift Verwarnungsgeld 25 Euro nach StVO. Wie ist das zu bewerten?
Welche Maßnahmen sind für eine Wachperson mit übertragenem Hausrecht keine Amtsanmaßung?
Eine Wachperson bewacht im Auftrag der Stadt das Rathaus. Welche Aussage stimmt?
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