Kurz gesagt: Strafbar ist, wer bestimmte schwere Straftaten wie Mord, Raub oder eine Sprengstoffexplosion so androht, dass der öffentliche Frieden gestört werden kann. Ebenso strafbar ist, wer wider besseres Wissen vortäuscht, eine solche Tat stehe bevor.
Sicherheitsdienste sitzen oft genau dort, wo Drohungen ankommen: an der Pforte, in der Leitstelle, an der Veranstaltungskasse. Ein Anrufer kündigt eine Bombe an, jemand schreibt eine Amokdrohung an die Toilettenwand eines Einkaufszentrums. Für dich zählen in diesem Moment zwei Dinge: richtig handeln und später als Zeuge genau berichten können. §126 StGB ist die Strafvorschrift, die solche Drohungen erfasst. In der Prüfung geht es vor allem um den Katalog der angedrohten Taten und um die Abgrenzung zur Bedrohung nach §241 StGB.
Was im Gesetz steht
§126 StGB hat zwei Absätze. Nach Absatz 1 macht sich strafbar, wer eine der im Gesetz aufgezählten schweren Straftaten in einer Weise androht, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Nach Absatz 2 macht sich ebenso strafbar, wer wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer solchen Tat stehe bevor. Die Strafe ist in beiden Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Die Tat ist ein Offizialdelikt. Die Polizei ermittelt also von Amts wegen, ein Strafantrag ist nicht nötig.
Welche Taten angedroht werden müssen
Nicht jede Drohung fällt unter §126. Das Gesetz nennt einen abschließenden Katalog. Grob zusammengefasst gehören dazu:
- Mord und Totschlag sowie Völkermord und andere Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch
- gefährliche Körperverletzung und schwere Körperverletzung
- schwere Sexualdelikte
- Raub und räuberische Erpressung
- schwere Straftaten gegen die persönliche Freiheit, etwa Geiselnahme oder erpresserischer Menschenraub
- gemeingefährliche Straftaten wie Brandstiftung oder das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- besonders schwere Fälle des Landfriedensbruchs
Nicht im Katalog stehen zum Beispiel einfacher Diebstahl, Sachbeschädigung oder die einfache Körperverletzung. Wer droht, Fensterscheiben einzuwerfen, verwirklicht §126 also nicht.
Die Merkmale erklärt
Androhen
Androhen heißt, die Tat in Aussicht zu stellen, und zwar so, dass der Drohende sie als von seinem Willen abhängig darstellt. Ob er sie wirklich begehen will, ist egal. Auch der Scherzanrufer, der nie eine Bombe hatte, droht im Sinne des Gesetzes, wenn seine Ankündigung ernst genommen werden soll und kann.
Öffentlicher Frieden
Gemeint ist der Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und das Gefühl der Bevölkerung, in Ruhe und ohne Angst leben zu können. Der Frieden muss nicht tatsächlich gestört werden. Es reicht, dass die Drohung dazu geeignet ist. Sie muss auch nicht öffentlich ausgesprochen werden. Ein Anruf in einer Schule oder bei einer Veranstaltungshalle genügt, wenn absehbar ist, dass die Drohung bekannt wird und viele Menschen verunsichert.
Vortäuschen nach Absatz 2
Absatz 2 erfasst den falschen Warner. Er droht nicht selbst, sondern behauptet, ein anderer werde gleich eine Katalogtat begehen. Beispiel: „In der Halle liegt eine Bombe, die um 21 Uhr hochgeht.“ Strafbar ist das nur, wenn er weiß, dass die Behauptung falsch ist. Wer ehrlich glaubt, eine Gefahr zu erkennen, und Alarm schlägt, macht sich nicht strafbar.
Abgrenzung zur Bedrohung
Die Bedrohung nach §241 StGB schützt den einzelnen Menschen. Sie setzt voraus, dass sich die angedrohte Tat gegen den Bedrohten oder eine ihm nahestehende Person richtet. §126 schützt dagegen die Allgemeinheit. Sagt ein abgewiesener Gast zu dir „Ich stech dich ab“, ist das ein Fall für §241. Ruft er später an und kündigt an, die Diskothek während der Party in die Luft zu sprengen, kommt §126 hinzu. Beide Vorschriften können nebeneinander erfüllt sein.
Daneben gibt es §145d StGB, das Vortäuschen einer Straftat gegenüber Behörden. Und wer vorher von einem echten Anschlagsplan erfährt, muss an die Anzeigepflicht nach §138 StGB denken.
Ein Fall aus dem Dienst
Du sitzt an der Pforte eines Verwaltungsgebäudes. Ein Anrufer sagt: „Im dritten Stock liegt ein Sprengsatz. Ihr habt eine Stunde.“ Dann legt er auf.
Richtig ist: Ruhe bewahren, sofort Uhrzeit und Wortlaut notieren, auch Stimme, Akzent und Hintergrundgeräusche. Dann Polizei über 110 und die Einsatzleitung nach Alarmplan informieren. Über eine Räumung entscheiden der Betreiber oder die Polizei nach dem festgelegten Plan, nicht du allein. Verdächtige Gegenstände fasst du nicht an. Viele Alarmpläne sehen außerdem vor, in deren Nähe nicht zu funken. Deine Notizen sind später ein wichtiges Beweismittel, schreib also so genau wie möglich mit. Ob am Ende Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt, klärt die Polizei.
Typische Prüfungsfallen
- Der Täter muss die Tat nicht wirklich begehen wollen. Die ernst zu nehmende Ankündigung reicht.
- Der öffentliche Frieden muss nicht tatsächlich gestört sein. Die Eignung dazu genügt.
- Nur Katalogtaten zählen. Die Drohung mit Diebstahl oder Sachbeschädigung fällt nicht unter §126.
- Absatz 2 verlangt, dass der Täter wider besseres Wissen handelt. Ein ehrlicher Irrtum ist nicht strafbar.
- §241 schützt den Einzelnen, §126 die Allgemeinheit.
- §126 ist ein Offizialdelikt und kein Antragsdelikt.
Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema
Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.
Welche angedrohten Taten können eine Strafbarkeit nach §126 StGB begründen?
Ein Anrufer kündigt an der Pforte eine Bombe im Gebäude an. Später stellt sich heraus, dass er nie Sprengstoff hatte. Was gilt?
Was schützt §126 StGB in erster Linie?
Welche Aussagen zu §126 Abs. 2 StGB treffen zu?
Ein abgewiesener Gast sagt dir am Einlass ins Gesicht: Ich bring dich um. Welche Vorschrift steht hier im Vordergrund?
Was tust du bei einem Drohanruf an der Pforte zuerst?
Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Straf- und Strafverfahrensrecht.
§126 StGB im Wortlaut (gesetze-im-internet.de) · Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.