Kurz gesagt: Strafbar ist, wer unbefugt geschützte Titel, Amtsbezeichnungen oder Berufsbezeichnungen führt oder Uniformen, Amtskleidung und Amtsabzeichen trägt. Auch Kleidung und Abzeichen, die zum Verwechseln ähnlich sind, fallen darunter.
Wer im Sicherheitsdienst arbeitet, trägt fast immer Dienstkleidung. Viele Menschen können auf den ersten Blick nicht unterscheiden, ob vor ihnen eine Wachperson oder eine Polizistin steht. Genau deshalb ist §132a StGB für dich wichtig. Die Vorschrift schützt die Allgemeinheit davor, durch falsche Titel, Bezeichnungen und Uniformen getäuscht zu werden. In der Prüfung wird gern gefragt, was geschützt ist, was nicht, und wie sich §132a von der Amtsanmaßung unterscheidet.
Was im Gesetz steht
§132a Absatz 1 StGB nennt vier Gruppen. Strafbar macht sich, wer unbefugt
- inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
- bestimmte geschützte Berufsbezeichnungen führt, zum Beispiel Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt oder Steuerberater,
- die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
- inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt.
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Nach Absatz 2 stehen Bezeichnungen, Uniformen und Abzeichen gleich, die den geschützten zum Verwechseln ähnlich sind. Absatz 3 erweitert den Schutz auf Bezeichnungen und Amtskleidung der Kirchen und anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften. Nach Absatz 4 können Gegenstände eingezogen werden, die mit einer Tat nach Nummer 4 zu tun haben, also zum Beispiel die falsche Uniform.
Führen und Tragen
Führen bedeutet, eine Bezeichnung gegenüber anderen für sich in Anspruch zu nehmen. Beispiele: der Doktortitel auf der Visitenkarte, „Rechtsanwalt“ auf dem Briefkopf, die Vorstellung als „Kriminalkommissar“.
Tragen bedeutet, eine Uniform oder ein Abzeichen so am Körper zu haben, dass andere es wahrnehmen können. Wer eine echte Polizeijacke im Kleiderschrank hängen hat, trägt sie nicht. Wer damit über den Weihnachtsmarkt läuft, schon.
Ein wichtiger Unterschied zur Amtsanmaßung nach §132: Bei §132a reicht das Führen oder Tragen. Du musst keine Amtshandlung vornehmen. Das bloße Auftreten in einer polizeiähnlichen Uniform kann also schon strafbar sein.
Zum Verwechseln ähnlich
Absatz 2 schließt eine naheliegende Lücke. Eine Uniform muss nicht echt sein. Es reicht, wenn ein durchschnittlicher Betrachter sie mit einer echten verwechseln kann. Typische Merkmale, die Verwechslungen fördern, sind Farbe und Schnitt wie bei der Polizei, Aufschriften in ähnlicher Schrift, Schulterklappen mit Sternen oder ein Mützenabzeichen, das wie ein Polizeistern aussieht.
Verkleidungen im Karneval oder Kostüme im Theater sind nach überwiegender Ansicht nicht strafbar, wenn erkennbar ist, dass es sich um ein Kostüm handelt. Dann wird niemand getäuscht. Im Dienst gilt diese Ausnahme natürlich nicht.
Was nicht geschützt ist
Viele Bezeichnungen aus der Sicherheitsbranche stehen nicht in §132a. Dazu gehören „Detektiv“, „Security“, „Werkschutz“ oder „Sicherheitsberater“. Auch „Sachverständiger“ allein ist nicht geschützt, nur der öffentlich bestellte Sachverständige. Das heißt nicht, dass du solche Bezeichnungen beliebig verwenden darfst. Wer damit über seine Qualifikation täuscht, kann andere Vorschriften verletzen, etwa im Wettbewerbsrecht.
Dienstkleidung nach der Bewachungsverordnung
Die BewachV ergänzt §132a für dein Gewerbe. Nach §19 Absatz 1 BewachV muss der Unternehmer dafür sorgen, dass sich die Dienstkleidung von Uniformen der Streitkräfte und behördlicher Vollzugsorgane deutlich unterscheidet. Abzeichen, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind, darf er nicht verwenden. Nach §19 Absatz 2 BewachV muss eine Wachperson Dienstkleidung tragen, wenn sie im Dienst befriedetes Besitztum betreten soll. Mehr dazu auf der Seite Dienstkleidung.
Bei Sanitätsdiensten auf Veranstaltungen gibt es zusätzliche Regeln. Das Rote Kreuz auf weißem Grund darf nur verwenden, wer dazu berechtigt ist. Ein Verstoß ist nach §125 OWiG eine Ordnungswidrigkeit.
Ein Fall aus dem Dienst
Dein Unternehmen übernimmt eine Citystreife in einer Fußgängerzone. Der Auftraggeber wünscht dunkelblaue Jacken mit der Rückenaufschrift „ORDNUNGSDIENST“ in weißen Großbuchstaben und einen silbernen Stern an der Mütze. Die Stadt hat selbst einen kommunalen Ordnungsdienst in ähnlicher Kleidung.
Hier ist Vorsicht nötig. Die Kombination aus Farbe, Aufschrift und Sternabzeichen kann zum Verwechseln ähnlich mit der Amtskleidung der Stadt sein. Damit drohen ein Verstoß gegen §19 BewachV und für die Wachpersonen eine Strafbarkeit nach §132a Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2. Sicher ist eine Kleidung in deutlich anderer Farbe, mit der Aufschrift „Sicherheitsdienst“ und dem Firmennamen, ohne Stern. Wenn dir Dienstkleidung zweifelhaft vorkommt, sprich deine Einsatzleitung an, bevor du sie in der Öffentlichkeit trägst.
Typische Prüfungsfallen
- Bei §132a reicht das Führen oder Tragen. Eine Amtshandlung wie bei §132 ist nicht nötig.
- Auch ausländische Uniformen, Titel und Amtsbezeichnungen sind geschützt.
- Zum Verwechseln ähnliche Kleidung und Abzeichen stehen den echten gleich.
- „Detektiv“ und „Security“ sind keine geschützten Bezeichnungen im Sinne von §132a.
- Strafrahmen: bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Bei der Amtsanmaßung bis zu zwei Jahre.
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Was ist nach §132a StGB geschützt?
Worin unterscheidet sich §132a StGB von der Amtsanmaßung nach §132 StGB?
Eine Wachperson trägt eine dunkelblaue Jacke, die in Schnitt, Farbe und Aufschrift einer Polizeijacke stark ähnelt. Was gilt?
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Welche Strafe droht beim Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen?
Beim Straßenkarneval läuft jemand in einem Polizeikostüm aus dem Kostümladen durch die Menge. Wie wird das nach überwiegender Ansicht beurteilt?
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