Kurz gesagt: Bewachungsunternehmer müssen der Behörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft geben. Die Beauftragten dürfen Grundstücke und Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit betreten, prüfen und Unterlagen einsehen. Fragen, deren Antwort den Unternehmer oder nahe Angehörige belasten würde, darf er unbeantwortet lassen.
Die Erlaubnis nach §34a GewO wird einmal erteilt. Ob der Unternehmer sich danach an die Regeln hält, muss die Behörde laufend kontrollieren können. Dafür gibt ihr §29 GewO zwei Werkzeuge: das Recht auf Auskunft und das Recht auf Nachschau. Für die Prüfung musst du wissen, wen die Pflicht trifft, zu welchen Zeiten die Behörde kommen darf und wann jemand die Antwort verweigern darf.
Wen die Vorschrift betrifft
§29 GewO gilt für eine Reihe besonders überwachter Gewerbe. Ausdrücklich genannt sind alle, die eine Erlaubnis nach §34a GewO brauchen, also Bewachungsunternehmer. Das Gesetz nennt sie Betroffene. Außerdem gilt die Vorschrift, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, ohne die Erlaubnis zu haben (§29 Abs. 4 GewO). Die Behörde darf also auch bei einer Firma nachsehen, die ohne Erlaubnis Wachleute an Veranstalter vermittelt.
Kontrollieren dürfen die Beauftragten der zuständigen Stelle. Welche Behörde das ist, regelt das Landesrecht. Meist ist es das Gewerbe- oder Ordnungsamt.
Die Auskunftspflicht
Der Betroffene muss auf Verlangen alle mündlichen und schriftlichen Auskünfte erteilen, die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind (§29 Abs. 1 GewO). Das ist unentgeltlich. Er kann also keine Rechnung für den Aufwand stellen. Typische Fragen sind:
- Welche Wachpersonen sind aktuell bei welchem Auftraggeber eingesetzt?
- Für welche Objekte bestehen Bewachungsverträge?
- Wer ist mit der Leitung des Betriebs beauftragt?
- Werden Waffen eingesetzt, und wer hat sie erhalten?
Die Nachschau
Die Beauftragten dürfen Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen betreten, dort prüfen und besichtigen, sich geschäftliche Unterlagen vorlegen lassen und sie einsehen (§29 Abs. 2 GewO). Dafür brauchen sie keinen richterlichen Beschluss. Die Grenzen liegen bei der Zeit und bei den Räumen:
| Situation | Was erlaubt ist |
|---|---|
| Normale Kontrolle | Geschäftsräume und Grundstücke während der üblichen Geschäftszeit |
| Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung | Auch außerhalb der Geschäftszeit, aber nur tagsüber |
| Räume, die auch zum Wohnen dienen | Nur tagsüber und nur zur Verhütung dringender Gefahren |
Für den Wohnbereich schränkt das Gesetz ausdrücklich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG ein. Das betrifft vor allem kleine Wachdienste, deren Büro in der Privatwohnung des Inhabers liegt.
Welche Unterlagen die Behörde sehen will, ergibt sich meist aus §21 BewachV: Bewachungsverträge, Nachweise über Zuverlässigkeit und Befähigung der Wachpersonen, Dienstanweisungen mit Empfangsbescheinigungen, Verpflichtungserklärungen, Ausweisvordruck. Mehr dazu auf der Seite zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
Das Recht, nicht zu antworten
Niemand muss sich selbst belasten. Deshalb darf der Betroffene die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder bestimmte nahe Angehörige der Gefahr eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens aussetzen würde (§29 Abs. 3 GewO). Gemeint sind die Angehörigen aus §383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO, also Verlobte, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und enge Verwandte und Verschwägerte.
Das Gesetz spricht dabei von Fragen. Ob das Verweigerungsrecht auch für Unterlagen gilt, die vorgelegt werden sollen, ist umstritten. Sichere Praxisregel: Unterlagen, die der Unternehmer ohnehin führen und aufbewahren muss, legt er vor. Bei einzelnen belastenden Fragen kann er schweigen und sollte sich rechtlich beraten lassen.
Was die Wachperson damit zu tun hat
§29 GewO richtet sich an den Unternehmer, nicht an dich. Für dich gilt eine andere, verwandte Pflicht: Du musst im Dienst deinen Dienstausweis zusammen mit deinem Personalausweis oder Pass mitführen und ihn auf Verlangen den Vollzugsbehörden zeigen, etwa Ordnungsamt, Polizei oder Zoll (§18 Abs. 2 BewachV). Kontrollen im Objekt sind deshalb keine Nachschau im Büro, aber genauso ernst zu nehmen. Daneben prüfen andere Behörden nach eigenen Gesetzen, zum Beispiel der Zoll im Bereich Schwarzarbeit und Mindestlohn.
Ein Fall aus dem Dienst
Dienstag, zehn Uhr. Zwei Mitarbeiter des Ordnungsamts stehen im Büro eines Wachdienstes und wollen die Dienstanweisungen und die Empfangsbescheinigungen für die Kräfte sehen, die im Einkaufszentrum eingesetzt sind. Der Inhaber ist auf einer Baustelle. Die Disponentin darf die Beamten nicht abweisen, weil gerade Geschäftszeit ist. Sie legt vor, was in den Ordnern ist, und ruft den Chef an.
Die Beamten fragen zusätzlich, ob der Inhaber am Wochenende selbst ohne Ausweis Dienst gemacht habe. Diese Frage betrifft eine mögliche Ordnungswidrigkeit des Inhabers. Er darf sie unbeantwortet lassen. Die Vorlage der Dienstanweisungen kann er damit nicht verweigern.
Abwandlung: Die Beamten kommen sonntags um 22 Uhr und wollen in die Wohnung des Inhabers, wo der Aktenschrank steht. Das ist nicht gedeckt. Wohnräume dürfen nur tagsüber und nur zur Verhütung dringender Gefahren betreten werden.
Folgen bei Verstößen
Wer eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig (§146 Abs. 2 Nr. 4 GewO). Das Bußgeld kann bis 2.500 Euro betragen. Was die Behörde bei der Nachschau findet, kann zu Auflagen, zu einer Beschäftigungsuntersagung für einzelne Wachpersonen oder im schlimmsten Fall zum Widerruf der Erlaubnis führen.
Typische Prüfungsfallen
- Die Auskunft ist unentgeltlich. Kosten kann der Unternehmer nicht verlangen.
- Normale Nachschau nur während der üblichen Geschäftszeit. Außerhalb nur tagsüber und nur bei dringender Gefahr.
- Für die Nachschau braucht die Behörde keinen Durchsuchungsbeschluss.
- Schweigen darf der Unternehmer nur bei Fragen, die ihn oder nahe Angehörige belasten würden, nicht bei jeder unangenehmen Frage.
- §29 GewO gilt auch, wenn jemand ohne Erlaubnis bewacht.
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