Kurz gesagt: Art. 13 GG schützt die Wohnung als Rückzugsraum vor dem Staat. Durchsuchungen ordnet grundsätzlich ein Richter an. Für dich gelten das Hausrecht des Bewohners und §123 StGB. Ohne Zustimmung darfst du eine fremde Wohnung nur in echten Notlagen betreten, etwa bei Feuer oder Lebensgefahr.
Wohnheime, Unterkünfte für Geflüchtete, Hotels, Wohnanlagen mit Concierge: Viele Wachpersonen arbeiten dort, wo Menschen wohnen. Oft hast du einen Generalschlüssel. Genau deshalb ist Art. 13 GG für dich wichtig. In der Prüfung wird gefragt, was als Wohnung gilt, wer eine Durchsuchung anordnen darf und wie sich das Grundrecht auf private Sicherheitskräfte auswirkt.
Was im Gesetz steht
Absatz 1 sagt knapp: Die Wohnung ist unverletzlich. Die Absätze 2 bis 7 regeln, wann der Staat trotzdem eingreifen darf:
- Absatz 2: Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Stellen, etwa Staatsanwaltschaft oder Polizei.
- Absätze 3 bis 6: technische Überwachung von Wohnungen, zum Beispiel mit Wanzen. Sie ist nur bei besonders schweren Straftaten oder dringenden Gefahren und grundsätzlich nur mit richterlicher Anordnung erlaubt. Beim sogenannten großen Lauschangriff zur Strafverfolgung entscheidet ein Spruchkörper mit drei Richtern.
- Absatz 7: sonstige Eingriffe, etwa das bloße Betreten, nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Was eine Wohnung ist
Der Begriff ist weit. Wohnung ist jeder Raum, der der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen ist und zur Stätte privaten Lebens gemacht wurde. Dazu gehören:
- Mietwohnung und Eigenheim mit Keller, Dachboden und Garage
- der umfriedete Garten direkt am Haus
- Hotelzimmer, Wohnwagen, Gartenlaube, Zimmer im Studentenwohnheim
- nach der Rechtsprechung auch Zimmer in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete
- nach dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, allerdings mit schwächerem Schutz, vor allem während der Öffnungszeiten
Wer gerade Eigentümer ist, spielt keine Rolle. Geschützt ist der Bewohner. Ein Mieter hat das Hausrecht in seiner Wohnung auch gegenüber dem Vermieter.
Was für dich gilt
Art. 13 bindet den Staat. Für dich als Privatperson ergibt sich der Schutz der Wohnung aus dem Strafrecht und dem Zivilrecht. Wer widerrechtlich in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen eindringt, begeht einen Hausfriedensbruch nach §123 StGB. Hausrechtsinhaber ist dabei derjenige, dem der Raum zur Nutzung zusteht, in der Wohnung also der Bewohner.
Das hat eine wichtige Folge: Dein Auftraggeber kann dir nur das Hausrecht übertragen, das er selbst hat. Der Betreiber einer Wohnanlage hat Hausrecht im Treppenhaus, in der Tiefgarage oder im Gemeinschaftsraum. In der vermieteten Wohnung hat er es nicht. Ein Generalschlüssel gibt dir deshalb kein Recht, Wohnungen nach Belieben zu betreten oder zu kontrollieren.
Noch ein Detail aus der Bewachungsverordnung: Wer in Ausübung des Dienstes befriedetes Besitztum betreten soll, muss Dienstkleidung tragen (§19 Abs. 2 BewachV). So erkennt jeder sofort, wer da kommt.
Wann du trotzdem hinein darfst
- Mit Zustimmung des Bewohners. Die sicherste Lösung, am besten in Anwesenheit eines Zeugen.
- In einer echten Notlage. Brennt es, schlägt ein Rauchmelder an und reagiert niemand, hört man Hilferufe oder läuft Wasser durch die Decke, kann das Betreten nach §34 StGB (rechtfertigender Notstand) gerechtfertigt sein. Oft liegt auch eine mutmaßliche Einwilligung vor: Der Bewohner würde wollen, dass du hilfst.
- Nicht wegen einer Hausordnung, aus Neugier oder um "mal nach dem Rechten zu sehen".
Auch im Notfall gilt: nur so weit wie nötig. Du löschst, hilfst oder drehst das Wasser ab. Du schaust nicht in Schränke und durchsuchst nichts. Danach dokumentierst du, wann, warum und mit wem du drin warst, und informierst den Bewohner und deinen Auftraggeber.
Ein Fall aus dem Dienst
Nachtdienst in einer Gemeinschaftsunterkunft. Um 2 Uhr meldet die Brandmeldeanlage Rauch in Zimmer 14. Auf dein Klopfen reagiert niemand, unter der Tür riecht es verbrannt. Du schließt mit dem Generalschlüssel auf, findest einen schwelenden Topf auf einer Kochplatte, schaltest sie aus und lüftest. Das war richtig. Es bestand eine gegenwärtige Gefahr, die du nur so abwenden konntest.
Am nächsten Tag sagt die Heimleitung: "Wenn die Bewohner tagsüber unterwegs sind, kontrolliert ihr bitte alle Zimmer auf verbotene Kochplatten." Das ist etwas anderes. Eine allgemeine Zimmerkontrolle ohne konkrete Gefahr und ohne Zustimmung der Bewohner kann gegen deren Wohnungsschutz verstoßen. Gerichte haben mehrfach entschieden, dass auch Zimmer in solchen Unterkünften als Wohnung im Sinne von Art. 13 GG geschützt sind. Gib die Anweisung an deine Einsatzleitung weiter und lass klären, ob es dafür eine Rechtsgrundlage gibt. Mehr zum Einsatz in solchen Objekten bei der Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen.
Typische Prüfungsfallen
- Durchsuchungen ordnet grundsätzlich der Richter an. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen andere gesetzlich vorgesehene Stellen handeln, nie ein Sicherheitsdienst.
- Wohnung ist weit zu verstehen: auch Hotelzimmer, Wohnheimzimmer und grundsätzlich Geschäftsräume.
- Geschützt ist der Bewohner, nicht der Eigentümer. Der Vermieter kann dir kein Hausrecht in der Mietwohnung übertragen.
- Ein Generalschlüssel ist ein Werkzeug, keine Befugnis.
- Im Notfall darfst du nur das Nötige tun. Betreten zum Helfen ist nicht dasselbe wie Durchsuchen.
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