Kurz gesagt: Art. 10 GG schützt das Briefgeheimnis, das Postgeheimnis und das Fernmeldegeheimnis vor dem Staat. Für Privatpersonen gelten die Strafgesetze: Wer einen fremden verschlossenen Brief öffnet, macht sich nach §202 StGB strafbar. Beschäftigte von Post- und Telekommunikationsunternehmen sind zusätzlich nach §206 StGB gebunden.
Pförtnerdienst, Poststelle, Empfang: In vielen Objekten nimmt der Sicherheitsdienst Post und Pakete an. Bei Festnahmen hast du es mit Handys zu tun, im Dienst mit Funkgeräten. Überall dort berührt deine Arbeit das, was Art. 10 GG schützt. In der Prüfung wird gefragt, welche drei Geheimnisse es gibt, wen Art. 10 bindet und welche Vorschriften für dich als Privatperson gelten.
Was im Gesetz steht
Absatz 1 ist ein einziger Satz: Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Absatz 2 erlaubt Beschränkungen nur auf Grund eines Gesetzes. Dient die Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Bundes oder eines Landes, darf das Gesetz vorsehen, dass der Betroffene nicht benachrichtigt wird und statt der Gerichte vom Parlament bestellte Organe die Maßnahme kontrollieren.
Die drei Geheimnisse
| Geheimnis | Was geschützt ist |
|---|---|
| Briefgeheimnis | der Inhalt von Briefen und anderen schriftlichen Mitteilungen zwischen Personen |
| Postgeheimnis | der Inhalt von Postsendungen und die näheren Umstände des Postverkehrs: wer wem wann etwas schickt |
| Fernmeldegeheimnis | der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, etwa wer mit wem telefoniert hat, auch bei erfolglosen Verbindungsversuchen |
Das Fernmeldegeheimnis schützt Telefonate, E-Mails, SMS und Messenger-Nachrichten auf dem Übertragungsweg. Ist eine Nachricht beim Empfänger angekommen und auf seinem Gerät gespeichert, endet nach der Rechtsprechung der Schutz durch Art. 10. Die Daten sind dann über das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG und den Datenschutz geschützt.
Wann der Staat eingreifen darf
Eingriffe gibt es nur auf gesetzlicher Grundlage. Beispiele sind die Telekommunikationsüberwachung im Strafverfahren nach der Strafprozessordnung, die Beschlagnahme von Postsendungen oder Maßnahmen der Nachrichtendienste nach dem Artikel 10-Gesetz. Meist ist ein Richter beteiligt. Private Sicherheitsdienste haben keine dieser Befugnisse.
Was für dich gilt
Art. 10 bindet den Staat. Du bist trotzdem gebunden, und zwar durch Strafgesetze:
- §202 StGB, Verletzung des Briefgeheimnisses: Strafbar ist, wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück öffnet, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist, oder sich mit technischen Mitteln vom Inhalt Kenntnis verschafft, ohne zu öffnen. Das gilt für jeden. Strafe: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- §206 StGB, Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses: Er trifft Inhaber und Beschäftigte von Unternehmen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen. Strafe: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Ob das auch für einen externen Sicherheitsdienst in einem Paketzentrum gilt, hängt davon ab, ob er an den Postdiensten mitwirkt. Behandle Sendungen dort in jedem Fall so, als wärst du gebunden.
- §201 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes: Heimliche Tonaufnahmen nichtöffentlicher Gespräche sind strafbar. Das betrifft etwa das Mitschneiden eines Gesprächs mit einem Festgehaltenen auf dem Handy.
- Abhörverbot bei Funk: Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten abgehört werden, die für dich, für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Fängst du fremden Funkverkehr auf, auch zufällig, darfst du den Inhalt nicht weitergeben (§5 TDDDG).
Ein Fall aus dem Dienst
Du machst Empfangsdienst in einem Verwaltungsgebäude und nimmst die Post an. Ein Brief ist an eine Mitarbeiterin adressiert und trägt den Vermerk "persönlich/vertraulich". Ein Kollege meint, ihr dürft ihn öffnen, weil gegen die Frau intern ermittelt werde.
Nein. Ein persönlich adressierter Brief ist nicht zur Kenntnis des Sicherheitsdienstes bestimmt. Ihn zu öffnen, wäre eine Verletzung des Briefgeheimnisses nach §202 StGB. Wie Geschäftspost ohne Vermerk behandelt wird, regelt das Unternehmen selbst in einer Postordnung, dafür bist du nicht zuständig. Du gibst den Brief verschlossen weiter, wie vorgesehen.
Anders ist es bei einer verdächtigen Sendung, etwa einem Päckchen mit austretendem Pulver, Drähten oder Ölflecken. Dann öffnest du sie gerade nicht. Du legst sie nicht weiter ab, räumst den Bereich, rufst die Polizei und folgst dem Notfallplan des Objekts.
Sonderfall Handy bei einer Festnahme
Hältst du jemanden nach §127 StPO fest, darfst du sein Handy nicht durchsuchen, keine Nachrichten lesen und keine Fotos ansehen. Das Festnahmerecht erlaubt nur das Festhalten. Bei einem gesicherten Gerät kommt zusätzlich eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten in Betracht. Das Handy bleibt beim Festgehaltenen oder wird, wenn er dich damit angreift, sicher abgelegt und der Polizei übergeben.
Typische Prüfungsfallen
- Art. 10 schützt drei Geheimnisse: Brief, Post und Fernmeldeverkehr. Gesprochenes Wort unter Anwesenden gehört nicht dazu, dafür gilt §201 StGB.
- Auch die näheren Umstände sind geschützt, nicht nur der Inhalt: wer wem schreibt, wer mit wem telefoniert.
- §202 StGB gilt für jedermann, §206 StGB nur für Post- und Telekommunikationsunternehmen und ihre Beschäftigten.
- Beschränkungen sind nur auf Grund eines Gesetzes erlaubt. Eine Dienstanweisung oder der Wunsch des Auftraggebers reicht nicht.
- Verdächtige Sendungen werden nicht geöffnet, sondern gemeldet.
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Welche Geheimnisse schützt Art. 10 GG?
Am Empfang liegt ein Brief an eine Mitarbeiterin mit dem Vermerk "persönlich". Ein Kollege will ihn öffnen. Was gilt?
Was umfasst das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG?
Wen erfasst §206 StGB, die Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses?
Du hast einen Ladendieb nach §127 StPO festgehalten. Was darfst du mit seinem Handy tun?
Am Empfang wird ein Päckchen abgegeben, aus dem ein weißes Pulver rieselt. Wie reagierst du?
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