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Gewerberecht

Anzeige- und Meldepflichten des Unternehmers

Wer muss was wann melden? Gewerbeamt, Bewacherregister, Polizei: Die Pflichten des Unternehmers und deine eigenen im Überblick.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Der Unternehmer muss den Beginn und Änderungen seines Gewerbes anzeigen, Wachpersonen vor dem Einsatz über das Bewacherregister anmelden und Datenänderungen spätestens nach 14 Tagen melden. Jeder Waffengebrauch im Dienst wird unverzüglich der Polizei und dem Arbeitgeber gemeldet, der Unternehmer meldet ihn zusätzlich der Erlaubnisbehörde.

Eine Behörde kann nur überwachen, was sie weiß. Deshalb kennt das Bewachungsrecht eine ganze Reihe von Anzeige- und Meldepflichten. Die meisten treffen den Unternehmer, einige aber auch dich als Wachperson. In der Prüfung tauchen sie gern als Zuordnungsfragen auf: Wer meldet, an wen, und bis wann? Wer die Fristen und Empfänger durcheinanderbringt, verliert hier schnell Punkte.

Die Gewerbeanzeige nach §14 GewO

Wer ein stehendes Gewerbe beginnt, muss das der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gilt für jedes Gewerbe, also auch für einen Wachdienst. Anzuzeigen sind außerdem:

  • die Verlegung des Betriebs,
  • ein Wechsel oder eine Ausweitung des Gewerbegegenstands, etwa wenn ein Hausmeisterservice zusätzlich Bewachung anbietet,
  • eine Änderung des Namens des Gewerbetreibenden,
  • die Aufgabe des Betriebs.

Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige innerhalb von drei Tagen (§15 Abs. 1 GewO). Wichtig: Die Gewerbeanzeige ersetzt nicht die Erlaubnis nach §34a GewO. Ein Bewachungsunternehmer braucht beides. Die Anzeige informiert die Behörde, die Erlaubnis gestattet die Tätigkeit überhaupt erst.

Melden während des Erlaubnisverfahrens

Schon beim Antrag auf die Erlaubnis gibt der Unternehmer umfangreiche Daten an: Personalien, Wohnorte der letzten fünf Jahre, Ausweisdaten, Betriebsanschriften. Ändert sich daran nach der Antragstellung etwas, muss er das der Behörde unverzüglich mitteilen (§3 Abs. 3 BewachV). Unverzüglich heißt im Recht: ohne schuldhaftes Zögern.

Melden über das Bewacherregister

Im laufenden Betrieb läuft vieles über das Bewacherregister. Drei Pflichten solltest du kennen:

1. Anmeldung vor dem Einsatz

Der Unternehmer muss jede Wachperson vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben über das Register anmelden (§16 Abs. 2 BewachV). Einsetzen darf er sie erst, wenn die Behörde das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt oder das Register die Anmeldung bestätigt hat. Die Mitteilung nennt auch, für welche Tätigkeiten die Person eingesetzt werden darf.

2. Änderungen innerhalb von 14 Tagen

Ändern sich Daten, muss der Unternehmer sie unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Kenntnis, melden (§11b Abs. 6 GewO). Änderungen zum eigenen Betrieb, etwa eine neue Betriebsanschrift, gehen an die Behörde am Betriebssitz. Änderungen zu Wachpersonen, etwa eine neue Meldeanschrift, ein neuer Name oder eine neue Qualifikation, meldet er direkt über das Register.

3. Abmeldung nach dem Ende der Beschäftigung

Endet das Arbeitsverhältnis, meldet der Unternehmer die Wachperson über das Register ab. Das muss spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geschehen (§11b Abs. 6 GewO, §16 Abs. 6 BewachV).

Für dich heißt das praktisch: Dein Arbeitgeber kann nur melden, was er weiß. Teile ihm Umzug, Namensänderung, einen neuen Ausweis oder eine bestandene Sachkundeprüfung sofort mit.

Waffengebrauch: eine Meldekette mit zwei Stufen

Hier fragt die Prüfung besonders gern nach. Die Dienstanweisung muss vorschreiben, dass du jeden Gebrauch einer Schusswaffe, einer Hieb- und Stoßwaffe oder eines Reizstoffsprühgeräts unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Unternehmer anzeigst (§17 Abs. 1 BewachV). Der Unternehmer zeigt den Waffengebrauch dann unverzüglich der Erlaubnisbehörde an und, falls das noch nicht geschehen ist, auch der Polizei (§20 Abs. 2 BewachV).

Bei Schusswaffen kommt eine Meldung vor dem Einsatz dazu: Wachpersonen, die Schusswaffen des Unternehmers führen sollen, muss er der Waffenbehörde zur Prüfung benennen. Die Waffe darf er ihnen erst überlassen, wenn die Behörde zugestimmt hat (§28 Abs. 3 WaffG).

Wer sonst noch meldet

  • Der Versicherer: Endet die Haftpflichtversicherung oder wird der Schutz eingeschränkt, muss das Versicherungsunternehmen das der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzeigen (§15 Abs. 2 BewachV).
  • Staatsanwaltschaft und Gerichte: Sie unterrichten die Behörde über Strafverfahren gegen Unternehmer und Wachpersonen, wenn der Vorwurf Zweifel an der Zuverlässigkeit weckt (§2 BewachV).
  • Unternehmen aus anderen EU-Staaten: Wer hier nur vorübergehend bewachen will, muss das vorher anzeigen und die Anzeige alle zwölf Monate wiederholen (§13a GewO).

Ein Fall aus dem Dienst

Du arbeitest im Nachtdienst auf einem Firmengelände. Ein Einbrecher geht mit einem Brecheisen auf dich los. Du wehrst ihn mit deinem Einsatzstock ab, er flieht. Noch in der Nacht rufst du die Polizei und informierst deinen Einsatzleiter. Damit hast du deine Pflicht erfüllt. Am nächsten Morgen meldet die Geschäftsführung den Vorfall der Erlaubnisbehörde. Die Polizei muss sie nicht noch einmal informieren, weil du das schon getan hast.

Zwei Wochen später ziehst du um. Du gibst deinem Arbeitgeber die neue Adresse am selben Tag. Er trägt sie innerhalb der 14 Tage über das Bewacherregister ein. Vergisst er das, riskiert er ein Bußgeld.

Was passiert bei Verstößen?

Wer die Gewerbeanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§146 Abs. 2 Nr. 2 GewO), Bußgeld bis 1.000 Euro. Versäumte Änderungsmitteilungen nach §11b Abs. 6 GewO können bis 5.000 Euro kosten. Eine fehlende oder verspätete Anzeige des Waffengebrauchs durch den Unternehmer ist ein Verstoß gegen die BewachV, Bußgeld bis 3.000 Euro. Mehr dazu auf der Seite zu den Ordnungswidrigkeiten.

Typische Prüfungsfallen

  • Gewerbeanzeige und Erlaubnis sind zwei verschiedene Dinge. Der Bewachungsunternehmer braucht beides.
  • Anmeldung der Wachperson immer vor dem ersten Einsatz, nicht danach.
  • Für Datenänderungen gilt: unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Kenntnis.
  • Den Waffengebrauch meldest du der Polizei und deinem Arbeitgeber. Der Unternehmer meldet ihn der Erlaubnisbehörde.
  • Das Ende der Haftpflichtversicherung meldet der Versicherer, nicht nur der Unternehmer.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Vorgänge muss ein Gewerbetreibender nach §14 GewO der Behörde anzeigen?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Bis wann muss ein Bewachungsunternehmer eine neue Meldeanschrift seiner Wachperson über das Bewacherregister mitteilen?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Du hast im Dienst in Notwehr ein Reizstoffsprühgerät eingesetzt. Wem zeigst du das nach der Dienstanweisung unverzüglich an?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Wann muss der Unternehmer eine neue Wachperson über das Bewacherregister anmelden?

Frage 5 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Anzeigen gehen an die für §34a GewO zuständige Erlaubnisbehörde?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Hausmeisterservice will künftig auch Objekte bewachen. Was gilt?

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