Kurz gesagt: Verstöße gegen §34a GewO und die BewachV sind meist Ordnungswidrigkeiten. Bewachen ohne Erlaubnis kostet bis 5.000 Euro, Verstöße gegen die BewachV bis 3.000 Euro. Auch die Wachperson selbst kann ein Bußgeld bekommen, etwa wenn sie den Ausweis nicht dabei hat. Beharrliche Wiederholung oder eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder bedeutenden Sachwerten macht daraus eine Straftat.
Viele Pflichten im Bewachungsrecht wirken wie Bürokratie: Ausweis mitführen, Namensschild tragen, Unterlagen aufbewahren. Der Gesetzgeber sieht das anders. Fast jede dieser Pflichten ist bußgeldbewehrt. Für die Prüfung musst du wissen, was eine Ordnungswidrigkeit von einer Straftat unterscheidet, welche Verstöße dich persönlich treffen und in welcher Höhe Bußgelder drohen.
Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Eine Ordnungswidrigkeit ist ein Verstoß, den der Gesetzgeber mit einer Geldbuße ahndet, nicht mit Strafe. Zuständig ist eine Verwaltungsbehörde, nicht die Staatsanwaltschaft. Grundlage für das Verfahren ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Zwei Regeln aus dem OWiG helfen beim Verständnis:
- Die Vorschriften im Bewachungsrecht erfassen vorsätzliches und fahrlässiges Handeln. Auch wer etwas nur vergisst, handelt ordnungswidrig.
- Bei Fahrlässigkeit kann höchstens die Hälfte des angedrohten Höchstbetrags verhängt werden, wenn das Gesetz nicht unterscheidet (§17 Abs. 2 OWiG).
Rechtskräftige Bußgelder von mehr als 200 Euro, die bei der Ausübung eines Gewerbes verhängt wurden, kommen ins Gewerbezentralregister (§149 Abs. 2 Nr. 3 GewO). Das sieht die Behörde bei der nächsten Zuverlässigkeitsprüfung.
Die wichtigsten Tatbestände und Höchstbeträge
| Verstoß | Vorschrift | Bußgeld bis |
|---|---|---|
| Bewachen ohne Erlaubnis nach §34a Abs. 1 GewO | §144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f GewO | 5.000 Euro |
| Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage zur Erlaubnis oder gegen eine Beschäftigungsuntersagung nach §34a Abs. 4 GewO | §144 Abs. 2 Nr. 3 GewO | 3.000 Euro |
| Verstöße gegen die Bewachungsverordnung | §144 Abs. 2 Nr. 1b GewO mit §22 BewachV | 3.000 Euro |
| Datenänderung nicht rechtzeitig gemeldet (§11b Abs. 6 GewO) | §146 Abs. 2 Nr. 1a GewO | 5.000 Euro |
| Auskunft an die Behörde verweigert oder falsch erteilt | §146 Abs. 2 Nr. 4 GewO | 2.500 Euro |
| Gewerbeanzeige nicht oder zu spät erstattet | §146 Abs. 2 Nr. 2 GewO | 1.000 Euro |
Der Katalog in §22 BewachV
§22 BewachV zählt auf, welche Verstöße gegen die Verordnung ein Bußgeld auslösen. Die meisten treffen den Unternehmer:
- eine Person beschäftigen, ohne sie vorher korrekt angemeldet zu haben oder obwohl sie nicht zuverlässig, nicht volljährig oder nicht ausreichend qualifiziert ist,
- den Wachdienst nicht oder unvollständig durch eine Dienstanweisung regeln,
- Beschäftigte nicht rechtzeitig zur Verschwiegenheit verpflichten,
- keinen Ausweis und kein Namensschild ausstellen,
- die Rückgabe von Waffen und Munition nicht sicherstellen oder einen Waffengebrauch nicht anzeigen,
- Aufzeichnungen nicht machen oder nicht lange genug aufbewahren.
Zwei Punkte richten sich direkt an dich als Wachperson: Wer den Ausweis im Dienst nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorzeigt (§22 Abs. 1 Nr. 5 BewachV) und wer das vorgeschriebene Namensschild nicht trägt (§22 Abs. 1 Nr. 6 BewachV), handelt selbst ordnungswidrig. Das Bußgeld geht dann an dich, nicht an die Firma.
Wann aus dem Bußgeld eine Straftat wird
§148 GewO macht aus bestimmten Ordnungswidrigkeiten eine Straftat. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe droht, wenn jemand
- das Bewachen ohne Erlaubnis beharrlich wiederholt, also trotz Ahndung oder Abmahnung weitermacht, oder
- durch einen Verstoß gegen die BewachV Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Ein Beispiel für den zweiten Fall: Ein Unternehmer sorgt nicht dafür, dass Schusswaffen nach Dienstende zurückgegeben werden, und eine Waffe bleibt ungesichert im Pausenraum liegen.
Abgrenzung zu anderen Bußgeldvorschriften
Nicht jedes Bußgeld im Wachdienst kommt aus der GewO. Die Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste hat eigene Ordnungswidrigkeiten, etwa beim Verbot berauschender Mittel. Zuständig ist dort die Berufsgenossenschaft. Mehr dazu unter Ordnungswidrigkeiten nach DGUV Vorschrift 23. Auch Datenschutzverstöße haben eigene, viel höhere Bußgeldrahmen nach der DSGVO.
Ein Fall aus dem Dienst
Samstagnacht, Einlass einer Diskothek. Das Ordnungsamt kontrolliert gemeinsam mit der Polizei. Wachmann K. hat seinen Dienstausweis dabei, aber seinen Personalausweis im Auto vergessen. Außerdem hat er sein Namensschild in die Jackentasche gesteckt, weil es ihn stört.
K. hat zwei Ordnungswidrigkeiten begangen. Der Dienstausweis muss zusammen mit dem im Register angegebenen Ausweisdokument mitgeführt werden (§18 Abs. 2 BewachV). Und am Einlass einer Diskothek ist das Namensschild sichtbar zu tragen (§18 Abs. 3 BewachV). Beides kann ihn persönlich ein Bußgeld kosten. Stellt sich heraus, dass die Firma ihm nie ein Namensschild ausgestellt hat, trifft auch den Unternehmer ein Bußgeld.
Typische Prüfungsfallen
- Auch Fahrlässigkeit reicht. Vergessen schützt nicht vor dem Bußgeld.
- Die Wachperson kann selbst Adressat eines Bußgelds sein: Ausweis und Namensschild.
- Bewachen ohne Erlaubnis ist zunächst eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Strafbar wird es bei beharrlicher Wiederholung.
- Bußgeldentscheidungen über 200 Euro aus der Gewerbeausübung stehen im Gewerbezentralregister und können die Zuverlässigkeit in Frage stellen.
- Bußgelder verhängt die Verwaltungsbehörde, nicht das Strafgericht.
Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema
Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.
Ein Unternehmer bewacht ohne Erlaubnis nach §34a GewO. Was ist das zunächst?
Welche Verstöße nach §22 BewachV kann die Wachperson selbst begehen?
Wann wird aus dem Bewachen ohne Erlaubnis eine Straftat nach §148 GewO?
Ein Verstoß wurde nur fahrlässig begangen, das Gesetz unterscheidet im Höchstmaß nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Was gilt nach dem OWiG?
Bei einer Kontrolle am Diskothekeneinlass trägt Wachmann K. das Namensschild, das ihm die Firma ausgestellt hat, in der Jackentasche. Wer bekommt dafür das Bußgeld?
Welche Aussagen zum Gewerbezentralregister stimmen?
Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Gewerberecht.
§144 GewO im Wortlaut (gesetze-im-internet.de) · Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.