Kurz gesagt: Nach §28 DGUV Vorschrift 23 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der dort aufgezählten Bestimmungen verstößt. Grundlage ist §209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen. Betroffen sein können Unternehmer und Versicherte.
Eine Unfallverhütungsvorschrift ist kein unverbindlicher Ratgeber. Sie ist autonomes Recht der Berufsgenossenschaft, und wer dagegen verstößt, kann ein Bußgeld bekommen. §28 DGUV Vorschrift 23 legt fest, welche Verstöße das sind. In der Prüfung geht es um drei Fragen: Auf welches Gesetz stützt sich das Bußgeld, wie hoch kann es sein und wen kann es treffen. Dazu kommt gelegentlich die Frage, ob eine bestimmte Pflicht überhaupt in der Liste steht.
Was in der Vorschrift steht
§28 sagt sinngemäß: Ordnungswidrig im Sinne von §209 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des §2 in Verbindung mit einer Reihe einzeln aufgezählter Paragrafen und Absätze zuwiderhandelt.
Das klingt sperrig, hat aber einen klaren Hintergrund. §209 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII erlaubt ein Bußgeld nur, wenn die Unfallverhütungsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Deshalb listet §28 genau auf, welche Pflichten bußgeldbewehrt sind. Was nicht in der Liste steht, ist trotzdem Pflicht, aber kein Bußgeldtatbestand.
Die wichtigsten Eckdaten
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII |
| Verschulden | Vorsatz oder Fahrlässigkeit |
| Höchstbetrag | bis zu 10.000 Euro (§209 Abs. 3 SGB VII) |
| Zuständige Behörde | der Unfallversicherungsträger (§210 SGB VII), im Bewachungsgewerbe meist die VBG |
| Wer kann betroffen sein | Unternehmer und Versicherte |
Warum §2 so wichtig ist
§28 verweist immer auf "§2 in Verbindung mit" der jeweiligen Vorschrift. §2 sagt: Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen der Abschnitte II und III an Unternehmer und Versicherte. Daraus folgt: Nicht nur der Chef kann ein Bußgeld bekommen, sondern auch du als Wachperson, wenn eine Pflicht dich trifft. Bei Pflichten, die ausdrücklich nur den Unternehmer nennen ("Der Unternehmer hat dafür zu sorgen"), ist in der Regel er der Adressat.
Welche Pflichten erfasst sind
Die Liste ist lang. Für die Prüfung reicht es, die typischen Beispiele zu kennen und zu wissen, welche Pflicht dich persönlich betrifft.
Typische Pflichten des Unternehmers
- §3 Eignung und Aufzeichnungen über Befähigungen
- §4 Absatz 1 und 2 Satz 1: Dienstanweisungen erstellen und das Personal anhand davon unterweisen
- §6 Absatz 2: Sicherungsumfang und Ablauf schriftlich festlegen
- §9 Objekteinweisung, §10 Absatz 1, 3 und 4: Ausrüstung, Schuhwerk, Handleuchten
- §24 Eignung für Geldtransporte, §25 Absatz 1: zwei Personen beim Botengang
Typische Pflichten der Wachperson
- §4 Absatz 3 Satz 2: keine Weisungen des Auftraggebers befolgen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen
- §5 Satz 1 oder 3: kein Alkohol und keine Drogen im Dienst, nüchtern bei Dienstantritt
- §8 Absatz 3: festgestellte Gefahren dem Unternehmer melden
- §10 Absatz 5: Ausrüstung bestimmungsgemäß benutzen
- §16 Absatz 4: Führleine nicht am Körper, Fahrrad oder Moped befestigen
- §21 Absatz 1 bis 3: Schusswaffen nur entladen übergeben, Ladezustand prüfen, mangelhafte Waffe nicht führen
Was nicht in der Liste steht
Einige Pflichten fehlen in §28. Das ist ein beliebter Prüfungsstoff. Nicht bußgeldbewehrt sind zum Beispiel §11 (Brillenträger), §5 Satz 2 (angemessener Zeitraum vor dem Einsatz), §12 Absatz 2 und 3, §15 Absatz 2 und §23 (Alarmempfangszentralen). Die Pflichten gelten trotzdem. Wer sie verletzt, riskiert arbeitsrechtliche Folgen und im Schadensfall Haftung, aber kein Bußgeld nach §28.
Abgrenzung zu anderen Bußgeldern
Verwechsle §28 nicht mit den Bußgeldern aus dem Gewerberecht. Verstöße gegen die Gewerbeordnung oder die Bewachungsverordnung ahndet die Gewerbebehörde, mehr dazu unter Ordnungswidrigkeiten im Bewachungsgewerbe. Bei §28 ist der Unfallversicherungsträger zuständig. Die allgemeine Unfallverhütungsvorschrift hat ihre eigene Bußgeldnorm, siehe §32 DGUV Vorschrift 1.
Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat. Kommt es aber zu einem Unfall, können zusätzlich Straftatbestände wie fahrlässige Körperverletzung im Raum stehen, und das ist dann Sache der Staatsanwaltschaft.
Ein Fall aus dem Dienst
Bei einer Betriebsbesichtigung durch die Aufsichtsperson der VBG fällt auf: Ein Wachmann hat vor Dienstbeginn zwei Bier getrunken und ist deutlich alkoholisiert. Sein Einsatzleiter wusste das und hat ihn trotzdem auf Streife geschickt.
Der Wachmann verstößt gegen §5 Satz 3, Nüchternheit bei Dienstantritt, und das steht in der Liste von §28. Gegen ihn kann ein Bußgeld verhängt werden. Der Einsatzleiter handelt für den Unternehmer. Er hat jemanden eingesetzt, der erkennbar nicht in der Lage war, sicher zu arbeiten. Für ihn kommt ein Verstoß gegen die Eignungsregel in §3 in Betracht, die ebenfalls in §28 steht. Außerdem verbietet §7 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1, solche Personen zu beschäftigen. Beide können also belangt werden, jeder für seine eigene Pflicht.
Typische Prüfungsfallen
- Das Bußgeld stützt sich auf §209 SGB VII, nicht auf das Ordnungswidrigkeitengesetz allein und nicht auf die Gewerbeordnung.
- Höchstbetrag: bis zu 10.000 Euro.
- Schon Fahrlässigkeit reicht, Vorsatz ist nicht erforderlich.
- Auch Versicherte, also Wachpersonen, können ordnungswidrig handeln, nicht nur der Unternehmer.
- Nicht jede Pflicht der UVV ist bußgeldbewehrt. §11 Brillenträger steht zum Beispiel nicht in der Liste.
- Zuständig ist der Unfallversicherungsträger, nicht die Polizei und nicht das Ordnungsamt.
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Auf welche Vorschrift stützt sich §28 DGUV Vorschrift 23 bei Ordnungswidrigkeiten?
Bis zu welcher Höhe kann ein Bußgeld nach §28 DGUV Vorschrift 23 verhängt werden?
Wer kann nach §28 in Verbindung mit §2 DGUV Vorschrift 23 ordnungswidrig handeln?
Welche Verschuldensform reicht für eine Ordnungswidrigkeit nach §28 aus?
Welche Verstöße einer Wachperson sind in §28 als Ordnungswidrigkeit aufgeführt?
Welche Stelle ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §28 DGUV Vorschrift 23 zuständig?
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