Kurz gesagt: Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall bei einer versicherten Tätigkeit. Unfall heißt: ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Versichert ist auch der unmittelbare Weg zur Arbeit und zurück, das ist der Wegeunfall.
Im Wachdienst bist du viel unterwegs: zu Fuß auf dem Kontrollgang, im Auto zwischen Revierobjekten, nachts auf dem Heimweg nach der Schicht. Passiert dabei etwas, ist die entscheidende Frage: Zahlt die gesetzliche Unfallversicherung? Das hängt davon ab, ob ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall vorliegt. Für dich hat das handfeste Folgen, etwa bei Heilbehandlung, Verletztengeld oder einer späteren Rente. Für die Prüfung musst du den Unfallbegriff kennen und versicherte von unversicherten Wegen unterscheiden können.
Was im Gesetz steht
Zentrale Norm ist §8 SGB VII. Absatz 1 definiert den Arbeitsunfall als Unfall von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Seit 2021 stellt Absatz 1 außerdem klar, dass auch die Arbeit im eigenen Haushalt oder an einem anderen Ort im gleichen Umfang versichert ist wie im Betrieb.
Absatz 2 erweitert die versicherten Tätigkeiten. Nummer 1 nennt den unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Weitere Nummern erfassen bestimmte Umwege und Sonderfälle.
Der Arbeitsunfall
Die vier Merkmale
- Versicherte Person: Als Beschäftigter bist du kraft Gesetzes versichert, ab dem ersten Arbeitstag, auch als Aushilfe oder Minijobber. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft, im Bewachungsgewerbe die VBG.
- Versicherte Tätigkeit: Du tust etwas, das deinem Arbeitgeber dient.
- Unfallereignis: zeitlich begrenzt, also höchstens innerhalb einer Arbeitsschicht, und von außen einwirkend.
- Gesundheitsschaden: eine Verletzung oder der Tod. Als Gesundheitsschaden gilt nach Absatz 3 auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels, etwa deiner Brille.
Beispiele aus dem Wachdienst
Sturz auf einer vereisten Treppe beim Kontrollgang, Biss durch den Diensthund, Verletzung bei einer Festnahme, ein Faustschlag eines aggressiven Gastes am Einlass: Das alles sind Arbeitsunfälle. Auch ein Angriff durch Dritte ist ein Ereignis von außen. Kein Unfall ist dagegen ein Bandscheibenvorfall ohne äußeres Ereignis oder eine Erkrankung, die sich über Monate entwickelt. Dafür gibt es gegebenenfalls die Berufskrankheit nach §9 SGB VII.
Betriebsweg ist kein Wegeunfall
Hier liegt eine Falle. Fährst du im Revierdienst von Objekt zu Objekt, ist das Teil deiner Arbeit. Ein Unfall auf dieser Fahrt ist ein Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg, kein Wegeunfall. Das gilt auch für Fahrten zur Alarmverfolgung oder den Weg vom Wachraum zum Kontrollpunkt.
Der Wegeunfall
Der unmittelbare Weg
Versichert ist der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beginnt er mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes. Wer im eigenen Treppenhaus stürzt, ist also noch nicht auf dem versicherten Weg. Das Verkehrsmittel ist egal: zu Fuß, Rad, Bus oder Auto. Es muss auch nicht der kürzeste Weg sein, wenn ein längerer verkehrsgünstiger ist.
Versicherte Umwege
- Umweg, um eigene Kinder wegen der Berufstätigkeit in fremde Obhut zu geben, etwa zur Kita.
- Umweg, um mit Kollegen oder anderen Berufstätigen eine Fahrgemeinschaft zu bilden.
- Weg von und zur ständigen Familienwohnung, wenn du wegen der Entfernung am Arbeitsort eine Unterkunft hast.
Wo der Schutz endet
Unterbrichst du den Weg aus privaten Gründen, etwa für einen Einkauf, bist du während der Unterbrechung nicht versichert. Nach der Rechtsprechung lebt der Schutz wieder auf, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden dauert. Auch ein Abweg in die Gegenrichtung, zum Beispiel zur Tankstelle oder zu Freunden, ist nicht versichert. Wer betrunken fährt und deshalb verunglückt, kann den Schutz verlieren, wenn der Alkohol die wesentliche Ursache war.
Was du nach einem Unfall tust
- Erste Hilfe in Anspruch nehmen und jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren lassen, etwa im Verbandbuch.
- Den Unfall unverzüglich der zuständigen Stelle im Betrieb melden. Das ist eine Pflicht nach §28 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1.
- Beim Arzt sagen, dass es ein Arbeits- oder Wegeunfall war. Bei Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus geht es in der Regel zum Durchgangsarzt.
Der Unternehmer muss den Unfall der Berufsgenossenschaft anzeigen, wenn ein Versicherter dabei stirbt oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Die Frist dafür beträgt drei Tage ab Kenntnis (§193 SGB VII).
Ein Fall aus dem Dienst
Ein Revierfahrer beendet um 2 Uhr seine Tour. Auf der Fahrt vom letzten Objekt zur Wache rutscht er auf Glatteis in den Graben. Das ist ein Arbeitsunfall auf dem Betriebsweg, denn die Rückfahrt zur Wache gehört zum Dienst. Danach fährt er mit dem Privatwagen direkt nach Hause und wird an einer Kreuzung angefahren: Wegeunfall. Hätte er unterwegs einen Abstecher zur Nachttankstelle gemacht, um Zigaretten zu kaufen, und wäre auf deren Parkplatz verunglückt, wäre er in diesem Moment nicht versichert gewesen.
Typische Prüfungsfallen
- Unfall heißt: zeitlich begrenzt und von außen. Schleichende Erkrankungen sind keine Unfälle.
- Fahrten zwischen Revierobjekten sind Betriebswege, also Arbeitsunfälle, keine Wegeunfälle.
- Der Wegeunfall beginnt an der Außentür des Wohngebäudes, nicht an der Wohnungstür.
- Umwege für die Kinderbetreuung und für Fahrgemeinschaften sind versichert, private Abstecher nicht.
- Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, nicht die Krankenkasse und nicht der Arbeitgeber direkt.
- Unfallanzeige durch den Unternehmer bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit, binnen drei Tagen.
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Welche Merkmale gehören nach §8 SGB VII zum Begriff des Unfalls?
Ein Revierfahrer verunglückt auf der Fahrt zwischen zwei Kundenobjekten. Was liegt vor?
Wo beginnt nach der Rechtsprechung der versicherte Weg zur Arbeit?
Welche Umwege auf dem Weg zur Arbeit sind nach §8 Abs. 2 SGB VII versichert?
Ab welcher Dauer der Arbeitsunfähigkeit muss der Unternehmer einen Unfall dem Unfallversicherungsträger anzeigen?
Du stürzt auf dem Heimweg in einem Laden, in dem du privat einkaufst. Was gilt?
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