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Unfallverhütungsvorschriften

Eignung (§3 DGUV Vorschrift 23)

Nicht jeder darf jede Wachaufgabe übernehmen. Was §3 DGUV Vorschrift 23 unter Eignung versteht und warum das etwas anderes ist als die Zuverlässigkeit nach Gewerberecht.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Nach §3 DGUV Vorschrift 23 muss der Unternehmer dafür sorgen, dass Wach- und Sicherungstätigkeiten nur von Versicherten mit den erforderlichen Befähigungen ausgeführt werden. Die Versicherten dürfen nicht offensichtlich ungeeignet sein. Über die Befähigungen sind Aufzeichnungen zu führen.

Im Sicherheitsdienst wird oft kurzfristig Personal gebraucht. Gerade dann ist die Versuchung groß, jemanden einzusetzen, der gerade verfügbar ist, auch wenn er für die Aufgabe nicht passt. §3 der DGUV Vorschrift 23 setzt dem eine Grenze. Er schützt dich davor, in Situationen geschickt zu werden, denen du körperlich oder fachlich nicht gewachsen bist. In der Prüfung wird gern gefragt, wer für die Eignung verantwortlich ist und was über sie aufgezeichnet werden muss.

Was in §3 steht

Der Paragraf hat drei Sätze:

  1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wach- und Sicherungstätigkeiten nur von Versicherten ausgeführt werden, die die erforderlichen Befähigungen besitzen.
  2. Die Versicherten dürfen für diese Tätigkeiten nicht offensichtlich ungeeignet sein.
  3. Über die Befähigungen sind Aufzeichnungen zu führen.

Der erste und dritte Satz richten sich an den Unternehmer. Der zweite Satz ist so formuliert, dass er beide Seiten betrifft: Der Unternehmer darf niemanden einsetzen, der offensichtlich ungeeignet ist. Und wer selbst merkt, dass er heute nicht einsatzfähig ist, etwa nach einer Verletzung, muss das sagen.

Was Eignung bedeutet

Die Durchführungsanweisungen erklären, dass §3 auch eine Überforderung der Versicherten verhindern soll. Der Unternehmer darf danach nur Personen einsetzen, die

  • körperlich und geistig geeignet sowie persönlich zuverlässig sind,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • für die jeweilige Tätigkeit angemessen ausgebildet sind.

Die Ausbildung darf auch betriebsintern stattfinden. Behördliche Prüfungen wie die Sachkundeprüfung bleiben davon unberührt. Als allgemeine Ausbildungsinhalte nennen die Durchführungsanweisungen zum Beispiel Dienst- und Fachkunde, Eigensicherung, Verhalten bei Konfrontationen, Überfällen und Geiselnahmen, Brandschutz, Fahrsicherheit und Erste Hilfe.

Besondere Tätigkeiten, besondere Befähigungen

Für manche Aufgaben reicht die Grundausbildung nicht. Die Durchführungsanweisungen nennen unter anderem Alarmverfolgung, Personenschutz, Geld- und Werttransport, Sicherungsposten an Gleisen, das Führen von Diensthunden und den Umgang mit Schusswaffen. Für Sicherungsposten an Gleisen nennen die Durchführungsanweisungen sogar ein Mindestalter von 21 Jahren.

Bei Tätigkeiten mit hohem Konfrontationspotenzial, etwa im Nahverkehr oder an der Diskothekentür, kommen weitere Auswahlkriterien hinzu: körperliche Leistungsfähigkeit, Einschätzungsvermögen für Situationen und Personen, Eigenverantwortlichkeit und die Fähigkeit, deeskalierend zu entscheiden und zu handeln.

Arbeitsmedizin

Für bestimmte Tätigkeiten können arbeitsmedizinische Beurteilungen nötig sein, etwa bei Fahrtätigkeiten, bei Nachtarbeit an Einzelarbeitsplätzen oder wenn Infektionsgefahren bestehen. Das ist keine Schikane, sondern Teil der Prüfung, ob jemand die Aufgabe ohne Gefahr für sich und andere erledigen kann.

Offensichtlich ungeeignet

Das Wort offensichtlich ist wichtig. Der Unternehmer muss nicht jede verborgene Schwäche erkennen. Er darf aber nicht die Augen vor dem verschließen, was jeder sieht. Beispiele: Jemand hat ein frisch operiertes Knie und soll einen Streifengang mit vielen Treppen übernehmen. Jemand spricht kaum Deutsch und soll allein am Empfang Notrufe entgegennehmen. Jemand ist nach einem Überfall noch erkennbar traumatisiert und soll wieder allein in dieselbe Tankstelle.

Aufzeichnungen

Über die Befähigungen sind Aufzeichnungen zu führen, nach den Durchführungsanweisungen personenbezogen. Darin steht etwa, welche Ausbildungen jemand hat, ob er Ersthelfer ist, ob er Hunde führen oder Schusswaffen tragen darf. Ein Verstoß gegen §3 ist nach §28 der Vorschrift eine Ordnungswidrigkeit.

Abgrenzung zum Gewerberecht

In der Prüfung werden zwei Dinge gern vermischt. Das Gewerberecht verlangt für Wachpersonen Zuverlässigkeit sowie je nach Tätigkeit eine Unterrichtung oder Sachkundeprüfung. Das schützt vor allem die Kunden und die Allgemeinheit. Die Eignung nach §3 DGUV Vorschrift 23 schützt dagegen die Wachperson selbst vor Unfällen. Wer die Sachkundeprüfung bestanden hat, ist deshalb nicht automatisch für jede Aufgabe geeignet. Ein frisch Geprüfter ohne Hundeausbildung darf keinen Diensthund führen.

Ein Fall aus dem Dienst

Für ein Konzert fehlen kurzfristig Ordner. Der Disponent will einen 17-jährigen Schülerpraktikanten an den Einlass stellen, weil "der ja kräftig ist". Nach den Durchführungsanweisungen zu §3 sollen nur Personen eingesetzt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dazu kommt: Der Einlass bei einem Konzert ist eine Tätigkeit mit hohem Konfrontationspotenzial, für die eine entsprechende Eignung und Ausbildung verlangt wird. Der Praktikant darf zuschauen und lernen, aber nicht als Ordner eingesetzt werden. Wäre er der Einzige, der verfügbar ist, ist das ein Problem der Personalplanung, nicht ein Grund, die Regeln zu biegen.

Typische Prüfungsfallen

  • Für die Eignung sorgt der Unternehmer. Die Versicherten dürfen aber selbst nicht offensichtlich ungeeignet sein.
  • Über Befähigungen werden Aufzeichnungen geführt, nicht nur mündliche Absprachen.
  • Eignung nach UVV ist nicht dasselbe wie Zuverlässigkeit nach §34a GewO.
  • Für Sonderaufgaben wie Hundeführung, Schusswaffen oder Geldtransport braucht es besondere Befähigungen.
  • Der Unternehmer ist für das verantwortlich, was offensichtlich ist. Verborgene Mängel muss er nicht erkennen, offensichtliche darf er nicht ignorieren.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 1 richtige Antwort

Wer muss nach §3 DGUV Vorschrift 23 dafür sorgen, dass nur befähigte Versicherte Wach- und Sicherungstätigkeiten ausführen?

Frage 2 von 6 · 2 richtige Antworten

Was verlangt §3 DGUV Vorschrift 23?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Welches Mindestalter nennen die Durchführungsanweisungen zu §3 DGUV Vorschrift 23 für Wach- und Sicherungstätigkeiten?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Eine Wachperson hat die Sachkundeprüfung bestanden, aber keine Ausbildung als Hundeführer. Darf sie einen Diensthund führen?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Worin unterscheidet sich die Eignung nach §3 DGUV Vorschrift 23 von der Zuverlässigkeit nach §34a GewO?

Frage 6 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Auswahlkriterien nennen die Durchführungsanweisungen für Tätigkeiten mit hohem Konfrontationspotenzial?

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