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Unfallverhütungsvorschriften

Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren (§7)

Wo es gefährlich wird, darf niemand unbeobachtet bleiben. §7 verpflichtet den Unternehmer, sein Personal in solchen Lagen zu überwachen.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Nach §7 DGUV Vorschrift 23 muss der Unternehmer sicherstellen, dass das Wach- und Sicherungspersonal überwacht wird, wenn sich bei Sicherungstätigkeiten besondere Gefahren ergeben können. Bei Tätigkeiten mit hohem Konfrontationspotenzial verlangen die Durchführungsanweisungen besondere Überwachung und grundsätzlich den Einsatz von zwei oder mehr Personen.

Nach dem Security-Report der VBG von 2023 sind Stolpern, Rutschen und Stürzen die häufigste Unfallursache in der Branche. Fast genauso oft passieren Unfälle durch Konfrontation: am Einlass, bei der Fahrscheinkontrolle, beim Festhalten eines Ladendiebs. Ihre Zahl hat sich laut VBG zwischen 1988 und 2022 fast verfünffacht. §7 der DGUV Vorschrift 23 ist die Antwort darauf. Er ist kurz, wird aber in der Prüfung gern mit einer Fallfrage abgefragt: Darf diese Aufgabe allein erledigt werden?

Was in §7 steht

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Wach- und Sicherungspersonal überwacht wird, wenn sich bei Sicherungstätigkeiten besondere Gefahren ergeben können.

Drei Dinge stecken in diesem Satz:

  • Der Unternehmer ist verpflichtet. Er muss die Überwachung organisieren, nicht du.
  • Es reicht, dass sich besondere Gefahren ergeben können. Es muss nicht erst etwas passiert sein.
  • Überwachung heißt: Jemand bekommt mit, wenn dir etwas zustößt, und kann Hilfe schicken.

Was besondere Gefahren sind

Besondere Gefahren gehen über das normale Risiko einer Streife hinaus. Dazu gehören zum Beispiel Bereiche mit Explosions-, Absturz- oder Strahlungsgefahr, Alleinarbeit an abgelegenen Orten, Arbeiten mit erhöhtem Überfallrisiko und vor allem Tätigkeiten mit hohem Konfrontationspotenzial. Für diese nennen die Durchführungsanweisungen ausdrücklich:

  • Sicherungs- und Kontrolldienst im öffentlichen Nah-, Fern- und Flugverkehr
  • Citystreifendienst
  • Sicherungsdienst im Handel, zum Beispiel Kaufhausdetektive und Doormen
  • Sicherungs- und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen, zum Beispiel in Diskotheken
  • Sicherungs- und Kontrolldienst in der Justiz, in Gewahrsamseinrichtungen und Unterkünften für Asylsuchende

Bei solchen Tätigkeiten verlangen die Durchführungsanweisungen besondere Überwachungen und grundsätzlich den Einsatz von zwei oder mehr Versicherten.

Wie überwacht wird

Die Vorschrift schreibt kein bestimmtes Mittel vor. Welches passt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Möglich sind:

  • Zweier- oder Mehrpersonenteams: Der Kollege sieht, was passiert, und kann eingreifen oder Hilfe rufen. Bei hohem Konfrontationspotenzial ist das der Regelfall.
  • Regelmäßige Kontrollmeldungen: Die Wachperson meldet sich in festen Abständen bei der Zentrale. Bleibt die Meldung aus, wird nachgefragt und notfalls Hilfe geschickt.
  • Personen-Notsignal-Anlagen: Geräte, die einen Alarm auslösen, auf Knopfdruck oder automatisch, etwa bei Lageänderung oder Bewegungslosigkeit.
  • Funk und Ortung: Die Zentrale weiß, wo sich das Personal befindet, und kann es erreichen.
  • Videotechnik: Eine besetzte Leitstelle sieht kritische Bereiche mit.

Mehr zu technischen Lösungen auf der Seite Alleinarbeit und Personen-Notsignal-Anlagen. Ergänzend gilt §8 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1: Wer eine gefährliche Arbeit allein ausführt, braucht zusätzliche Personenschutzmaßnahmen.

Was das für dich heißt

Die Pflicht trifft den Unternehmer, aber du musst mitspielen. Wenn eine Kontrollmeldung alle 30 Minuten vorgesehen ist, ist sie keine lästige Pflicht, sondern deine Lebensversicherung. Wenn das Notsignalgerät zu Schichtbeginn nicht funktioniert, meldest du das sofort und gehst nicht ohne Ersatz los. Und wenn eine Dienstanweisung zwei Personen vorsieht, löst du einen Konflikt nicht allein, "weil der Kollege gerade Pause macht".

Wichtig ist auch die Ausbildung. Wer Tätigkeiten mit hohem Konfrontationspotenzial übernimmt, braucht nach den Durchführungsanweisungen zu §3 eine entsprechende Eignung und Schulung, etwa in Gesprächsführung, Deeskalation und Eigensicherung.

Ein Fall aus dem Dienst

Du arbeitest als Ladendetektiv in einem großen Elektronikmarkt. Dein Kollege ist krank, der Marktleiter meint, du schaffst das heute auch allein. Am Nachmittag beobachtest du, wie zwei junge Männer Kopfhörer einstecken. Du willst sie hinter der Kasse ansprechen.

Hier zeigt sich §7. Sicherungsdienst im Handel hat nach den Durchführungsanweisungen hohes Konfrontationspotenzial, und zwei Tatverdächtige gegen einen Detektiv sind eine klassische besondere Gefahr. Der Einsatz hätte so nicht geplant werden dürfen, ohne eine andere Überwachung zu organisieren, zum Beispiel einen Kollegen aus der Zentrale oder eine Verbindung zum Marktpersonal mit festem Ablauf. In der Situation selbst gilt: Eigensicherung vor Festnahme. Du rufst die Polizei, beobachtest und dokumentierst. Ein Festnahmerecht hast du zwar, eine Pflicht, es allein gegen zwei Personen durchzusetzen, aber nicht.

Typische Prüfungsfallen

  • Zur Überwachung verpflichtet ist der Unternehmer, nicht der Auftraggeber und nicht die Wachperson selbst.
  • Es genügt, dass besondere Gefahren entstehen können. Ein Unfall muss nicht vorher passiert sein.
  • Bei hohem Konfrontationspotenzial ist nach den Durchführungsanweisungen der Einsatz von zwei oder mehr Personen der Grundsatz. In §7 selbst steht nur die Pflicht zur Überwachung.
  • Kaufhausdetektive, Doormen und Ordner in Diskotheken zählen ausdrücklich zu diesen Tätigkeiten.
  • Überwachung kann auch technisch erfolgen, etwa mit Personen-Notsignal-Anlagen oder festen Kontrollmeldungen.

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Frage 1 von 6 · 1 richtige Antwort

Was verlangt §7 DGUV Vorschrift 23?

Frage 2 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Tätigkeiten haben nach den Durchführungsanweisungen ein hohes Konfrontationspotenzial?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Was sehen die Durchführungsanweisungen bei Tätigkeiten mit hohem Konfrontationspotenzial grundsätzlich vor?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Wer ist nach §7 DGUV Vorschrift 23 dafür verantwortlich, dass die Überwachung organisiert wird?

Frage 5 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Maßnahmen können der Überwachung nach §7 dienen?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Als Ladendetektiv bist du wegen Krankheit des Kollegen allein. Du beobachtest zwei Tatverdächtige. Was ist richtig?

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