Kurz gesagt: §32 DGUV Vorschrift 1 listet die Verstöße auf, die eine Ordnungswidrigkeit nach §209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt. Die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen, verhängt wird sie vom Unfallversicherungsträger.
Eine Unfallverhütungsvorschrift ist verbindlich. Aber womit wird sie durchgesetzt? Ein Weg ist das Bußgeld. Dafür reicht es nicht, dass irgendeine Pflicht verletzt wird. Das Gesetz verlangt, dass die Unfallverhütungsvorschrift selbst festlegt, welche Verstöße ordnungswidrig sind. In der DGUV Vorschrift 1 macht das §32. In der Prüfung wird nach der Höhe der Geldbuße, nach der zuständigen Behörde und nach einzelnen Tatbeständen gefragt.
Was in §32 steht
Ordnungswidrig im Sinne des §209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der folgenden Bestimmungen verstößt:
| Bestimmung | Inhalt | Wen sie trifft |
|---|---|---|
| §2 Abs. 5 | Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen auf Versicherte abwälzen | Unternehmer |
| §12 Abs. 2 | Vorschriften und Regeln den Beauftragten nicht zur Verfügung stellen | Unternehmer |
| §15 Abs. 2 | sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen gefährdenden Zustand versetzen | Versicherte |
| §20 Abs. 1 | keine Sicherheitsbeauftragten bestellen (seit 2026 zusätzlich eigener Tatbestand in §209 Abs. 1 Nr. 3a SGB VII, siehe unten) | Unternehmer |
| §24 Abs. 6 | Erste-Hilfe-Leistungen nicht dokumentieren | Unternehmer |
| §25 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 oder 3 | keine Meldeeinrichtungen, kein vorgeschriebener Erste-Hilfe-Raum | Unternehmer |
| §26 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 | zu wenige oder nicht ausgebildete Ersthelfer | Unternehmer |
| §27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Abs. 3 | vorgeschriebene Betriebssanitäter fehlen oder sind falsch ausgebildet | Unternehmer |
| §29 Abs. 2 Satz 2 | PSA ohne Konformitätserklärung | Unternehmer |
| §30 | persönliche Schutzausrüstung nicht bestimmungsgemäß benutzen lassen oder benutzen | Unternehmer und Versicherte |
Was das für dich bedeutet
Zwei Punkte der Liste betreffen dich als Wachperson unmittelbar. Welche Pflichten du insgesamt hast, steht auf der Seite Pflichten der Versicherten.
- §15 Abs. 2: Wer betrunken oder unter Drogen zum Dienst kommt und sich oder andere dadurch gefährden kann, handelt ordnungswidrig.
- §30 Abs. 2: Wer die bereitgestellte Schutzausrüstung nicht benutzt, zum Beispiel die Warnweste im Bereich von Fahrzeugverkehr oder die Sicherheitsschuhe auf der Baustelle, handelt ordnungswidrig.
Zu Medikamenten: §32 nennt ausdrücklich nur §15 Abs. 2. Abs. 3 erstreckt diese Regel zwar auf Medikamente, ob das auch für das Bußgeld gilt, ist aber nicht eindeutig geregelt. Für die Praxis gehst du sicherheitshalber davon aus, dass auch ein gefährdender Medikamentenkonsum Folgen haben kann, und sprichst im Zweifel vor dem Dienst mit dem Arzt und deinem Vorgesetzten.
Auffällig ist, was fehlt. Die Meldepflichten aus §16, die Pflicht zur bestimmungsgemäßen Benutzung von Arbeitsmitteln aus §17 und die Unfallmeldung aus §28 stehen nicht im Katalog. Das heißt nicht, dass diese Pflichten unverbindlich sind. Ein Verstoß kann arbeitsrechtliche Folgen haben, etwa eine Abmahnung, und eine Aufsichtsperson kann eine Anordnung treffen. Nur ein Bußgeld nach §32 gibt es dafür nicht.
Höhe der Geldbuße und Zuständigkeit
Nach §209 Abs. 3 SGB VII kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Das ist die Obergrenze. Die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob jemand vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und wie gefährlich der Verstoß war.
Sonderfall Sicherheitsbeauftragte seit 2026
Seit der Änderung von §22 SGB VII im Jahr 2026 gibt es für die fehlende Bestellung von Sicherheitsbeauftragten einen eigenen Bußgeldtatbestand direkt im Gesetz: §209 Abs. 1 Nr. 3a SGB VII, ebenfalls mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro. Maßgeblich ist dabei die neue Schwelle des Gesetzes: im Regelfall ab regelmäßig 50 Beschäftigten, bei mehr als 20 und weniger als 50 nur bei besonderer Gefährdung. §20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 mit seiner alten Grenze von mehr als 20 Beschäftigten gilt nur noch, soweit das Gesetz es zulässt.
Zuständige Verwaltungsbehörde ist nach §210 SGB VII der Unfallversicherungsträger selbst, im Wachdienst also in der Regel die VBG. Nicht die Polizei, nicht das Ordnungsamt und nicht die IHK.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
§32 erfasst beides. Vorsätzlich handelt, wer weiß, dass er gegen die Regel verstößt, und es trotzdem tut. Fahrlässig handelt, wer die nötige Sorgfalt außer Acht lässt, etwa wer vergisst, die Schutzbrille aufzusetzen, obwohl er unterwiesen wurde. Auch Vergesslichkeit schützt also nicht vor dem Bußgeld.
Weitere Folgen neben dem Bußgeld
- Anordnungen: Aufsichtspersonen können nach §19 SGB VII anordnen, was zu tun ist. Wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt, handelt nach §209 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII ebenfalls ordnungswidrig.
- Rückgriff: Wer einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, kann von der Berufsgenossenschaft für deren Kosten in Anspruch genommen werden.
- Strafrecht: Führt der Verstoß zu einer Verletzung, kann daneben eine fahrlässige Körperverletzung nach §229 StGB in Betracht kommen. Das ist dann eine Straftat und kein Bußgeldverfahren mehr.
Ein Fall aus dem Dienst
Bei einem Werkschutzeinsatz in einem Logistikzentrum ist im Hallenbereich Sicherheitsschuhwerk vorgeschrieben, dein Arbeitgeber hat dir Schuhe gestellt. Du ziehst sie in der Nachtschicht aus, weil sie drücken, und läufst in Turnschuhen. Bei einer Kontrolle durch die Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft fällt das auf. Das ist ein Verstoß gegen §30 Abs. 2 und damit eine Ordnungswidrigkeit. Hat dein Arbeitgeber das Verhalten geduldet, obwohl er davon wusste, kann auch er nach §30 Abs. 1 belangt werden. Die richtige Lösung bei drückenden Schuhen: melden und andere Schuhe verlangen. Nach §29 muss der Unternehmer dich bei der Auswahl ohnehin anhören.
Typische Prüfungsfallen
- Geldbuße bis 10.000 Euro, nicht bis 5.000 und nicht bis 50.000 Euro.
- Bußgeldbehörde ist der Unfallversicherungsträger, nicht die Polizei.
- Auch Versicherte können ordnungswidrig handeln, etwa nach §15 Abs. 2 oder §30.
- Fahrlässigkeit reicht, Vorsatz ist nicht nötig.
- Nur die in §32 aufgezählten Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Für die DGUV Vorschrift 23 gibt es einen eigenen Katalog in §28.
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Bis zu welcher Höhe kann eine Ordnungswidrigkeit nach §32 DGUV Vorschrift 1 mit einer Geldbuße geahndet werden?
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