Kurz gesagt: Die DGUV Vorschrift 23 gilt für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutz von Personen und Sachwerten. Sie hat 29 Paragrafen: gemeinsame Bestimmungen zu Eignung, Dienstanweisung, Alkoholverbot, Objekten, Ausrüstung, Hunden und Schusswaffen, dann Sonderregeln für Geldtransporte und einen Bußgeldkatalog.
Die DGUV Vorschrift 1 gilt für jeden Betrieb. Für die besonderen Gefahren im Sicherheitsdienst reicht sie aber nicht: Konfrontationen, Nachtarbeit, Alleinarbeit, Diensthunde, Schusswaffen, Überfälle auf Geldtransporte. Deshalb gibt es die DGUV Vorschrift 23 "Wach- und Sicherungsdienste". In der Sachkundeprüfung ist sie die wichtigste Vorschrift dieses Sachgebiets. Viele Fragen beziehen sich direkt auf einzelne Paragrafen.
Herkunft und Stand
Die Vorschrift gilt seit dem 1. Oktober 1990 und liegt heute in der Fassung vom 1. Januar 1997 vor. Sie hat die ältere Unfallverhütungsvorschrift "Bewachung" (VBG 68) von 1964 abgelöst. Später hieß sie BGV C7, seit der Umstellung auf die DGUV Nummerierung DGUV Vorschrift 23. Der Text ist seit 1997 inhaltlich gleich geblieben.
Zur Vorschrift gibt es Durchführungsanweisungen, aktuell in der Fassung vom Januar 2005. Sie erläutern, wie die Paragrafen gemeint sind, und nennen Beispiele. Die Durchführungsanweisungen sind selbst keine verbindliche Vorschrift, zeigen aber, was die Berufsgenossenschaft erwartet. Einige ihrer Verweise sind veraltet, zum Beispiel auf die BGV A1. Gemeint ist dann heute die DGUV Vorschrift 1.
Geltungsbereich: §1 und §2
Nach §1 gilt die Vorschrift für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutz von Personen und Sachwerten. Die Durchführungsanweisungen zählen als Beispiele auf:
- Objektschutz einschließlich Werkschutz, Empfangs- und Pfortendienst
- Revier- und Streifendienst, Alarmverfolgung, Notruf- und Serviceleitstellen
- Sicherungs-, Kontroll- und Ordnungsdienst in öffentlichen Bereichen
- Sicherungsdienst im Handel, zum Beispiel Kaufhausdetektive und Doormen
- Ordnungsdienst bei Veranstaltungen, zum Beispiel in Diskotheken
- Personenschutz, Sicherungsdienst im Bereich von Gleisen
- Sicherungs- und Kontrolldienst in Justiz, Gewahrsamseinrichtungen und Unterkünften für Geflüchtete
- Geld- und Werttransport
§2 stellt klar: Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen an Unternehmer und Versicherte. Auch hier hast du also eigene Pflichten.
Der Aufbau
| Abschnitt | Paragrafen | Inhalt |
|---|---|---|
| I. Geltungsbereich | §1 | Wach- und Sicherungstätigkeiten |
| II. Gemeinsame Bestimmungen | §§2 bis 11 | Allgemeines, Eignung, Dienstanweisungen, berauschende Mittel, Übernahme von Aufgaben, besondere Gefahren, Überprüfung von Objekten, Objekteinweisung, Ausrüstung, Brillenträger |
| II. Gemeinsame Bestimmungen | §§12 bis 17 | Hunde, Hundezwinger, Hundehaltung in Objekten, Hundeführer, Hundeführung, Transport von Hunden |
| II. Gemeinsame Bestimmungen | §§18 bis 23 | Schusswaffen: Ausrüstung, Prüfung, Führen, Übergabe, Aufbewahrung; Alarmempfangszentralen |
| III. Geldtransporte | §§24 bis 27 | Eignung, Boten, Fahrzeuge, Werteräume |
| IV. Ordnungswidrigkeiten | §28 | Bußgeldkatalog |
| V. Inkrafttreten | §29 | Inkrafttreten |
Die Kernpflichten in einem Satz
- §3: Nur geeignete und befähigte Personen einsetzen, Befähigungen aufzeichnen. Mehr zur Eignung
- §4: Verhalten durch Dienstanweisungen regeln, vor Beginn und regelmäßig unterweisen. Keine Weisungen des Auftraggebers befolgen, die dem Sicherungsauftrag widersprechen.
- §5: Kein Alkohol und keine anderen berauschenden Mittel im Dienst, nüchtern zum Dienst.
- §6 und §8: Gefahrstellen vor Übernahme und laufend prüfen, beim Auftraggeber Beseitigung verlangen.
- §7: Personal überwachen, wenn besondere Gefahren drohen.
- §9: In jedes Objekt einweisen, und zwar zu den Zeiten, in denen gearbeitet wird.
- §10: Ausrüstung in ordnungsgemäßem Zustand, passendes Schuhwerk, bei Dunkelheit leistungsfähige Handleuchten.
- §11: Brille gegen Verlieren sichern oder Ersatzbrille mitführen.
- §§12 bis 17: Nur geprüfte Hunde mit Hundeführern, sichere Zwinger, keine Übergabe von Person zu Person.
- §§18 bis 22: Schusswaffen nur auf ausdrückliche Anordnung, keine Schreckschuss- oder Gaswaffen im Dienst, jährliche Prüfung der Waffen.
Ein Fall aus dem Dienst
Du arbeitest als Doorman vor einem Club. Gilt für dich die DGUV Vorschrift 23, obwohl du nichts "bewachst"? Ja. Die Durchführungsanweisungen nennen den Ordnungsdienst in Diskotheken ausdrücklich. Und weil es eine Tätigkeit mit hohem Konfrontationspotenzial ist, verlangt §7 eine Überwachung. Die Durchführungsanweisungen zu §7 sehen dafür grundsätzlich den Einsatz von mindestens zwei Personen vor. Dein Arbeitgeber muss dich außerdem in das Objekt einweisen, und zwar nachts, wenn du dort arbeitest, und dir eine Dienstanweisung geben, die dein Verhalten bei Konflikten regelt. Ein Bier "zum Feierabend" an der Bar während der Schicht ist nach §5 tabu.
Typische Prüfungsfallen
- Die DGUV Vorschrift 23 gilt nicht nur für den klassischen Objektschutz, sondern auch für Kaufhausdetektive, Doormen, Ordner und Personenschützer.
- Ihre Pflichten richten sich an Unternehmer und Versicherte, §2.
- BGV C7 und VBG 68 sind frühere Namen derselben Vorschrift.
- Sie gilt neben der DGUV Vorschrift 1, nicht an ihrer Stelle.
- Bußgelder für Verstöße stehen in §28 der DGUV Vorschrift 23, nicht in §32 der DGUV Vorschrift 1.
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Wofür gilt die DGUV Vorschrift 23 nach ihrem §1?
Welche Tätigkeiten fallen nach den Durchführungsanweisungen unter die DGUV Vorschrift 23?
Wie hieß die DGUV Vorschrift 23 früher?
An wen richten sich die Bestimmungen der DGUV Vorschrift 23 nach §2?
Welche Themen regelt die DGUV Vorschrift 23 in eigenen Paragrafen?
In welchem Verhältnis stehen DGUV Vorschrift 23 und DGUV Vorschrift 1?
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