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Unfallverhütungsvorschriften

Verbot berauschender Mittel (§5 DGUV Vorschrift 23)

Im Wachdienst gibt es keine Promillegrenze. §5 DGUV Vorschrift 23 verlangt Nüchternheit, und zwar schon bei Dienstantritt.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Nach §5 DGUV Vorschrift 23 sind Alkohol und andere berauschende Mittel während der Dienstzeit verboten. Das gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz. Bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben sein. Das ist strenger als die allgemeine Regel in der DGUV Vorschrift 1.

Wer im Sicherheitsdienst arbeitet, muss in Sekunden richtig entscheiden: Ist das ein Brandgeruch? Greift der Mann gleich an? Ist die Tür wirklich verschlossen? Schon kleine Mengen Alkohol verlängern die Reaktionszeit, machen leichtsinnig und verschlechtern das Urteilsvermögen. Deshalb ist die Regel im Wachdienst strenger als in vielen anderen Berufen. In der Prüfung kommt §5 regelmäßig vor, meist mit der Frage, ab wann das Verbot gilt.

Was in §5 steht

Der Paragraf hat drei Sätze:

  1. Der Genuss von alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschender Mittel sind während der Dienstzeit verboten.
  2. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz.
  3. Bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben sein.

Eine Promillegrenze nennt die Vorschrift nicht. Nüchtern heißt nüchtern. Die 0,5-Promille-Grenze aus dem Straßenverkehr hat hier keine Bedeutung.

Die Begriffe

Berauschende Mittel

Gemeint ist alles, was die Wahrnehmung, das Reaktionsvermögen oder das Urteilsvermögen beeinträchtigt: Alkohol, illegale Drogen, aber auch Cannabis. Dass der Besitz kleiner Mengen Cannabis für Erwachsene seit April 2024 unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, ändert daran nichts. Was im Privatleben erlaubt ist, kann im Dienst trotzdem verboten sein. Auch Medikamente können berauschend wirken, etwa starke Schmerz-, Schlaf- oder Beruhigungsmittel.

Angemessener Zeitraum vor dem Einsatz

Die Vorschrift nennt keine feste Stundenzahl. Entscheidend ist, dass du bei Dienstbeginn nichts mehr im Blut hast, was wirkt. Der Körper baut Alkohol nur langsam ab, als Faustwert gilt etwa 0,1 Promille pro Stunde. Kaffee, kalte Dusche oder Schlaf beschleunigen das nicht. Wer bis zwei Uhr nachts feiert und um sechs Uhr Frühdienst hat, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nüchtern.

Nüchternheit bei Dienstantritt

Das ist der Prüfmaßstab. Wer nicht nüchtern ist, ist nach den Durchführungsanweisungen dienstunfähig. Ein Einsatz ist dann nicht zulässig.

Verhältnis zur DGUV Vorschrift 1

Die DGUV Vorschrift 1 verbietet in §15 Abs. 2 und 3, sich durch Alkohol, Drogen, andere berauschende Mittel oder Medikamente in einen Zustand zu versetzen, in dem man sich oder andere gefährden kann. Sie verlangt also eine Gefährdung. Die DGUV Vorschrift 23 geht weiter: Im Wachdienst ist schon der Genuss während der Dienstzeit verboten, egal ob er im Einzelfall zu einer Gefährdung führt. Das eine Glas Sekt beim Neujahrsempfang des Kunden ist daher kein Graubereich.

Folgen eines Verstoßes

  • Ordnungswidrigkeit: Ein Verstoß gegen §5 Satz 1 oder Satz 3 ist nach §28 DGUV Vorschrift 23 bußgeldbewehrt.
  • Arbeitsrecht: Abmahnung, im Wiederholungsfall oder bei schweren Fällen auch Kündigung.
  • Versicherungsschutz: Ist der Rausch die allein wesentliche Ursache eines Unfalls, kann der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfallen.
  • Waffen: Wer Schusswaffen führt und Alkohol oder Drogen missbraucht, gefährdet seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit.

Fürsorge statt nur Strafe

Die Durchführungsanweisungen erinnern daran, dass der Unternehmer eine Fürsorgepflicht hat. Wer betrunken zum Dienst erscheint, wird nicht einfach nach Hause geschickt und sich selbst überlassen. Er darf nicht mit dem Auto heimfahren, und wenn ein Suchtproblem dahintersteht, können Hilfsangebote nötig sein. Viele Unternehmen haben dafür Ansprechpartner oder Betriebsvereinbarungen.

Ein Fall aus dem Dienst

Neujahrsmorgen, sechs Uhr, Schichtwechsel im Objektschutz eines Krankenhauses. Dein Ablöser kommt, er riecht deutlich nach Alkohol und erzählt von der Silvesterparty bis vier Uhr. Er sagt, er fühle sich fit. Was tust du?

Du übergibst nicht. Nach §5 Satz 3 muss bei Dienstantritt Nüchternheit gegeben sein, und nach seiner Schilderung ist sie es offensichtlich nicht. Du informierst sofort die Einsatzleitung und bleibst, bis Ersatz kommt oder die Einsatzleitung etwas anderes entscheidet. Du achtest darauf, dass dein Kollege nicht selbst mit dem Auto nach Hause fährt. Den Vorgang hältst du sachlich im Wachbuch fest, ohne Bewertungen. Das ist kein Verrat an einem Kollegen. Ein betrunkener Kollege allein im Objekt gefährdet sich und andere.

Typische Prüfungsfallen

  • Im Wachdienst gilt keine Promillegrenze, sondern Nüchternheit.
  • Das Verbot gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz, nicht erst ab Dienstbeginn.
  • Berauschende Mittel sind nicht nur Alkohol. Drogen, Cannabis und berauschend wirkende Medikamente gehören dazu.
  • Die DGUV Vorschrift 23 ist strenger als §15 DGUV Vorschrift 1, die nur den gefährdenden Zustand verbietet.
  • Auch ein Glas auf Einladung des Kunden ist während der Dienstzeit verboten.

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Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Was gilt nach §5 DGUV Vorschrift 23 für Alkohol im Wachdienst?

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Ab wann gilt das Alkoholverbot nach §5 DGUV Vorschrift 23?

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Ein Kollege hat in seiner Freizeit legal Cannabis konsumiert und tritt kurz danach seinen Dienst an. Was gilt?

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Worin unterscheidet sich §5 DGUV Vorschrift 23 von §15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1?

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Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Der Kunde lädt das Wachpersonal beim Sommerfest während der Schicht zu einem Glas Bier ein. Was gilt?

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