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Unfallverhütungsvorschriften

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (§§19 bis 31)

Wer im Betrieb für Sicherheit sorgt, wie viele Ersthelfer es braucht und was bei unmittelbarer Gefahr gilt. Das vierte Kapitel der DGUV Vorschrift 1.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Das vierte Kapitel regelt die Organisation: Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte, Sicherheitsbeauftragte (seit der Änderung von §22 SGB VII 2026 im Regelfall ab 50 Beschäftigten), Maßnahmen bei besonderen Gefahren und Notfällen, Erste Hilfe mit Mindestzahl an Ersthelfern und die persönliche Schutzausrüstung.

Gute Absichten reichen im Arbeitsschutz nicht. Es braucht Menschen, die zuständig sind, und klare Abläufe für den Ernstfall. Genau das regelt das vierte Kapitel der DGUV Vorschrift 1 in den §§19 bis 31. Für die Prüfung ist es das zahlenreichste Kapitel: Ab wann Sicherheitsbeauftragte, wie viele Ersthelfer, wie oft Fortbildung, wie lange Aufbewahrung. Die Zahlen lohnt es sich zu lernen.

Erster Abschnitt: Betreuung und Sicherheitsbeauftragte

§19 Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte

Der Unternehmer muss nach dem Arbeitssicherheitsgesetz Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bestellen und ihre Zusammenarbeit fördern. Die Einzelheiten zum Umfang der Betreuung stehen in einer eigenen Unfallverhütungsvorschrift, der DGUV Vorschrift 2. Die Fachkraft berät in technischen und organisatorischen Fragen, der Betriebsarzt in medizinischen. Beide beraten, entscheiden aber nicht anstelle des Unternehmers.

§20 Sicherheitsbeauftragte

§20 Abs. 1 nennt noch Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten. Seit 2026 geht aber der geänderte §22 SGB VII vor: Pflicht im Regelfall erst ab regelmäßig 50 Beschäftigten. Bei mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten nur dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Wie viele Sicherheitsbeauftragte nötig sind, richtet sich weiter nach fünf Kriterien: Unfall- und Gesundheitsgefahren, räumliche, zeitliche und fachliche Nähe zu den Beschäftigten sowie deren Anzahl. Gerade im Wachdienst mit vielen Objekten und Schichten ist die zeitliche und räumliche Nähe wichtig. Ein Sicherheitsbeauftragter in der Zentrale, der nachts nie im Objekt ist, reicht dann kaum.

Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer, achten darauf, dass Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstung vorhanden sind und benutzt werden, und machen auf Gefahren aufmerksam. Sie dürfen wegen dieser Aufgabe nicht benachteiligt werden. Mehr auf der Seite Der Sicherheitsbeauftragte.

Zweiter Abschnitt: Maßnahmen bei besonderen Gefahren

§21 Unmittelbare erhebliche Gefahr

Alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, müssen möglichst früh über die Gefahr und die Schutzmaßnahmen informiert sein. Ist der Vorgesetzte nicht erreichbar, müssen sie selbst geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung treffen können. Und der Unternehmer muss dafür sorgen, dass sie sich bei unmittelbarer erheblicher Gefahr durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen können.

Für dich heißt das: Riechst du Gas im Technikraum, musst du nicht auf eine Freigabe warten, um den Raum zu verlassen und die Feuerwehr zu rufen.

§22 Notfallmaßnahmen

Der Unternehmer muss Maßnahmen für Brände, Explosionen, austretende Stoffe und andere gefährliche Störungen planen. Außerdem muss er eine ausreichende Zahl von Versicherten im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen unterweisen und üben lassen, damit sie Entstehungsbrände bekämpfen können.

§23 Wetter

Wer im Freien arbeitet und durch das Wetter gefährdet ist, muss geschützt werden: durch Maßnahmen am Arbeitsplatz, organisatorisch oder durch Schutzausrüstung. Für den Einlassdienst im Sommer heißt das etwa Schatten, Wasser und Pausen, im Winter wetterfeste Kleidung.

Dritter Abschnitt: Erste Hilfe

RegelInhalt
§24Einrichtungen, Sachmittel und Personal für Erste Hilfe bereitstellen; jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren, Dokumentation fünf Jahre verfügbar halten und vertraulich behandeln; Aushang mit Notruf und Ersthelfern
§25Meldeeinrichtungen, damit Hilfe sofort gerufen werden kann; Verbandkästen schnell erreichbar; Erste-Hilfe-Raum ab mehr als 1.000 Beschäftigten in einer Betriebsstätte, bei mehr als 100 je nach Unfallgeschehen, auf Baustellen ab mehr als 50
§26Ersthelfer: bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten einer, bei mehr als 20 in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent, in sonstigen Betrieben 10 Prozent; Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre
§27Betriebssanitäter ab mehr als 1.500 anwesenden Versicherten, unter Umständen schon ab mehr als 250
§28Versicherte lassen sich zum Ersthelfer ausbilden, wenn keine persönlichen Gründe entgegenstehen, und melden jeden Unfall unverzüglich

Ersthelfer darf nur sein, wer bei einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle ausgebildet wurde oder eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf hat. Welche Quote ein Bewachungsunternehmen ansetzen muss, hängt von der Betriebsart und den Einsatzorten ab. Wer unsicher ist, fragt bei der VBG nach. Mehr unter Erste Hilfe im Wachdienst.

Vierter Abschnitt: Persönliche Schutzausrüstung

Nach §29 muss der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitstellen und die Versicherten vorher anhören. Sie muss in ausreichender Zahl zur persönlichen Verwendung da sein und eine Konformitätserklärung haben. Nach §30 sorgt der Unternehmer für die bestimmungsgemäße Benutzung, die Versicherten müssen sie benutzen, auf Mängel prüfen und Mängel melden. §31 verlangt für Schutzausrüstung gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden eine Unterweisung mit Übungen. Ein Beispiel ist die Absturzsicherung. Siehe auch Persönliche Schutzausrüstung.

Ein Fall aus dem Dienst

Bei einer Messe arbeiten 30 Ordner deiner Firma am Einlass. Beim Umstellen der Absperrgitter schneidet sich ein Kollege an einer scharfen Kante in die Hand. Die Ersthelferin aus deinem Team verbindet die Wunde, er arbeitet danach weiter. Der Schichtleiter meint, wegen eines Pflasters müsse man nichts aufschreiben. Doch: Nach §24 Abs. 6 wird jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert, meist im Verbandbuch. Das ist wichtig, falls sich die Wunde später entzündet und der Kollege nachweisen muss, dass es ein Arbeitsunfall war. Der Kollege selbst muss den Unfall nach §28 Abs. 2 unverzüglich melden. Und bei 30 Ordnern reicht eine einzige Ersthelferin vor Ort nicht, denn ab mehr als 20 anwesenden Versicherten gilt die Prozentquote. Die scharfe Kante gehört außerdem gemeldet, damit sie entschärft wird.

Typische Prüfungsfallen

  • Sicherheitsbeauftragte: §20 DGUV Vorschrift 1 sagt noch mehr als 20 Beschäftigte, maßgeblich ist seit 2026 §22 SGB VII mit 50 Beschäftigten im Regelfall. Sie beraten und unterstützen, sie tragen nicht die Verantwortung des Unternehmers.
  • Ersthelfer: 2 bis 20 anwesende Versicherte, mindestens einer. Darüber 5 oder 10 Prozent, je nach Betriebsart.
  • Fortbildung der Ersthelfer in der Regel alle zwei Jahre, nicht jährlich.
  • Erste-Hilfe-Leistungen werden dokumentiert und fünf Jahre aufbewahrt.
  • Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr darfst du den Arbeitsplatz verlassen, auch ohne Anweisung.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 1 richtige Antwort

Wie viele Ersthelfer müssen nach §26 DGUV Vorschrift 1 bei 15 anwesenden Versicherten mindestens zur Verfügung stehen?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

In welchen Abständen sind Ersthelfer in der Regel fortzubilden?

Frage 3 von 6 · 2 richtige Antworten

Was gilt nach §24 DGUV Vorschrift 1 für die Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen?

Frage 4 von 6 · 2 richtige Antworten

Du bemerkst im Heizungskeller eines Objekts starken Gasgeruch, dein Vorgesetzter ist nicht erreichbar. Was sieht §21 DGUV Vorschrift 1 vor?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Was ist eine Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten nach §20 DGUV Vorschrift 1?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Welche Pflicht hat der Unternehmer nach §29 DGUV Vorschrift 1 bei persönlicher Schutzausrüstung?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Unfallverhütungsvorschriften.

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