Kurz gesagt: Nach §1 DGUV Vorschrift 1 gelten Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmer und Versicherte. Sie gelten auch für ausländische Unternehmen, die im Inland tätig sind, ohne einem deutschen Unfallversicherungsträger anzugehören, und für Versicherte anderer Träger, die im Unternehmen arbeiten.
§1 der DGUV Vorschrift 1 ist kurz, beantwortet aber eine Frage, die im Sicherheitsdienst ständig auftaucht: Für wen gelten die Regeln eigentlich? Auf großen Veranstaltungen arbeiten Beschäftigte von fünf verschiedenen Firmen nebeneinander, im Objektschutz stehen Leiharbeitskräfte neben Stammpersonal, und manchmal ist ein Nachunternehmer aus dem Ausland dabei. Der Geltungsbereich sorgt dafür, dass niemand durch das Raster fällt.
Was in §1 steht
Absatz 1 sagt sinngemäß: Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte. Sie gelten außerdem
- für Unternehmer und Beschäftigte ausländischer Unternehmen, die im Inland tätig sind, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören, und
- soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.
Absatz 2 betrifft nur Schulen. Für Schülerinnen und Schüler gilt die Vorschrift nicht im inneren Schulbereich, also im Unterricht selbst. Für den Sicherheitsdienst spielt das keine Rolle, außer du bewachst eine Schule und wirst danach gefragt.
Die Begriffe
Unternehmer
Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung ist, wem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht, so steht es in §136 Abs. 3 SGB VII. Das ist bei einer GmbH die Gesellschaft selbst, vertreten durch den Geschäftsführer. Der Einsatzleiter oder Objektleiter ist nicht Unternehmer. Er kann aber Pflichten des Unternehmers übertragen bekommen, wenn das schriftlich nach §13 DGUV Vorschrift 1 geregelt ist.
Versicherte
Versicherte sind vor allem alle Beschäftigten. Dabei kommt es nicht auf die Stundenzahl oder die Vertragsform an. Auch Minijobber, Aushilfen bei einer Großveranstaltung, Auszubildende und Praktikanten sind versichert. Wer versichert ist, für den gelten die Pflichten aus der Vorschrift.
Die beiden Erweiterungen
Ausländische Unternehmen
Ein Sicherheitsunternehmen mit Sitz im Ausland, das in Deutschland einen Auftrag ausführt, ist oft nicht Mitglied einer deutschen Berufsgenossenschaft. Trotzdem muss es sich hier an die deutschen Unfallverhütungsvorschriften halten. Bei Gefahr im Verzug dürfen die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft nach §19 SGB VII auch gegenüber den Beschäftigten solcher Unternehmen sofort vollziehbare Anordnungen treffen. Gleiche Arbeit, gleiche Sicherheitsregeln.
Versicherte anderer Träger
Das ist der häufigere Fall. Beispiele aus der Branche:
- Fremdfirmeneinsatz: Du arbeitest als Werkschutz in einem Chemiepark. Du bist über die VBG versichert, der Chemiepark gehört zu einer anderen Berufsgenossenschaft. Dessen betriebliche Sicherheitsregeln, etwa zu Schutzbrille und Ex-Bereichen, gelten auf dem Gelände auch für dich.
- Leiharbeit: Eine Zeitarbeitskraft wird bei deinem Arbeitgeber im Objektschutz eingesetzt. Sie bleibt über ihren Verleiher versichert. Die Unfallverhütungsvorschriften des Einsatzbetriebs gelten trotzdem für sie, und dein Arbeitgeber muss sie wie das eigene Personal einweisen und unterweisen.
- Gemeinsamer Einsatz: Auf einem Festival arbeiten Ordner deiner Firma neben Sanitätern und Technikern anderer Unternehmen. Nach §6 DGUV Vorschrift 1 müssen die Unternehmer zusammenarbeiten und, wenn nötig, eine Person bestimmen, die die Arbeiten abstimmt.
Abgrenzung zur DGUV Vorschrift 23
Die DGUV Vorschrift 23 hat einen anderen Geltungsbereich. Ihr §1 knüpft nicht an Personen an, sondern an die Tätigkeit: Sie gilt für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutz von Personen und Sachwerten. Die DGUV Vorschrift 1 gilt dagegen für jede Tätigkeit in jedem Betrieb. Wer am Empfang sitzt, unterliegt also beiden. Wer im selben Unternehmen die Lohnbuchhaltung macht, nur der DGUV Vorschrift 1.
Ein Fall aus dem Dienst
Für ein Stadtfest holt dein Arbeitgeber einen Nachunternehmer aus den Niederlanden dazu. Dessen Leute haben keine Handleuchten, und einer will die Nacht über allein den abgelegenen Lagerplatz sichern, ohne Funkgerät. Der Schichtleiter des Nachunternehmers sagt: "Für uns gelten eure deutschen Vorschriften nicht."
Das ist falsch. Nach §1 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 gelten Unfallverhütungsvorschriften auch für ausländische Unternehmen, die im Inland tätig sind. Die Pflicht zur Ausrüstung mit Handleuchten bei Dunkelheit aus der DGUV Vorschrift 23 und die Pflicht, gefährliche Alleinarbeit abzusichern, gelten auch für sie. Du meldest das deiner Einsatzleitung. Dein Arbeitgeber hat als Auftraggeber des Nachunternehmers ohnehin Pflichten: Er muss die Arbeiten abstimmen und sich vergewissern, dass fremde Kräfte in seinem Bereich angemessene Anweisungen erhalten haben.
Typische Prüfungsfallen
- UVV gelten für Unternehmer und Versicherte, nicht nur für Arbeitgeber.
- Auch ausländische Unternehmen ohne deutsche Berufsgenossenschaft müssen sich bei Arbeiten im Inland an UVV halten.
- Leiharbeitskräfte und Fremdfirmen unterliegen den UVV des Betriebs, in dem sie arbeiten, auch wenn sie anderswo versichert sind.
- Minijobber und Aushilfen sind Versicherte. Eine Mindeststundenzahl gibt es nicht.
- Der Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 23 knüpft an die Tätigkeit an, der der DGUV Vorschrift 1 an Unternehmer und Versicherte.
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Für wen gelten Unfallverhütungsvorschriften nach §1 DGUV Vorschrift 1?
Ein Sicherheitsunternehmen aus dem Ausland arbeitet in Deutschland und ist bei keiner deutschen Berufsgenossenschaft Mitglied. Was gilt?
Eine Leiharbeitskraft ist über die Berufsgenossenschaft ihres Verleihers versichert und arbeitet bei deinem Arbeitgeber im Objektschutz. Gelten für sie die Unfallverhütungsvorschriften des Einsatzbetriebs?
Wer ist nach dem Unfallversicherungsrecht Unternehmer?
Woran knüpft der Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 23 an?
Welche Personen sind Versicherte, für die die DGUV Vorschrift 1 gilt?
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