Kurz gesagt: Versicherte müssen für ihre eigene Sicherheit und die anderer sorgen, die Maßnahmen des Unternehmers unterstützen und seine Anweisungen befolgen. Erkennbar sicherheitswidrige Weisungen dürfen sie nicht befolgen. Sie müssen Gefahren und Defekte melden, Arbeitsmittel bestimmungsgemäß benutzen und dürfen sich nicht durch Alkohol, Drogen oder Medikamente in einen gefährlichen Zustand bringen.
In der Prüfung kommt fast immer eine Frage nach dem Muster: "Wer ist für den Arbeitsschutz verantwortlich?" Die Antwort "nur der Arbeitgeber" ist falsch. Das dritte Kapitel der DGUV Vorschrift 1 gibt dir eigene Pflichten. Wer sie verletzt, riskiert nicht nur die eigene Gesundheit, sondern im Einzelfall auch ein Bußgeld und arbeitsrechtliche Folgen. Gleichzeitig schützen dich diese Paragrafen: Sie erlauben dir, gefährliche Weisungen abzulehnen.
§15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
Absatz 1: Sorgen, unterstützen, befolgen
Du musst nach deinen Möglichkeiten und gemäß Unterweisung und Weisung für deine eigene Sicherheit und Gesundheit sorgen. Außerdem für die Sicherheit derer, die von deinem Handeln oder Unterlassen betroffen sind, also Kollegen, Besucher, Kunden. Du musst die Maßnahmen gegen Unfälle und für die Erste Hilfe unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers befolgen.
Der letzte Satz von Absatz 1 ist besonders wichtig: Du darfst erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen. Das ist nicht nur ein Recht, sondern ein Verbot. Wer eine offensichtlich gefährliche Anweisung ausführt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Chef es so wollte.
Absatz 2 und 3: Alkohol, Drogen, Medikamente
Du darfst dich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel nicht in einen Zustand versetzen, in dem du dich oder andere gefährden kannst. Das gilt nach Absatz 3 auch für Medikamente. Wer starke Schmerzmittel oder Beruhigungsmittel nimmt, muss also prüfen, ob er damit Auto fahren oder Streife laufen kann, und im Zweifel mit dem Arzt sprechen.
Für den Wachdienst gilt zusätzlich die strengere Regel der DGUV Vorschrift 23: Dort sind Alkohol und andere berauschende Mittel während der Dienstzeit ganz verboten, und bei Dienstantritt musst du nüchtern sein. Dazu die Seite zum Verbot berauschender Mittel.
§16 Besondere Unterstützungspflichten
Absatz 1: Jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr und jeden Defekt an Schutzvorrichtungen musst du dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich melden. Zusätzlich sollst du solche Gefahren auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.
Absatz 2: Stellst du einen Mangel an einem Arbeitsmittel, an Arbeitsstoffen oder am Arbeitsablauf fest, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Gehört die Beseitigung zu deiner Arbeitsaufgabe und kannst du es, beseitigst du den Mangel unverzüglich selbst. Beispiel: Die Batterie der Handleuchte ist leer, Ersatz liegt in der Wache.
- Andernfalls meldest du den Mangel unverzüglich dem Vorgesetzten. Beispiel: Die Notausgangstür klemmt. Das reparierst du nicht selbst mit dem Werkzeug aus dem Auto.
§17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
Du musst Einrichtungen, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe und Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen deiner Aufgaben benutzen. Bestimmungsgemäß heißt: so, wie der Hersteller und die Unterweisung es vorsehen. Das Funkgerät ist kein Hammer, der Feuerlöscher kein Türstopper, und eine Schutzvorrichtung wird nicht überbrückt, weil es schneller geht.
§18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
An gefährlichen Stellen darfst du dich nur im Rahmen deiner Aufgaben aufhalten. Das betrifft im Objektschutz etwa Hochspannungsräume, Gefahrstofflager, Dächer oder Bereiche mit laufenden Maschinen. Wenn dein Kontrollgang nicht durch die Galvanik führt, hast du dort nichts zu suchen, auch nicht für eine Abkürzung.
Weitere Pflichten an anderer Stelle
Die Überschrift des dritten Kapitels täuscht etwas. Auch im vierten Kapitel stehen Pflichten für dich: Nach §28 musst du jeden Unfall unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle melden, und du musst dich grundsätzlich zum Ersthelfer ausbilden lassen und zur Verfügung stehen, wenn keine persönlichen Gründe entgegenstehen. Nach §30 Abs. 2 musst du persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß benutzen, regelmäßig auf ihren Zustand prüfen und Mängel unverzüglich melden.
Ein Fall aus dem Dienst
Du sicherst eine Baustelle im Revierdienst. Der Bauleiter ruft an: Ein Gerüstnetz hat sich gelöst, du sollst auf das Gerüst steigen und es festbinden, "dauert fünf Minuten". Du hast keine Absturzsicherung, bist nicht im Gerüstbau unterwiesen und es ist nass. Das ist eine erkennbar gegen die Sicherheit gerichtete Weisung. Nach §15 Abs. 1 darfst du sie nicht befolgen. Die Beseitigung gehört auch nicht zu deiner Aufgabe und du hast nicht die Befähigung, also bleibt nach §16 Abs. 2 nur die Meldung: an deine Einsatzleitung und an den Bauleiter. Du sicherst den Bereich unter dem Gerüst ab, soweit das gefahrlos geht, und dokumentierst den Vorgang.
Typische Prüfungsfallen
- Erkennbar sicherheitswidrige Weisungen darfst du nicht befolgen. "Der Chef hat es gesagt" entlastet dich nicht.
- Mängel beseitigst du nur selbst, wenn es zu deiner Aufgabe gehört und du es kannst. Sonst meldest du sie unverzüglich.
- Das Rauschmittelverbot der DGUV Vorschrift 1 gilt ausdrücklich auch für Medikamente.
- Unfälle musst du melden, auch kleine. Die Meldepflicht trifft dich, nicht nur den Ersthelfer.
- Persönliche Schutzausrüstung musst du benutzen und auf Mängel prüfen. Ein Verstoß gegen §30 kann eine Ordnungswidrigkeit sein.
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