Kurz gesagt: Im Wachdienst dürfen nur amtlich geprüfte Schusswaffen mit anerkanntem Beschusszeichen bereitgehalten und geführt werden. Sie werden mindestens einmal jährlich und bei Verdacht auf Mängel von einem Sachkundigen geprüft und nur von Fachleuten mit Erlaubnis instand gesetzt. Schreckschuss- und Gaswaffen sind bei Wach- und Sicherungsaufgaben verboten.
§19 der DGUV Vorschrift 23 beantwortet eine Frage, die das Waffengesetz offenlässt: Welche Schusswaffen taugen überhaupt für den Wachdienst? Die Antwort hat zwei Seiten. Die Dienstwaffe muss technisch sicher sein und regelmäßig geprüft werden. Und bestimmte Waffen, die viele für ein harmloses Abschreckungsmittel halten, sind im Dienst ausdrücklich verboten. Der zweite Punkt ist eine der beliebtesten Prüfungsfragen im ganzen Sachgebiet.
Was in §19 steht
Absatz 1: nur beschossene Waffen
Bereitgehalten und geführt werden dürfen nur Schusswaffen, die amtlich geprüft sind und ein in Deutschland anerkanntes Beschusszeichen tragen. Bei der Beschussprüfung wird eine Waffe mit einer verstärkten Ladung beschossen und anschließend untersucht. Das Beschusszeichen zeigt, dass sie die Prüfung bestanden hat. Geregelt ist das im Beschussgesetz. Anerkannt sind die Zeichen der deutschen Beschussämter und der Staaten, mit denen Deutschland die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat.
Absatz 2: Prüfung mindestens einmal im Jahr
Der Unternehmer sorgt dafür, dass die Schusswaffen bei Verdacht auf Mängel, mindestens aber einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihre Handhabungssicherheit geprüft werden. Sachkundiger ist nach den Durchführungsanweisungen, wer durch Ausbildung und Erfahrung die jeweilige Waffe und die einschlägigen Vorschriften so gut kennt, dass er die Handhabungssicherheit beurteilen kann. Eine Behörde muss das nicht sein.
Absatz 3: Instandsetzung nur durch Berechtigte
Repariert werden dürfen Schusswaffen nur von Personen, die dafür eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz haben. Die Vorschrift nennt noch die Paragrafen des alten Waffengesetzes. Heute ist das die Waffenherstellungserlaubnis nach §21 WaffG, die auch die Bearbeitung und Instandsetzung umfasst. In der Praxis sind das Büchsenmacher oder Fachwerkstätten der Hersteller. Selbst an der Dienstwaffe herumschrauben ist tabu, auch wenn es nur ein Federtausch ist.
Absatz 4: keine Schreck- oder Gaswaffen
Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaffen ist bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig. Die Durchführungsanweisungen erweitern das auf Reizstoff- und Signalschusswaffen und auf sonstige schusswaffenähnliche Gegenstände.
Warum Schreckschusswaffen verboten sind
Die Begründung steht in den Durchführungsanweisungen: Solche Waffen vermitteln ein trügerisches Sicherheitsgefühl. Trifft eine Wachperson mit Schreckschusspistole auf einen Täter mit scharfer Waffe, ist sie extrem gefährdet und hat keine ausreichende Möglichkeit, sich zu verteidigen. Der Täter erkennt nicht, dass die Waffe nur knallt, und schießt im Zweifel zuerst. Die Polizei kann es ebenfalls nicht erkennen.
Wichtig: Das Verbot gilt unabhängig vom Waffenrecht. Ein kleiner Waffenschein erlaubt einer Privatperson, eine Schreckschusspistole mit PTB-Zeichen in der Öffentlichkeit zu führen. Im Wachdienst hilft er dir nicht, denn die Unfallverhütungsvorschrift verbietet das Führen dort. Mehr zum kleinen Waffenschein auf der Seite Der kleine Waffenschein.
Ein Reizstoffsprühgerät ist übrigens keine Gas-Schusswaffe. Es verschießt nichts durch einen Lauf und fällt deshalb nicht unter §19 Abs. 4. Für Sprays gelten die Regeln der Bewachungsverordnung, siehe Reizstoffsprühgeräte und Pfefferspray.
Ein Fall aus dem Dienst
Ein neuer Kollege im Revierdienst erzählt stolz, er habe jetzt den kleinen Waffenschein und werde seine Schreckschusspistole künftig im Dienst tragen. Das wirke abschreckend, und erlaubt sei es ja.
Ist es nicht. Waffenrechtlich darf er die Pistole in der Freizeit führen, außer zum Beispiel auf öffentlichen Veranstaltungen. Bei Wach- und Sicherungsaufgaben verbietet §19 Abs. 4 DGUV Vorschrift 23 das Bereithalten und Führen von Schreckschusswaffen. Dazu kommt, dass er für jede Waffe im Dienst die Zustimmung des Arbeitgebers bräuchte, die es für eine Schreckschusswaffe nicht geben darf. Ein Verstoß ist nach §28 DGUV Vorschrift 23 eine Ordnungswidrigkeit.
Zweite Situation: Beim Schießtraining klemmt bei deiner Dienstpistole mehrmals der Verschluss. Das ist ein Verdacht auf einen Mangel. Die Waffe wird nicht mehr geführt, sondern von einem Sachkundigen geprüft und, wenn nötig, beim Büchsenmacher instand gesetzt. Bis dahin bekommst du eine andere geprüfte Dienstwaffe oder gehst ohne Schusswaffe in den Dienst, wenn der Unternehmer das so anordnet.
Typische Prüfungsfallen
- Schreck-, Gas-, Reizstoff- und Signalschusswaffen sind im Wachdienst verboten, auch mit kleinem Waffenschein.
- Prüfung der Handhabungssicherheit mindestens einmal jährlich und zusätzlich immer bei Verdacht auf Mängel.
- Die Prüfung macht ein Sachkundiger, nicht zwingend eine Behörde. Die Instandsetzung macht nur ein Berechtigter wie der Büchsenmacher.
- Nur Waffen mit anerkanntem Beschusszeichen dürfen bereitgehalten und geführt werden.
- Bereithalten zählt schon: Auch eine Schreckschusspistole in der Schublade der Pförtnerloge ist unzulässig.
Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema
Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.
Welche Schusswaffen dürfen nach §19 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 im Wachdienst bereitgehalten und geführt werden?
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