Kurz gesagt: Der Waffenschein erlaubt das Führen einer Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums (§10 Abs. 4 WaffG). Er wird nur bei besonderem Bedürfnis erteilt, etwa für gefährdete Personen oder Bewachungsunternehmer, gilt höchstens drei Jahre und setzt eine Haftpflichtversicherung voraus.
Der Waffenschein ist die stärkste Erlaubnis, die das Waffenrecht für Privatleute und Unternehmen kennt. Er erlaubt das Führen, also das Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit. Gerade im Sicherheitsgewerbe kursieren dazu viele Irrtümer. Weder die 34a-Sachkundeprüfung noch die Arbeit im Personenschutz geben dir automatisch einen Anspruch. In der Prüfung musst du die Voraussetzungen kennen, den Unterschied zur Waffenbesitzkarte und zum kleinen Waffenschein, und wissen, wie bewaffnete Wachpersonen rechtlich eingebunden sind.
Was im Gesetz steht
§10 Abs. 4 WaffG: Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Für Schusswaffen wird sie für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden. Sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis besteht. Außerdem wird der Waffenschein auf bestimmte Anlässe oder Gebiete beschränkt, wenn kein weitergehendes Bedürfnis nachgewiesen ist.
Die Voraussetzungen
Für den Waffenschein gelten alle Voraussetzungen aus §4 Abs. 1 WaffG:
- Mindestalter 18 Jahre
- Zuverlässigkeit nach §5 und persönliche Eignung nach §6
- waffenrechtliche Sachkunde nach §7
- ein Bedürfnis nach §8
- eine Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden
Der fünfte Punkt unterscheidet den Waffenschein von der Waffenbesitzkarte. Wer eine Waffe in der Öffentlichkeit trägt, kann Dritte gefährden, deshalb muss eine Versicherung bestehen.
Das Bedürfnis: die eigentliche Hürde
Ein Bedürfnis zum Führen wird nur in engen Fällen anerkannt. Die beiden wichtigsten:
Gefährdete Personen (§19 WaffG)
Die Person muss glaubhaft machen, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und dass die Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Für das Führen muss diese Gefährdung auch außerhalb der eigenen Wohnung und Geschäftsräume bestehen. Ein allgemeines Unsicherheitsgefühl oder ein Beruf mit Bargeld reicht nicht.
Bewachungsunternehmer (§28 WaffG)
Ein Bewachungsunternehmer mit Erlaubnis nach §34a GewO bekommt ein Bedürfnis, wenn er glaubhaft macht, dass er Aufträge zum Schutz einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts wahrnimmt oder wahrnehmen wird, die Schusswaffen erfordern. Typische Beispiele sind bestimmte Geld- und Werttransporte oder der Schutz besonders gefährdeter Einrichtungen.
Wachpersonen und der Waffenschein des Unternehmers
Die Wachperson bekommt in der Regel keinen eigenen Waffenschein. Stattdessen gilt nach §28 WaffG:
- Der Unternehmer benennt die Wachperson der Behörde. Diese prüft Alter, Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde.
- Die Waffe darf der Wachperson erst überlassen werden, wenn die Behörde zugestimmt hat. Die Haftpflichtversicherung des Unternehmers muss den Umgang mit Schusswaffen durch die Wachpersonen abdecken.
- In den Waffenschein des Unternehmers kann ein Zusatz aufgenommen werden, dass die benannten Wachpersonen die Waffen nach seiner Weisung führen dürfen.
- Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrags geführt werden. Der Unternehmer muss das sicherstellen.
Beim Führen hat die Wachperson nach §38 WaffG ihren Personalausweis oder Pass dabei sowie einen Beleg mit dem Namen des Überlassers, des Besitzberechtigten und dem Datum der Überlassung. Was die Unfallverhütungsvorschrift zusätzlich verlangt, steht unter Führen von Schusswaffen nach DGUV Vorschrift 23.
Was der Waffenschein nicht erlaubt
- Kein Schießen: Für das Schießen außerhalb von Schießstätten braucht man grundsätzlich eine Schießerlaubnis nach §10 Abs. 5 WaffG. Wer in Notwehr schießt, ist durch §32 StGB gerechtfertigt, nicht durch den Waffenschein.
- Keine öffentlichen Veranstaltungen: Auf Volksfesten, Konzerten, Sportveranstaltungen oder in Diskotheken dürfen nach §42 Abs. 1 WaffG keine Waffen geführt werden. Dafür ist eine eigene Ausnahmegenehmigung nach §42 Abs. 2 nötig.
- Kein Erwerb: Den Erwerb und Besitz regelt die Waffenbesitzkarte.
Ein Fall aus dem Dienst
Dein Arbeitgeber übernimmt einen Werttransport und setzt dich bewaffnet ein. Die Behörde hat deiner Benennung zugestimmt, der Waffenschein des Unternehmers enthält den Zusatz nach §28 Abs. 4 WaffG. Während der Tour führst du die Waffe rechtmäßig. Nach Ende der Tour fragst du, ob du die Waffe über Nacht mitnehmen kannst, weil du morgen früh direkt zum nächsten Einsatz fährst. Die Antwort ist nein. Außerhalb eines konkreten Auftrags darfst du die Waffe nicht führen. Wer das trotzdem tut, macht sich nach §52 Abs. 3 Nr. 5 WaffG strafbar. Die Waffe wird nach Dienstende in die vorgeschriebene Aufbewahrung zurückgegeben.
Typische Prüfungsfallen
- Waffenschein heißt Führen. Erwerb und Besitz laufen über die Waffenbesitzkarte.
- Nur der Waffenschein und die Schießerlaubnis verlangen eine Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro.
- Geltungsdauer höchstens drei Jahre, zweimal um je höchstens drei Jahre verlängerbar.
- Wachpersonen führen die Waffe des Unternehmers nach dessen Weisung und nur bei einem konkreten Auftrag.
- Der Waffenschein ist nicht der kleine Waffenschein. Der kleine gilt nur für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.
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