Kurz gesagt: §36 Abs. 1 WaffG verpflichtet jeden Besitzer, Waffen und Munition gegen Abhandenkommen und unbefugten Zugriff zu sichern. Die Details regelt §13 AWaffV: Erlaubnispflichtige Schusswaffen gehören ungeladen in einen zertifizierten Sicherheitsschrank nach DIN/EN 1143-1 mindestens Widerstandsgrad 0, erlaubnisfreie Waffen mindestens in ein verschlossenes Behältnis.
Eine Pistole in der Nachttischschublade, der Schlüssel zum Waffenschrank am Schlüsselbrett, die Schreckschusswaffe offen im Regal: So kommen Kinder, Einbrecher oder Mitbewohner an Waffen. Deshalb nimmt das Waffenrecht die Aufbewahrung sehr ernst. Wer sie vernachlässigt, verliert schnell seine Erlaubnisse. Für dich zählt das Thema im bewaffneten Dienst, im Objektschutz von Waffenhändlern oder Schießständen und natürlich in der Prüfung.
Was im Gesetz steht
§36 Abs. 1 WaffG enthält die Grundpflicht: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Diese Pflicht gilt für alle Waffen, auch für erlaubnisfreie.
Wie die Vorkehrungen konkret aussehen müssen, regelt §13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Grundregel dort: Waffen werden immer ungeladen aufbewahrt.
Welcher Behälter für was?
| Was wird aufbewahrt? | Mindestanforderung |
|---|---|
| Erlaubnisfreie Waffen und Munition, etwa Schreckschusspistole, Luftgewehr mit F-Zeichen | verschlossenes Behältnis |
| Erlaubnispflichtige Munition allein | Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertiger Verschluss |
| Erlaubnispflichtige Langwaffen in beliebiger Zahl, bis zu fünf Kurzwaffen oder bestimmte verbotene Waffen, dazu Munition | Sicherheitsbehältnis DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0, unter 200 kg |
| wie oben, aber bis zu zehn Kurzwaffen | Widerstandsgrad 0 mit mindestens 200 kg Gewicht |
| Lang- und Kurzwaffen in beliebiger Zahl und verbotene Waffen | Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad I |
Die Behältnisse müssen von einer akkreditierten Stelle zertifiziert sein. Die Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung zulassen, vergleichbar gesicherte Waffenräume gelten als gleichwertig.
Sonderfälle
- Nicht dauernd bewohntes Gebäude, zum Beispiel ein Ferienhaus oder eine Jagdhütte: höchstens drei erlaubnispflichtige Langwaffen, und nur in einem Behältnis mit Widerstandsgrad I.
- Häusliche Gemeinschaft: Berechtigte, die zusammenleben, dürfen ihre Waffen gemeinsam aufbewahren.
- Vorübergehende Aufbewahrung außerhalb der Wohnung, etwa auf der Jagd oder beim Wettkampf: Ist ein Schrank nicht möglich, muss die Waffe unter angemessener Aufsicht stehen oder anders gegen Diebstahl gesichert sein. Hilfreich ist es, ein wesentliches Teil zu entnehmen und mitzunehmen.
- Altbestand: Ältere Waffenschränke der früheren Sicherheitsstufen A und B dürfen vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden, wenn er sie schon vor dem 6. Juli 2017 genutzt hat (§36 Abs. 4 WaffG).
Nachweis und Kontrollen
Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, muss der Behörde die getroffenen Maßnahmen nachweisen, meist schon beim Antrag auf die Waffenbesitzkarte (§36 Abs. 3 WaffG). Die Behörde darf außerdem kontrollieren, ob die Waffen richtig verwahrt sind. Der Besitzer muss ihr Zutritt zu den Räumen gestatten, in denen die Waffen liegen. Gegen seinen Willen dürfen Wohnräume aber nur zur Verhütung dringender Gefahren betreten werden. Solche Kontrollen können auch unangekündigt stattfinden.
Folgen von Verstößen
- Straftat: Wer die vorgeschriebenen Vorkehrungen für eine Schusswaffe nicht trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass sie abhandenkommt oder jemand unbefugt darauf zugreift, macht sich nach §52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG strafbar.
- Verlust der Erlaubnis: Wer Waffen nicht sorgfältig verwahrt, gilt nach §5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG als unzuverlässig. Die Behörde widerruft dann die Waffenbesitzkarte.
- Anzeigepflicht: Kommt eine erlaubnispflichtige Waffe abhanden, muss das unverzüglich der Behörde angezeigt werden (§37b Abs. 3 WaffG).
Ein Fall aus dem Dienst
Du arbeitest in einem Bewachungsunternehmen mit bewaffneten Werttransporten. Nach der Schicht gibst du die Pistole in der Waffenkammer ab. Der Kollege an der Ausgabe ist gerade abgelenkt und sagt, du sollst sie einfach auf den Tisch legen, er räume sie gleich ein. Das tust du nicht. Die Waffe wird entladen und sofort in den vorgesehenen Tresor gelegt, die Rückgabe wird dokumentiert. Eine Waffe auf dem Tisch, auch nur für Minuten, ist genau die Lücke, die §36 WaffG schließen will. Für Bewachungsunternehmen gelten zusätzlich die Regeln der Unfallverhütungsvorschrift, siehe Aufbewahrung im Wachdienst nach DGUV Vorschrift 23.
Typische Prüfungsfallen
- Waffen werden immer ungeladen aufbewahrt.
- Auch erlaubnisfreie Waffen müssen verschlossen aufbewahrt werden, nicht offen im Regal.
- Für erlaubnispflichtige Schusswaffen reicht ein einfacher Stahlblechschrank nicht. Mindestens Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1.
- Eine schlechte Aufbewahrung kann die Zuverlässigkeit kosten und damit alle Erlaubnisse.
- Abhandenkommen ist unverzüglich anzuzeigen, nicht erst nach einer Suche von mehreren Wochen.
Wie Waffenbesitzkarte und Aufbewahrung zusammenhängen, steht auch unter Die Waffenbesitzkarte.
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