Kurz gesagt: Der Unternehmer muss für Schusswaffen und Munition mindestens Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss oder gleich sichere Einrichtungen bereitstellen, in denen Waffen und Munition getrennt untergebracht werden können. Aufbewahrt wird immer verschlossen und mit entladener Waffe. Die strengeren Anforderungen der Waffengesetz-Verordnung gelten zusätzlich.
Eine Dienstwaffe ist nur einen Teil des Tages am Körper einer Wachperson. Den Rest der Zeit liegt sie irgendwo: in der Firmenzentrale, im Wachlokal beim Kunden, zwischen zwei Schichten. In dieser Zeit darf niemand Unbefugtes an sie herankommen, und sie darf nicht verloren gehen. Eine gestohlene Dienstwaffe ist für den Unternehmer ein schweres Problem und für die Allgemeinheit eine echte Gefahr. §22 der DGUV Vorschrift 23 regelt die Mindestanforderungen für den Wachdienst.
Was in §22 steht
Absatz 1: die Einrichtung
Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass für die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition zumindest Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss oder entsprechend sichere Einrichtungen vorhanden sind. Sie müssen zwei Bedingungen erfüllen:
- Waffen und Munition können getrennt untergebracht werden.
- Sie schützen gegen Abhandenkommen und gegen unbefugten Zugriff.
Absatz 2: die Aufbewahrung selbst
Schusswaffen und Munition werden in diesen Einrichtungen verschlossen aufbewahrt. Schusswaffen dürfen nur entladen aufbewahrt werden. Ein eingesetztes Magazin oder eine Patrone im Lauf hat im Schrank nichts zu suchen.
Was die Durchführungsanweisungen ergänzen
Die Regeln gelten sowohl im eigenen Unternehmen als auch in den Kundenobjekten. Das Wachlokal im Kundenobjekt ist also kein rechtsfreier Raum. Die Maßnahmen sollen mit der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle oder mit anderen zuständigen behördlichen oder militärischen Stellen abgestimmt werden. In manchen Objekten, etwa bei der Bundeswehr, bestehen eigene Regeln, die eine Abweichung erforderlich machen und die Sicherheit auf andere Weise gewährleisten.
Das Waffenrecht ist strenger
Die Unfallverhütungsvorschrift stammt von 1997. Das Waffenrecht hat die Anforderungen seitdem deutlich verschärft, und beide Regelwerke gelten nebeneinander. Im Konfliktfall musst du also die strengere Anforderung erfüllen.
Nach §36 Abs. 1 WaffG muss jeder Besitzer die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit Waffen und Munition nicht abhandenkommen und Dritte sie nicht unbefugt an sich nehmen. Die Einzelheiten stehen in §13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV):
- Erlaubnispflichtige Schusswaffen gehören in ein zertifiziertes Sicherheitsbehältnis nach DIN EN 1143-1. Bei Widerstandsgrad 0 ist die Zahl der Kurzwaffen begrenzt: in einem Behältnis unter 200 kg auf insgesamt fünf, ab 200 kg auf zehn. Ab Widerstandsgrad I ist die Zahl nicht begrenzt.
- Erlaubnispflichtige Munition braucht mindestens ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder ein gleichwertiges Behältnis.
- Waffen werden auch nach der AWaffV ungeladen aufbewahrt.
Ein einfacher Stahlblechschrank, wie ihn §22 als Minimum nennt, reicht für die Dienstpistolen also nicht. Er kann aber für die Munition genügen. Wer gegen die Aufbewahrungspflichten verstößt und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe abhandenkommt oder jemand unbefugt darauf zugreift, macht sich nach §52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG strafbar. Mehr zur waffenrechtlichen Seite findest du unter Aufbewahrung von Waffen und Munition.
Auch die Bewachungsverordnung nimmt den Unternehmer in die Pflicht. Nach §20 Abs. 1 BewachV ist er für die sichere Aufbewahrung verantwortlich und muss die ordnungsgemäße Rückgabe nach Dienstende sicherstellen.
Schlüssel und Zugriff
Ein Waffenschrank ist nur so sicher wie sein Schlüssel. Hängt der Schlüssel am Brett neben der Tür oder liegt er in der Schreibtischschublade, ist der Schutz gegen unbefugten Zugriff wertlos. Üblich sind persönliche Schlüssel für berechtigte Wachpersonen, ein Schlüsseltresor mit Code oder elektronische Schließsysteme mit Protokoll. Wer wann Waffe und Munition entnommen und zurückgegeben hat, wird im Ausgabebuch festgehalten. Hinweise zur Organisation stehen unter Schlüsselverwaltung.
Ein Fall aus dem Dienst
Du übernimmst die Nachtschicht im Wachlokal eines bewaffnet bewachten Objekts. In der Schreibtischschublade findest du die Dienstpistole der Spätschicht, das Magazin steckt noch, daneben eine angebrochene Packung Patronen. Der Waffenschrank steht offen, der Schlüssel steckt.
Hier ist so ziemlich alles falsch: Die Waffe ist geladen und nicht verschlossen, die Munition liegt offen neben der Waffe, und der Schrank schützt niemanden. Du entlädst die Waffe am Kugelfang, schließt Waffe und Munition getrennt und verschlossen ein und nimmst den Schlüssel an dich oder verwahrst ihn wie vorgesehen. Dann dokumentierst du den Vorfall im Wachbuch und meldest ihn deinem Vorgesetzten. Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass sich das nicht wiederholt.
Typische Prüfungsfallen
- Waffen werden immer entladen aufbewahrt.
- Die Einrichtung muss eine getrennte Unterbringung von Waffen und Munition ermöglichen.
- Die Pflichten gelten auch im Wachlokal beim Kunden, nicht nur in der Firmenzentrale.
- Der Stahlblechschrank mit Sicherheitsschloss ist das Minimum nach der Unfallverhütungsvorschrift. Das Waffenrecht verlangt für Schusswaffen zertifizierte Sicherheitsbehältnisse.
- Verantwortlich für die sichere Aufbewahrung ist der Unternehmer, verschlossen halten muss sie jede Wachperson.
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Welche Mindestanforderungen stellt §22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 an die Einrichtung zur Aufbewahrung?
In welchem Zustand werden Schusswaffen nach §22 Abs. 2 aufbewahrt?
Gilt §22 auch für das Wachlokal im Objekt eines Kunden?
Warum reicht ein einfacher Stahlblechschrank für erlaubnispflichtige Dienstpistolen in der Praxis nicht aus?
Wer ist nach §20 Abs. 1 BewachV für die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition verantwortlich?
Du findest im Wachlokal eine geladene Dienstpistole in der Schublade. Was tust du?
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