Kurz gesagt: Erwerben heißt, die tatsächliche Gewalt über eine Waffe zu erlangen, Besitzen, sie auszuüben, Überlassen, sie einem anderen einzuräumen. Führen bedeutet, die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben. Auf das Eigentum kommt es nie an.
Das Waffengesetz regelt nicht die Waffe an sich, sondern den Umgang mit ihr. Für jede Art des Umgangs gelten eigene Regeln. Die Waffenbesitzkarte erlaubt Erwerb und Besitz, aber nicht das Führen. Der Waffenschein erlaubt das Führen, aber nicht das Schießen. In der Prüfung bekommst du deshalb oft einen kurzen Sachverhalt und sollst erkennen, welche Umgangsart vorliegt. Wer die Begriffe sauber trennt, löst diese Fragen schnell.
Was im Gesetz steht
Nach §1 Abs. 3 WaffG hat Umgang mit einer Waffe oder Munition, wer sie erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Bei Schusswaffen gehört auch das Unbrauchbarmachen dazu. Die Definitionen stehen in Anlage 1 Abschnitt 2 zum WaffG.
Der Schlüssel: tatsächliche Gewalt
Fast alle Begriffe hängen an der tatsächlichen Gewalt. Gemeint ist die tatsächliche Möglichkeit, über die Waffe zu bestimmen: Du kannst sie nehmen, einstecken, weglegen. Wem die Waffe gehört, spielt keine Rolle. Das ist derselbe Gedanke wie beim Besitz im Zivilrecht, der vom Eigentum zu trennen ist. Wer eine geliehene Pistole im Schrank hat, besitzt sie im Sinne des WaffG, obwohl sie ihm nicht gehört.
Die vier Kernbegriffe
Erwerben
Erwerben ist das Erlangen der tatsächlichen Gewalt. Kauf, Schenkung, Erbschaft, Ausleihen, Finden oder die Übergabe der Dienstwaffe beim Schichtwechsel: In allen Fällen wird erworben. Ein Kaufvertrag ist nicht nötig.
Besitzen
Besitzen ist das Ausüben der tatsächlichen Gewalt. Wer erworben hat, besitzt anschließend. Der Besitz endet erst, wenn man die tatsächliche Gewalt wieder verliert oder abgibt. Auch eine Waffe im eigenen Tresor wird besessen, obwohl gerade niemand sie anfasst.
Überlassen
Überlassen heißt, einem anderen die tatsächliche Gewalt einzuräumen. Es ist das Gegenstück zum Erwerb: Wer überlässt, auf der anderen Seite erwirbt jemand. Nach §34 Abs. 1 WaffG dürfen Waffen und Munition nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden.
Führen
Führen ist das Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte. Befriedet ist ein Besitztum, wenn es erkennbar abgegrenzt ist, etwa durch Zaun, Mauer oder Hecke. Wer eine Waffe in der Jackentasche auf der Straße trägt, führt sie. Wer sie im Handschuhfach im Auto auf öffentlicher Straße hat, ebenfalls. Für das Führen erlaubnispflichtiger Waffen brauchst du einen Waffenschein.
Weitere Umgangsarten
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Verbringen | Waffe oder Munition über die Grenze transportieren, damit sie dort bleibt oder den Besitzer wechselt |
| Mitnehmen | Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise über die Grenze bringen, ohne den Besitz aufzugeben |
| Schießen | Geschosse durch einen Lauf verschießen, Kartuschenmunition abschießen, Reizstoffe oder pyrotechnische Munition verschießen |
| Herstellen, Bearbeiten, Instandsetzen | Waffe oder wesentliche Teile anfertigen, umbauen oder reparieren |
| Handel treiben | gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankaufen, anbieten oder vermitteln |
Schussbereit und zugriffsbereit
Diese beiden Begriffe brauchst du vor allem beim Transport:
- Schussbereit ist eine Waffe, wenn sie geladen ist. Es reicht, dass Munition in der Trommel, im eingesetzten Magazin oder im Patronenlager ist. Gespannt muss sie nicht sein.
- Zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann. In einem verschlossenen Behältnis ist sie nicht zugriffsbereit. Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn man es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht.
Wer eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zu einem Zweck befördert, der von seinem Bedürfnis umfasst ist, braucht dafür nach §12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG keinen Waffenschein. Mehr dazu unter Ausnahmen von der Erlaubnispflicht.
Kinder und Jugendliche
Auch die Altersbegriffe sind festgelegt: Kinder sind Personen unter 14 Jahren, Jugendliche sind mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt. Der Umgang mit Waffen ist grundsätzlich erst ab 18 erlaubt.
Ein Fall aus dem Dienst
Du arbeitest im bewaffneten Werkschutz. Beim Schichtwechsel übergibt dir dein Kollege die Dienstpistole. Er überlässt, du erwirbst. Eine eigene Waffenbesitzkarte brauchst du dafür nicht, weil du die Waffe aufgrund deines Arbeitsverhältnisses nur nach den Weisungen deines Arbeitgebers besitzt (§12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a WaffG). Überlassen werden darf sie dir aber erst, wenn dein Arbeitgeber dich der Behörde benannt und die Behörde zugestimmt hat (§28 Abs. 3 WaffG). Gehst du anschließend Streife über das Werksgelände, führst du die Waffe. Das Gelände gehört dem Kunden, nicht dir. Das Führen deckt der Zusatz im Waffenschein deines Arbeitgebers (§28 Abs. 4 WaffG).
Nach Dienstende nimmst du die Waffe nicht mit nach Hause. Der Bewachungsunternehmer darf Schusswaffen nur bei der Durchführung eines konkreten Auftrags führen lassen (§28 Abs. 2 WaffG). Details dazu auf der Seite Waffen im Bewachungsdienst.
Typische Prüfungsfallen
- Besitz ist nicht Eigentum. Wer eine geliehene oder gefundene Waffe hat, besitzt sie.
- Führen ist nicht nur Tragen am Körper. Auch die Waffe griffbereit im Auto oder in der Tasche auf der Straße wird geführt.
- Auf dem eigenen umzäunten Grundstück wird nicht geführt, sondern besessen. In der Wohnung eines Freundes oder im Kundenobjekt dagegen wird geführt.
- Auch eine kurze Übergabe kann Überlassen und Erwerben sein. Die Dauer ist egal.
- Die Waffenbesitzkarte erlaubt kein Führen, der Waffenschein kein Schießen.
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Wann führt jemand eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes?
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Du gehst als Wachperson mit der Dienstwaffe Streife auf dem umzäunten Gelände eines Kunden. Welche Umgangsart liegt vor?
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