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Umgang mit Waffen

Grundbegriffe: Besitzen, Führen, Erwerben, Überlassen

Wer eine Waffe in der Hand hält, hat damit Umgang. Welche Umgangsart vorliegt, entscheidet darüber, welche Erlaubnis du brauchst.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Erwerben heißt, die tatsächliche Gewalt über eine Waffe zu erlangen, Besitzen, sie auszuüben, Überlassen, sie einem anderen einzuräumen. Führen bedeutet, die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben. Auf das Eigentum kommt es nie an.

Das Waffengesetz regelt nicht die Waffe an sich, sondern den Umgang mit ihr. Für jede Art des Umgangs gelten eigene Regeln. Die Waffenbesitzkarte erlaubt Erwerb und Besitz, aber nicht das Führen. Der Waffenschein erlaubt das Führen, aber nicht das Schießen. In der Prüfung bekommst du deshalb oft einen kurzen Sachverhalt und sollst erkennen, welche Umgangsart vorliegt. Wer die Begriffe sauber trennt, löst diese Fragen schnell.

Was im Gesetz steht

Nach §1 Abs. 3 WaffG hat Umgang mit einer Waffe oder Munition, wer sie erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Bei Schusswaffen gehört auch das Unbrauchbarmachen dazu. Die Definitionen stehen in Anlage 1 Abschnitt 2 zum WaffG.

Der Schlüssel: tatsächliche Gewalt

Fast alle Begriffe hängen an der tatsächlichen Gewalt. Gemeint ist die tatsächliche Möglichkeit, über die Waffe zu bestimmen: Du kannst sie nehmen, einstecken, weglegen. Wem die Waffe gehört, spielt keine Rolle. Das ist derselbe Gedanke wie beim Besitz im Zivilrecht, der vom Eigentum zu trennen ist. Wer eine geliehene Pistole im Schrank hat, besitzt sie im Sinne des WaffG, obwohl sie ihm nicht gehört.

Die vier Kernbegriffe

Erwerben

Erwerben ist das Erlangen der tatsächlichen Gewalt. Kauf, Schenkung, Erbschaft, Ausleihen, Finden oder die Übergabe der Dienstwaffe beim Schichtwechsel: In allen Fällen wird erworben. Ein Kaufvertrag ist nicht nötig.

Besitzen

Besitzen ist das Ausüben der tatsächlichen Gewalt. Wer erworben hat, besitzt anschließend. Der Besitz endet erst, wenn man die tatsächliche Gewalt wieder verliert oder abgibt. Auch eine Waffe im eigenen Tresor wird besessen, obwohl gerade niemand sie anfasst.

Überlassen

Überlassen heißt, einem anderen die tatsächliche Gewalt einzuräumen. Es ist das Gegenstück zum Erwerb: Wer überlässt, auf der anderen Seite erwirbt jemand. Nach §34 Abs. 1 WaffG dürfen Waffen und Munition nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden.

Führen

Führen ist das Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte. Befriedet ist ein Besitztum, wenn es erkennbar abgegrenzt ist, etwa durch Zaun, Mauer oder Hecke. Wer eine Waffe in der Jackentasche auf der Straße trägt, führt sie. Wer sie im Handschuhfach im Auto auf öffentlicher Straße hat, ebenfalls. Für das Führen erlaubnispflichtiger Waffen brauchst du einen Waffenschein.

Weitere Umgangsarten

BegriffBedeutung
VerbringenWaffe oder Munition über die Grenze transportieren, damit sie dort bleibt oder den Besitzer wechselt
MitnehmenWaffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise über die Grenze bringen, ohne den Besitz aufzugeben
SchießenGeschosse durch einen Lauf verschießen, Kartuschenmunition abschießen, Reizstoffe oder pyrotechnische Munition verschießen
Herstellen, Bearbeiten, InstandsetzenWaffe oder wesentliche Teile anfertigen, umbauen oder reparieren
Handel treibengewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankaufen, anbieten oder vermitteln

Schussbereit und zugriffsbereit

Diese beiden Begriffe brauchst du vor allem beim Transport:

  • Schussbereit ist eine Waffe, wenn sie geladen ist. Es reicht, dass Munition in der Trommel, im eingesetzten Magazin oder im Patronenlager ist. Gespannt muss sie nicht sein.
  • Zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann. In einem verschlossenen Behältnis ist sie nicht zugriffsbereit. Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn man es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht.

Wer eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zu einem Zweck befördert, der von seinem Bedürfnis umfasst ist, braucht dafür nach §12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG keinen Waffenschein. Mehr dazu unter Ausnahmen von der Erlaubnispflicht.

Kinder und Jugendliche

Auch die Altersbegriffe sind festgelegt: Kinder sind Personen unter 14 Jahren, Jugendliche sind mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt. Der Umgang mit Waffen ist grundsätzlich erst ab 18 erlaubt.

Ein Fall aus dem Dienst

Du arbeitest im bewaffneten Werkschutz. Beim Schichtwechsel übergibt dir dein Kollege die Dienstpistole. Er überlässt, du erwirbst. Eine eigene Waffenbesitzkarte brauchst du dafür nicht, weil du die Waffe aufgrund deines Arbeitsverhältnisses nur nach den Weisungen deines Arbeitgebers besitzt (§12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a WaffG). Überlassen werden darf sie dir aber erst, wenn dein Arbeitgeber dich der Behörde benannt und die Behörde zugestimmt hat (§28 Abs. 3 WaffG). Gehst du anschließend Streife über das Werksgelände, führst du die Waffe. Das Gelände gehört dem Kunden, nicht dir. Das Führen deckt der Zusatz im Waffenschein deines Arbeitgebers (§28 Abs. 4 WaffG).

Nach Dienstende nimmst du die Waffe nicht mit nach Hause. Der Bewachungsunternehmer darf Schusswaffen nur bei der Durchführung eines konkreten Auftrags führen lassen (§28 Abs. 2 WaffG). Details dazu auf der Seite Waffen im Bewachungsdienst.

Typische Prüfungsfallen

  • Besitz ist nicht Eigentum. Wer eine geliehene oder gefundene Waffe hat, besitzt sie.
  • Führen ist nicht nur Tragen am Körper. Auch die Waffe griffbereit im Auto oder in der Tasche auf der Straße wird geführt.
  • Auf dem eigenen umzäunten Grundstück wird nicht geführt, sondern besessen. In der Wohnung eines Freundes oder im Kundenobjekt dagegen wird geführt.
  • Auch eine kurze Übergabe kann Überlassen und Erwerben sein. Die Dauer ist egal.
  • Die Waffenbesitzkarte erlaubt kein Führen, der Waffenschein kein Schießen.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Wann führt jemand eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Bekannter leiht dir für eine Woche seine Schreckschusspistole. Was liegt bei dir vor?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Wann ist eine Schusswaffe schussbereit?

Frage 4 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Aussagen zum Überlassen sind richtig?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Wann ist ein Messer nach dem Waffengesetz nicht zugriffsbereit?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Du gehst als Wachperson mit der Dienstwaffe Streife auf dem umzäunten Gelände eines Kunden. Welche Umgangsart liegt vor?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Umgang mit Waffen.

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