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Umgang mit Waffen

Waffen im Bewachungsdienst: Behandlung und Anzeigepflicht

Wer im Dienst eine Waffe trägt, braucht dafür eine klare Grundlage, und wer sie benutzt, muss melden. Was die Bewachungsverordnung und das Waffengesetz dazu vorschreiben.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen und Reizstoffsprühgeräte darfst du im Dienst nur mit Zustimmung des Arbeitgebers führen. Jeden Gebrauch meldest du unverzüglich der Polizei und dem Arbeitgeber, der ihn wiederum der Gewerbebehörde anzeigt. Für Schusswaffen gelten zusätzlich die strengen Regeln des §28 WaffG.

Im Bewachungsgewerbe gilt ein einfacher Grundsatz: Waffen sind die Ausnahme, nicht die Regel. Die allermeisten Wachpersonen arbeiten ohne Waffe. Wo doch eine getragen wird, will der Gesetzgeber zwei Dinge sicherstellen. Erstens soll der Arbeitgeber jederzeit wissen und entscheiden, wer im Dienst womit bewaffnet ist. Zweitens sollen Polizei und Gewerbebehörde von jedem Waffengebrauch erfahren. Diese Regeln stehen in der Bewachungsverordnung (BewachV) von 2019 und für Schusswaffen zusätzlich in §28 des Waffengesetzes.

Die Dienstanweisung: §17 BewachV

Jeder Bewachungsunternehmer muss den Wachdienst durch eine Dienstanweisung regeln. Für Waffen schreibt §17 Abs. 1 BewachV zwei Inhalte vor:

  • Die Wachperson darf während des Dienstes eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden führen.
  • Sie muss jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzeigen.

Außerdem muss die Dienstanweisung den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten hat. Eine Waffe ändert daran nichts. Den Abdruck der Dienstanweisung bekommst du vor deinem ersten Einsatz gegen Empfangsbescheinigung (§17 Abs. 2). Mehr zur Dienstanweisung insgesamt steht auf der Seite Die Dienstanweisung.

Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Du meldest also, sobald die Lage es zulässt, nicht erst am Ende der Schicht oder am nächsten Morgen.

Behandlung der Waffen: §20 Abs. 1 BewachV

Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition verantwortlich. Er muss außerdem sicherstellen, dass Waffen und Munition nach Ende des Wachdienstes ordnungsgemäß zurückgegeben werden. Die Dienstwaffe nimmt also niemand mit nach Hause. Wie die Aufbewahrung konkret aussehen muss, regelt die DGUV Vorschrift 23, siehe Aufbewahrung im Wachdienst.

Anzeigepflicht nach Waffengebrauch: §20 Abs. 2 BewachV

Hat der Gewerbetreibende selbst oder eine Wachperson im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht, muss der Gewerbetreibende das unverzüglich anzeigen:

  • der Behörde, die für den Vollzug von §34a GewO zuständig ist, meist das Ordnungsamt oder Gewerbeamt
  • der zuständigen Polizeidienststelle, soweit die Wachperson sie nicht schon selbst informiert hat

Es gibt also zwei Meldewege nebeneinander: Die Wachperson meldet an Polizei und Arbeitgeber, der Arbeitgeber meldet an die Gewerbebehörde und notfalls an die Polizei. Ob schon das bloße Ziehen oder Androhen einer Waffe ein Gebrauch ist, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich. Die sichere Praxisregel: Melde auch das.

Aufzeichnungen und Belege

Nach §21 BewachV muss der Unternehmer Aufzeichnungen über die Überlassung von Schusswaffen und Munition an Wachpersonen und über deren Rückgabe führen. Er muss die Benennung der Wachpersonen bei der Waffenbehörde, deren Zustimmung und jede Anzeige über einen Waffengebrauch als Beleg sammeln. Die Unterlagen werden grundsätzlich bis zum Schluss des dritten Kalenderjahres nach ihrer Entstehung aufbewahrt.

Schusswaffen: §28 WaffG

Für Schusswaffen reicht die Zustimmung des Arbeitgebers nicht. Das Waffengesetz stellt eigene Hürden auf:

  • Der Bewachungsunternehmer bekommt ein Bedürfnis für Schusswaffen nur anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Aufträge zum Schutz einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern (§28 Abs. 1).
  • Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines solchen konkreten Auftrags geführt werden (§28 Abs. 2). Wer sie außerhalb davon führt, macht sich nach §52 Abs. 3 Nr. 5 WaffG strafbar.
  • Wachpersonen, die Schusswaffen des Unternehmers tragen sollen, müssen der Waffenbehörde benannt werden. Die Waffe darf ihnen erst überlassen werden, wenn die Behörde zugestimmt hat (§28 Abs. 3). Die Behörde prüft Alter, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde der Wachperson und ob die Haftpflichtversicherung des Unternehmers das Risiko abdeckt.
  • Im Waffenschein des Unternehmers wird vermerkt, dass die benannten Personen die Waffen nach seiner Weisung führen dürfen (§28 Abs. 4). Beim Führen hast du deinen Ausweis und einen Beleg dabei, aus dem Überlasser, Besitzberechtigter und Datum der Überlassung hervorgehen (§38 Abs. 1 WaffG).

Ein Fall aus dem Dienst

Du fährst Revierdienst und hast mit Zustimmung deines Arbeitgebers ein CS-Spray mit Prüfzeichen dabei. Bei einer Alarmverfolgung an einem Autohaus geht ein Einbrecher mit einem Schraubendreher auf dich los. Du setzt das Spray ein, der Mann flieht.

Sobald du in Sicherheit bist, rufst du die Polizei und schilderst den Einbruch und den Spray-Einsatz. Danach informierst du deine Leitstelle, die für deinen Arbeitgeber spricht. Am Ende der Schicht schreibst du einen genauen Bericht und gibst das Spray zurück, wenn die Dienstanweisung das vorsieht. Dein Arbeitgeber zeigt den Waffengebrauch unverzüglich dem Gewerbeamt an und legt die Anzeige zu seinen Belegen.

Typische Prüfungsfallen

  • Die Zustimmung zum Führen gibt der Gewerbetreibende, nicht der Auftraggeber und nicht der Objektleiter des Kunden.
  • Die Wachperson meldet an Polizei und Arbeitgeber, der Arbeitgeber an die Gewerbebehörde. Zwei Meldewege, nicht einer.
  • Nach Dienstende gehören Waffen und Munition zurück. Das muss der Unternehmer sicherstellen.
  • Eine Schusswaffe darf erst überlassen werden, wenn die Waffenbehörde der Benennung zugestimmt hat.
  • Schusswaffen dürfen nur bei der Durchführung eines konkreten Auftrags geführt werden, nicht auf Vorrat.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Waffen nennt §17 Abs. 1 BewachV, die eine Wachperson nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden führen darf?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Du hast im Dienst dein Reizstoffsprühgerät eingesetzt. Wen musst du nach der Dienstanweisung unverzüglich informieren?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Wem zeigt der Bewachungsunternehmer nach §20 Abs. 2 BewachV einen Waffengebrauch seines Personals an?

Frage 4 von 6 · 2 richtige Antworten

Was verlangt §20 Abs. 1 BewachV vom Gewerbetreibenden?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Ab wann darf ein Bewachungsunternehmer einer Wachperson eine Schusswaffe überlassen?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Eine Wachperson mit behördlicher Zustimmung nimmt die Dienstpistole nach Schichtende mit nach Hause, um morgens früher starten zu können. Was gilt?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Umgang mit Waffen.

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