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Umgang mit Waffen

Ausrüstung mit Schusswaffen (§18 DGUV Vorschrift 23)

Bevor eine Wachperson eine Schusswaffe bekommt, muss der Unternehmer einiges sicherstellen, und zwar nicht nur einmal, sondern laufend. Was §18 der Unfallverhütungsvorschrift verlangt.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Nach §18 DGUV Vorschrift 23 dürfen Wachpersonen nur auf ausdrückliche Anordnung des Unternehmers mit Schusswaffen ausgerüstet werden, und nur, wenn sie zuverlässig, geeignet, sachkundig und an der Waffe ausgebildet sind. Sie müssen regelmäßig, in der Regel viermal im Jahr, an Schießübungen teilnehmen. Fallen die Voraussetzungen weg, wird die Waffe sofort entzogen.

Die DGUV Vorschrift 23 ist die Unfallverhütungsvorschrift für Wach- und Sicherungsdienste. Sie stammt aus dem Jahr 1990, gilt in der Fassung von 1997 und hieß früher BGV C7. Die Paragrafen 18 bis 22 regeln den Umgang mit Schusswaffen. Das Waffengesetz fragt, wer eine Waffe haben darf. Die Unfallverhütungsvorschrift fragt, wie der Umgang damit sicher bleibt, für die Wachperson selbst, für Kollegen und für Dritte. §18 ist der Einstieg: Er legt fest, wer überhaupt mit einer Schusswaffe ausgerüstet werden darf und was danach regelmäßig nachzuweisen ist. Einen Überblick über die ganze Vorschrift findest du unter DGUV Vorschrift 23: Wach- und Sicherungsdienste.

Was in §18 steht

Absatz 1: nur auf Anordnung und nur geeignete Personen

Der Unternehmer muss unter Beachtung des Waffenrechts sicherstellen, dass Wachpersonen nur dann mit Schusswaffen ausgerüstet werden, wenn er das ausdrücklich anordnet. Niemand greift also selbst zur Waffe im Waffenschrank, weil die Lage gefährlich wirkt. Ausgerüstet werden dürfen nur Versicherte, die nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet und sachkundig sind und die an den Waffen ausgebildet sind.

Absatz 2: Schießübungen und Nachweise

Wer eine Schusswaffe trägt, muss regelmäßig an Schießübungen teilnehmen. Er muss dem Unternehmer oder einem Sachkundigen seine Schießfertigkeit und seine waffenrechtliche Sachkunde nachweisen.

Absatz 3: wo geübt wird

Die Schießübungen finden unter Aufsicht eines nach Waffenrecht Verantwortlichen auf Schießstandanlagen statt, die den behördlich festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. Der Kiesplatz hinter dem Lager ist kein Schießstand.

Absatz 4: Aufzeichnungen

Über die Schießübungen, die Schießfertigkeit und den Sachkundestand werden Aufzeichnungen geführt.

Absatz 5: Entzug

Fallen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 weg, muss der Unternehmer der Wachperson die Schusswaffe unverzüglich entziehen.

Was die Durchführungsanweisungen konkretisieren

Zur Vorschrift gibt es Durchführungsanweisungen. Sie zeigen, wie die Schutzziele erreicht werden können, und lassen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen zu. In der Prüfung werden sie trotzdem oft wie feste Regeln abgefragt.

  • So wenig wie möglich: Die Ausrüstung mit Schusswaffen soll auf das zwingend notwendige Maß begrenzt werden.
  • Regelmäßig heißt viermal im Jahr: Eine regelmäßige Teilnahme an Schießübungen liegt vor, wenn sie in der Regel mindestens viermal jährlich erfolgt, grundsätzlich mit einem Abstand von drei Monaten.
  • Sachkunde einmal im Jahr: Ein ausreichender Sachkundestand ist anzunehmen, wenn der Nachweis einmal jährlich erbracht wird.
  • Üben mit der Dienstwaffe: Geübt wird mit den dienstlich zugewiesenen Waffen und der Munition, die auch im Einsatz verwendet wird.
  • Sachkundig ist, wer Umgang mit Waffe und Munition, Reichweite und Wirkung der Geschosse, das Waffenrecht und vor allem die Regeln über Notwehr und Notstand beherrscht.

Zuverlässigkeit und Eignung fehlen nach den Durchführungsanweisungen zum Beispiel bei:

  • erkennbaren Einschränkungen der geistigen oder körperlichen Voraussetzungen
  • unzureichender Sachkunde oder nicht regelmäßiger, nicht erfolgreicher Teilnahme an Schießübungen
  • verminderter Reaktionsfähigkeit durch Alkohol oder ähnlich wirkende Mittel
  • Missbrauch von Schusswaffen oder dem Führen unzulässiger Waffen oder Munition
  • eigenmächtigen technischen Veränderungen an Waffe oder Munition

Zusammenspiel mit dem Waffengesetz

§18 ersetzt die waffenrechtlichen Voraussetzungen nicht, er setzt sie voraus. Nach §28 Abs. 3 WaffG muss der Unternehmer die Wachperson der Waffenbehörde benennen, und erst nach deren Zustimmung darf er ihr die Waffe überlassen. Die Unfallverhütungsvorschrift kommt obendrauf: Auch wer die behördliche Zustimmung hat, darf die Waffe nur tragen, wenn der Unternehmer es anordnet und die Übungs- und Sachkundenachweise aktuell sind. Mehr dazu unter Waffen im Bewachungsdienst.

Ein Fall aus dem Dienst

Du bist im bewaffneten Objektschutz eines gefährdeten Objekts eingesetzt. Wegen einer langen Krankheit hast du die letzten beiden Schießtermine verpasst, das letzte Training liegt sieben Monate zurück. Dein Objektleiter will dich trotzdem morgen wieder mit Waffe einteilen, weil Personal fehlt.

Nach den Durchführungsanweisungen ist die regelmäßige Teilnahme nicht mehr gegeben. Damit fehlt eine Voraussetzung aus §18 Abs. 2. Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass du die Übung nachholst, bevor du wieder eine Waffe trägst, im Zweifel wird sie dir nach Absatz 5 bis dahin entzogen. Du solltest den Objektleiter darauf hinweisen. Ein Verstoß gegen §18 ist nach §28 DGUV Vorschrift 23 eine Ordnungswidrigkeit, und im Ernstfall stehst du mit eingerosteter Schießfertigkeit da.

Ähnlich klar ist es, wenn ein Kollege mit deutlicher Alkoholfahne zur Waffenausgabe kommt. Hier wird keine Waffe ausgegeben. Das ergibt sich aus §18 und zusätzlich aus dem Verbot berauschender Mittel in §5.

Typische Prüfungsfallen

  • Die Ausrüstung mit Schusswaffen erfolgt nur auf ausdrückliche Anordnung des Unternehmers, nicht auf Wunsch des Auftraggebers oder der Wachperson.
  • Schießübungen in der Regel mindestens viermal im Jahr im Abstand von etwa drei Monaten, Sachkundenachweis einmal im Jahr.
  • Geübt wird auf einem behördlich abgenommenen Schießstand unter Aufsicht, mit Dienstwaffe und Dienstmunition.
  • Fallen die Voraussetzungen weg, wird die Waffe unverzüglich entzogen, nicht erst bei der nächsten Überprüfung.
  • Zur Sachkunde gehören ausdrücklich die Regeln über Notwehr und Notstand.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 1 richtige Antwort

Unter welcher Voraussetzung darf eine Wachperson nach §18 DGUV Vorschrift 23 mit einer Schusswaffe ausgerüstet werden?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Wie oft soll eine Wachperson mit Schusswaffe nach den Durchführungsanweisungen zu §18 in der Regel an Schießübungen teilnehmen?

Frage 3 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Anforderungen stellt §18 Abs. 3 an die Schießübungen?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Kollege kommt mit deutlicher Alkoholfahne zur Waffenausgabe. Was gilt?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Was muss der Unternehmer nach §18 Abs. 5 tun, wenn eine Wachperson die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt?

Frage 6 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Inhalte gehören nach den Durchführungsanweisungen zu §18 zur ausreichenden Sachkunde?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Umgang mit Waffen.

DGUV Vorschrift 23 im Wortlaut (gesetze-im-internet.de) · Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.