Kurz gesagt: Schusswaffen werden in einer geeigneten Trageeinrichtung geführt, die das Herausfallen verhindert. Munition wird nie lose mitgeführt. Außer bei drohender Gefahr ist keine Patrone vor dem Lauf, und Waffen mit äußerer Sicherung bleiben gesichert, solange sie nicht eingesetzt werden.
Die meisten Unfälle mit Dienstwaffen passieren nicht im Feuergefecht, sondern im Alltag: Die Waffe rutscht beim Bücken aus dem Holster, ein Schuss löst sich beim Hantieren, lose Patronen fallen aus der Jackentasche. §20 der DGUV Vorschrift 23 regelt deshalb das Tragen der Waffe im Dienst sehr konkret. Wenn du im bewaffneten Dienst arbeitest, sind diese Regeln Alltag. Wenn nicht, brauchst du sie trotzdem für die Prüfung.
Führen und Mitführen
Die amtliche Überschrift von §20 lautet: Führen von Schusswaffen und Mitführen von Munition. Die Unterscheidung ist kein Zufall. Im Waffenrecht wird nur eine Waffe geführt, nämlich wenn jemand die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG). Munition wird nicht geführt, sie wird mitgeführt. Mehr zu den Begriffen findest du unter Grundbegriffe: Besitzen, Führen, Erwerben, Überlassen.
Für die Unfallverhütung spielt der Ort keine Rolle. Die Durchführungsanweisungen stellen klar, dass die Absätze 1 bis 4 auch innerhalb des befriedeten Besitztums gelten, also auch auf dem umzäunten Werksgelände, wo waffenrechtlich gar kein Führen vorliegt.
Die vier Regeln
1. Geeignete Trageeinrichtung mit Sicherung
Schusswaffen müssen in geeigneten Trageeinrichtungen geführt werden, in der Praxis in einem Holster. Eine Sicherung muss verhindern, dass die Waffe abgleitet oder herausfällt, etwa ein Sicherungsriemen oder eine mechanische Verriegelung. Hosenbund, Jackentasche oder Handschuhfach sind keine Trageeinrichtungen.
2. Keine lose Munition
Munition darf nicht lose mitgeführt werden. Reservemunition gehört in Magazine, die in einer Magazintasche stecken, oder in geeignete Behältnisse. Lose Patronen in der Hosentasche gehen verloren, verschmutzen und sind im Ernstfall nicht schnell zu laden.
3. Keine Patrone vor dem Lauf
Außer bei drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf befinden, also nicht im Patronenlager. Ein eingesetztes volles Magazin ist erlaubt, die Waffe ist aber nicht durchgeladen. Ausnahme: Die Waffe ist so konstruiert, dass sich bei entspanntem Hahn kein Schuss lösen kann. Welche Dienstwaffe das erfüllt, legt der Unternehmer fest.
Achtung, Verwechslungsgefahr: Das Waffengesetz nennt eine Waffe schon schussbereit, wenn Munition im eingesetzten Magazin ist (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12). §20 Abs. 3 meint etwas Engeres, nämlich die Patrone im Lauf.
4. Äußere Sicherung einlegen
Hat die Waffe eine äußere Sicherungseinrichtung, etwa einen Sicherungshebel, muss sie gesichert geführt werden. Ausgenommen ist nur der Einsatz selbst.
Abweichungen nach Absatz 5
Von den Regeln 3 und 4 darf in Bereichen abgewichen werden, in denen behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen. Die Durchführungsanweisungen nennen als Beispiele Bereiche der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbank und kerntechnische Anlagen. Für Holster und lose Munition gibt es diese Abweichung nicht.
Was du außerdem dabeihaben musst
Wer eine Waffe führt, muss nach §38 WaffG seinen Personalausweis oder Pass dabeihaben. Als Wachperson, die eine Waffe des Unternehmers nach dessen Weisung führt, brauchst du außerdem einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgehen. Polizeibeamten musst du diese Papiere auf Verlangen aushändigen. Wie die Waffe übergeben wird, steht unter Übergabe von Schusswaffen und Kugelfang.
Ein Fall aus dem Dienst
Du bist im bewaffneten Objektschutz eines Rechenzentrums eingesetzt. Ein Kollege trägt seine Dienstpistole bei der Nachtschicht im Hosenbund, weil das Holster drückt, und hat zehn Ersatzpatronen lose in der Jackentasche. Die Pistole ist durchgeladen, damit es im Ernstfall schneller geht.
Das sind gleich drei Verstöße gegen §20: keine geeignete Trageeinrichtung, lose Munition und eine Patrone vor dem Lauf ohne drohende Gefahr. Jeder davon ist nach §28 DGUV Vorschrift 23 eine Ordnungswidrigkeit. Sprich ihn an und melde es, wenn er es nicht abstellt.
Anders, als um drei Uhr die Einbruchmeldeanlage auslöst und du an der aufgebrochenen Tür Geräusche hörst. Jetzt besteht drohende Gefahr. Du darfst die Waffe durchladen. Ist die Lage geklärt, wird sie am sicheren Ort über dem Kugelfang wieder entladen.
Typische Prüfungsfallen
- Keine Patrone im Lauf heißt nicht: kein Magazin in der Waffe. Das volle Magazin darf stecken.
- Durchladen ist bei drohender Gefahr erlaubt, nicht erst, wenn geschossen wird.
- Die Regeln gelten auch auf dem eigenen Firmengelände und im befriedeten Besitztum.
- Sonderregelungen nach Absatz 5 betreffen nur Patrone im Lauf und äußere Sicherung, nicht Holster und lose Munition.
- Munition wird mitgeführt, nicht geführt. Geführt wird nur die Waffe.
Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema
Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.
Wie muss eine Dienstpistole nach §20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 getragen werden?
Wann darf sich nach §20 Abs. 3 eine Patrone vor dem Lauf befinden?
Ein Kollege hat zehn Ersatzpatronen lose in der Hosentasche. Wie ist das zu bewerten?
Für welche Regeln aus §20 erlaubt Absatz 5 Abweichungen in Bereichen mit behördlichen oder militärischen Sonderregelungen?
Gelten die Regeln aus §20 Abs. 1 bis 4 auch auf dem umzäunten Gelände des Kunden, wo waffenrechtlich kein Führen vorliegt?
Deine Dienstpistole hat einen Sicherungshebel. Wann muss die Sicherung eingelegt sein?
Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Umgang mit Waffen.
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